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daher es dabei ſein Bewenden behält. Dies iſt um ſo we⸗ niger irgend zweifelhaft, als auch die neue Behauptung der Stände, als habe die Krone Rußland auf die Danzi⸗ ger Reclamationen wirklich etwas bezahlt, grundlos iſt. Es hat vielmehr rückſichtlich des vormaligen Danziger Ter, ritorli zwiſchen Preußen und Rußland kein Conventions— Verhaͤltniß beſtanden: und wenn gleich bei den Dis cuſſio⸗ nen über die Auseinanderſetzung beider Staaten die Recla— mationen jenes Territorti verſuchsweiſe mit an emeldet wor⸗ den, als worauf ſich nur die etwa erthellten Anerkenntniſſe, die alſo eigentlich bloße Anmeldung s Certificate ſind, be⸗ ſehen können, fo ſind ſie doch Kalſerl. Ruſſiſcher Seits eſtritten und nicht anerkannt worden. 14. Der Antrag Unſerer getreuen Stände, auf Wie⸗ der⸗ Einführung der durch die ältere Forſtordnung vorge⸗ ſchriebenen 3 und Wildprets-A Atteſte, wird bei Abfaſ⸗ ſung einer allgemeinen Forſt⸗ Und Jagdordnung, wozu Ein⸗ leitung getroffen worden iſt, näher erwogen werden. 15. Dem Geſuche um Abtretung des Kloſters Carthaus zur Einrichtung einer Anſtalt für Aufbewahrung unheilba— rer Gemuͤthskranker ſtehen 2 entgegen, weil daſ⸗ ſelbe dem Bisthum Kulm bereits zur Pfleg⸗-Auſtalt fuͤr nn, , Mitglieder des katholiſchen Prie⸗ genthuͤmlich uͤberlaſſen worden iſt. Eben ſo wenig vermögen Wir der Provinz die Koſten der Einrich, tung und künftigen Unterhaltung einer ſolchen Anſtalt aus

der Staats⸗-Kaſſe zu gewähren, da, mit Ausnahme der Ra.

fenden, Aufſicht und Unterhaltung Wahn und Blöoͤdſinni⸗ ger Sache der Angehoͤrigen, im Unvermögensfalle der Kom— munen iſt, und wenn dieſe Beduͤrfniſſe durch beſondere An—⸗ ſtalten befriedigt werden ſollen, von den Provinzen ſelbſt bie Koſten herbelgeſchafft werden müſſen. Wir haben je⸗

doch auf den Antrag des Miniſters der Geiſtlichen, Unter⸗

richts und Medicinal⸗-Angelegenheiten bereits durch Unſere Ordre vom 15ten Dezember i825 um der Provinz Preu— ßen die Errichtung und Unterhaltung einer Irren Aufbe⸗ wahrungs⸗Anſtalt 2 erleichtern, und zugleich die Verpflich⸗ tung, welche dem Staate in Beziehung auf die Sicherung

der Unterthanen gegen die gemeinſchädliche Einwirkung der

Raſenden obliegt, zu erfüllen, das Kloſter Neuenburg in Weſtpreußen mit deſſen einen Ertrag von eirea 550 Thlr. gewährenden Vermögen, unter der Bedingung, daß die * 22 n uin en eg 81 der alt aus

rovin eln bewirken ; zugeſtanden, wo⸗ bei . Hand bewenden muß Wir erwarten, daß,

da die ſtändiſche Petition dieſe Unſere Bewilligung gan mit Stilſſchweigen Übergeht, der kuͤnftige Provinzlal-Land⸗ tag ſich hieruͤber zuvoͤrderſt erklaͤren werde.

16. In Beziehung auf den Antrag wegen Verlegung des Taubſtummen⸗ Inſtituts zu Königsberg nach dem Klo— ſter Oliva, eröffnen Wir Unſern getreuen Ständen, daß

neuerlich die Abſicht dahin gerichtet worden iſt, Anſtalten

dieſer Art mit den Schullehrer⸗Seminarien zu verbinden, wodurch nicht nur eine bedeutende Erſparung bewirkt, ſon⸗ dern auch die Fertigkeit im Unterrichte der Taubſtummen allgemeiner gemacht wird. Die Stände der Provinz Sach⸗ ſen haben ſich bereits erboten, die zu Ausfuͤhrung einer

ſolchen Einrichtung erforderlichen Mittel zu beſchaffen. Ob

auch in der Provinz Preußen dieſe Einrichtung Statt fin den kann? darüber behalten Wir Uns vor, auch das Gut⸗— achten Unſerer dortlgen getreuen Stände zu vernehmen und eben bis dahin der Entſchließung uber die Verlegung der

bſtummen Anſtalt zu Königsberg Auſtand. Jedenfalls

aber ſind wir nicht geneigt, den Zuſchuß zu erhöhen, wel⸗

chen die Staats Kaſſe der gedachten Anſtalt bisher geleiſtet hat. In ſofern es daher beim Fortbeſtehen der Anſtalt einer Erweiterung derſelben bedarf, ſo wird dieſe theilweiſe

durch veränderte Regulirung des Etats, welcher bei einzel⸗

nen Ausgabe- Rubriken Herabſetzung zuläßt, und dadurch Mittel zur Unterhaltung mehrerer Zöglinge darbieten kaun, außerdem aber nur durch Erhohung des Provinzial⸗Zuſchus, ſes bewirkt werden können.

17. Bel den bedeutenden Verwendungen, welche aus den Staats-Fonds zu den Chauſſée⸗Bauen auf den Haupt— ſtraßen in Preußen theils bereits erfolgt, theils zur Vollen dung derfelben noch erforderlich ſind, können. Wir die Zu— ſicherung von Koſten zur Chauſſirung der Nebeuſtraßen fuͤr jetzt nicht ertheilen. ;

Auch bedarf es der gewuͤnſchten offentlichen Bekannt machung der Bedingungen, unter denen der Chauſſẽe⸗ Bau Privatperſonen oder Geſellſchaften überlaſſen werden kann, nicht, da ſolche ſchon durch das Publicandum vom 3ten

Mai 1816 erfolgt iſt.

Auf welchen Hauptſtraßen wegen beſonderer Wichtig⸗

auf Hſtpreußen ze, herbeigeführt

keit derſelben fuͤr den commerciellen und innern Verkehr, den Krelfen oder Kommunen die Ausfuhrung der Chauſſäe⸗ Bauten gegen eine nach Lage der Umſtäͤnde zu bewilligende Prämie uͤberlaſſen werden ſoll? daruber ſoll beſondere Erßrterung und Entſchließung erfolgen.

15. Der Antrag Ünſerer Stände zum Gewerbebetriebe auf dem platten Lande . und den Nachweis moraliſchen Lebenswandels zu erfordern, beruht auf der Vorausfetzung, daß auch in den Städten beide Requiſite zu dieſem Behufe erfordert werden. Dieſe Voraus ſetzung tritt aber nicht ein. ? d

Nach dem Gewerbeſtener⸗Edikt vom 2ten November 1810 5. 19. und dem Anhang zum §. 16. Thl. 2. Tit. 8. des Allgemeinen Landrechts koͤnnen unter gewiſſen Bedin— gungen Minderjährige auch in den Städten zum Gewer⸗ bebetriebe gelangen. r

Was aber die moraliſche Qualification anlangt, ſo hat die Theilnahme an den ſtädtiſchen Ehrenrechten, welche die Staädte⸗-Ordnung verliehen, allerdings von gänzlicher Un—⸗ beſcholtenhelt abhängig gemacht werden und bleiben muͤſ⸗ ſen. Dagegen hat es ſich als unzuläſſig dargeſtellt, jeden, welchem wegen eines kleinen Vergehens in Folge jenes Grundſatzes die buͤrgerlichen Ehrenrechte haben verſagt oder entzogen werden koͤnnen, deshalb auch vom Gewerbebetriebe auszuſchließen und ihn mit den Seinigen dadurch außer Nahrungsſtand und vielleicht in die Nothwendigkeit zu. Be⸗ gehung neuer Verbrechen zu ſetzen, daher Wir denn auch Uns bewogen gefunden haben, durch die geſetzlich publicir— ten Kabinets-DOrdres vom 25ſten Auguſt 1822 und 6ten April 1623 zu beſtimmen, daß der Verluſt des Buͤrger⸗ rechts ſich nur auf die ſtädtiſchen Ehrenrechte, nicht ader auf die Befugniß zum Gewerbebetriebe erſtrecken ſoll. Und da in Hinſicht derjenigen Gewerbe, zu deren Betrieb eine

gewiſſe Qualificatlon und deren Nachweis erforderlich iſt,

auf dem platten Lande eben ſo wie in den Städten ver—⸗

fahren wird, ſo findet ſich zwiſchen den Requiſiten zum

ſtaͤdtiſchen und ländlichen Gewerbebetriebe kein weſentlicher Ünterſchied, daher auch auf den Antrag der Stande nichts zu verfuͤgen iſt.

15. Die Angelegenheit wegen der, das Muͤhlenweſen in Oſtpreußen, Litthauen und in dem Marienwerderſchen Kreiſe betreffenden Geſetzgebung, iſt bei den Verhandlun⸗ gen, welche Unſerer Kabinets-Ordre vom 22ſten September i826 vorhergegangen ſind, ſorgfältig erwogen worden. Aus den jetzigen Anträgen Unſerer getreuen Stande iſt daher keine Veranlaſſung zu einer Abänderung der durch jene Kabinets-Ordre getroffenen Feſtſetzung, und zwar um ſo weniger herzuleiten, als von ihnen nichts angefuͤhrt wor⸗ den iſt, was einen zureichenden Grund zu einer ſolchen Abänderung in der gewuͤnſchten Art abgeben könnte.

Es muß mithin bei der gedachten Kinn Fr. ſein Bewenden behalten. Die in Letzterer vorbehaltenen Be⸗ ſtimmungen uber einzelne Gegenſtäude des Edicts vom

Lhſten März 1809, namentlich auch wegen Behandlung

derjenigen Muͤller, welche mit ihren auf das Ediet von 15865 gegründeten Entſchädigungs-Klagen rechtskräftig zu⸗ rückgewieſen worden ſind, werden aber noch einer= nähern Berathung unterworfen, deren Reſultat Unſern getreuen Ständen bei Ihrer nächſten Zuſammenkunft vor Publica— tion der diesfallſigen Verordnung zum Gutachten vorgelegt werden ſoll. Eine Suspenſion der Entſchädigungs⸗Pro⸗ zeſſe erſcheint unter dieſen Umſtaͤnden nicht erforderlich, und kann daher auch nicht angeordnet werden. Was dem⸗ nächſt die fernern beſonderen Anträge der Stände betrifft, die Muͤhlendlenſte zu pollzeilichen Zwecken wieder herzuſtel⸗

len und die Kabinets-Ordre vom 23ſten Oktober 1825 we—

gen Beſchränkung neuer Mahlen - Anlagen auch auf Oſt⸗ preußen c. auszudehnen, ſo kann hierauf ebenfalls nicht eingegangen werden. ö .

Die Muhlendienſte ſind durch den 8 19. des Geſetzes vom Ioſten März 18038 ausdrücklich aufgehoben we den. Eine Wiederherſtellung derſelben iſt in keiner Hinſicht zu begründen, dazu auch um ſo weniger eine Veran laſſung vorhanden, als die Müller durch den Erlaß ihres Canons fuͤr hinreichend . . ſind.

Daß Unſere Kabiners-⸗Hrdre vom 23ſten Oetober 1326 für die Landestheile ven Oſtpreußen *, für welche das Geſetz vom 2z9ſten März 18638 gilt, keine Anwendung finden ſoll, iſt am Schluſſe derſelben ſpeciell mee und die Gruͤnde, welche dieſe Beſtimmung wegen Nichtan⸗ wendbarkelt der Kabinets⸗-Ordre vom 2iſten Oetober 1826, Denkſchrift der Staͤnde nicht entkräftet worden. ;

20. Ünſere Kabinets⸗- Ordre vom 3ten Auguſt 1824,

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