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2 e, we nach welcher vor Einleltung einer Unterſuchung gegen! 25. Wir haben in Betracht der anerkannten Billig . wegen Dlenſtvergehungen, von den . des Geſuches beſchloffen: diej— 2 . . . 2 J . ner Bewegung get sciplinar⸗-Vor t, welche robezeit und vor weit entfernt 66 ö u Erfolg zu haben, unwꝗrdige .
Veamte gegen die Ruge ihrer Vergehungen zu ſchützen, vielmehr deren Entfernung aus dem Dienſte erleichtern ſoll, weil es ſich ergeben kann, daß ein Beamter, wenn er auch durch ſein ganzes Dlenſtleben dem öffentlichen Dienſte zur Unehre and zum Schaden gereicht, doch juridiſch eines Vergehens, wegen deſſen auf ſeine Amtsentſetzung erkannt werden könnte, nicht zu überführen iſt, und daher nur auf dem durch Unſer Kabinets, Ordre vom 21ſten Februar
e 1823 vorgeſchriebenen adminiſtrativen Wege entfernt wer— .
den kann. icht Ob aber Veranlaſſung vorhanden ſei, dieſes Verfah, ke ff die in d ten oder den Weg der gerichtlichen Unterſuchung einzu, guts n Ver
ſchlagen, daruͤber haben die Central-⸗Behoͤrden welche nach beſon⸗·
Unſerer Verordaung vom 21ſten Februar 1823 in den ad—
miniſtrativen Unterſuchungen wider Beamte zu entſchelden h haben, nach allgemeinen Grundſaͤtzen vor der Wahl des ſi adli⸗ einen oder des andern Weges zu urtheilen, da, wenn ein ſt zu h 57 ; Beamter durch rechtliches Erkenntnſß freigeſprochen iſt, die che Pollzei⸗ Achtung vor der Juſtiz es nicht geſtattet, dem ergangenen all ,, Rechteſpruche entgegen, noch die Remotion im adminiſtra⸗ ö mungen des Land
tiven Wege herbelzuführen.
ö nach der Geſchaͤftsanwelſung fuͤr die rng vom 3iſten December 1825 in dringenden 36 allen der Praäſident zu Anordnung der Unterſuchung ſelbſt antwoör ſchreiten kann, gemeine Verbrechen aber lediglich der Ceg, ;
nitlon des Richters überlaſſen bleiben, alſo behält es bel nimmt
Unſerer Cabinets Ordre vom zten Auguſt 1524, um deren ö Aufhebung gebeten worden iſt, lediglich ſein Bewenden.
866 jedoch Unſete getreuen Stände Falle anzufuͤhren en wiſſen, in welchem unwürdige Beamte, bei deren Ent— n . fernung vom Amte die Provinz ein Intereſſe haben möchte, a ſt ⸗
von Unſern Behörden geſchützt und der Unterſuchung ent,
zogen worden ſiud, Jo bleibt ihnen, nach der s. 49. des Geſetzes vom 1ſten Jult 1823 den Provinzialſtanden bei— gelegten Befugniß, unbenommen, Uns ihre ſpeciellen Ve⸗ ſchwerden vorzutragen, welche Wir immer genau unterſu⸗ chen, und inſofern ſie ſich als gegründet erweiſen, abſtellen werden.
24. Der Antrag Unſerer getreuen Stände; daß der ewmai einberufene Stellvertreter während der ganzen Dauer des Landtags die Stelle des Abgeordneten vertreten Verordnung. Art.
Wie nun au
moge, iſt durch ünferg J. 1. angejogene
28 ge rt 263 ö. * 3 5 8 z 4. . w 22. Was dle Bitte wegen . ,
der Eldesleſſtungen anlangt, ſo ſoll ſolche bei der im Wer
ſeienden Reviſion der Geſetzgebung näher erwogen werden.
Auch i ö e 4
23. auf den Antrag, die Oeffentlichkeit bei Fällung
der Diſinitiv / Erkenntniſſe in Civil⸗ Sachen betreffend, zu⸗
nächſt, und bis das Reſultat der Nevpiſion der Gerichts⸗
ordnung zu überſehen iſt, keine Entſchließung zu faſſen. 24. In der ſelben Art können Unſere getreuen Stände
auch nur in Beziehung auf ihren Vorſchlag: daß die Ju, li
ſtijbehoͤrden von allen dem eigentlichen Richteramte fremd=
arkigen Geſchäften befrelt werden möchten, beſchieden wer, ner Aeüderung der Stufenfolge verfehlt werden würde.
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den, da die Gewährung dleſes Antrages eine tief eingrel= 33. Was die wegen der Mahl- und acht, undd
ende Veränderung in der Organiſatlon, der ,, der Klaſſenſteuer , . . e, *
Ab min ſtratie ns. Vehorden zur Folge haben würde. Wir zwar eine gänzliche Aufhebung der Bedingungen, un 25. Auch auf das Geſuch, daß nach erfolgter Revi ter welchen der s. . des , . etzes vom 30ſten Mai
ſton der Geſeßbüchet und vor Publication der heuen Re, 1620 , den St 23 die Wahl der Klaſſenſte ner, ſtatt der
action, die Entwürfe den Ständen zur Berathung vorge! Mahl! und Schlachtſtener, geſtattet, nicht nachgeben. legt werden mögen, können Wir jut Zeit . ni nf. Wir ſind jedoch nicht abgeneigt, die Einführung e. *. : ug faſſen, da ſich erſt kanſtig ergeben wird, ob ſolche ſenſteuer ſtatt der Mahl⸗ und Schlachtſteuer, -den Umſtäün⸗ eründerungen der beſtehenden Geſetzgebung in Frage den nach, auch ohne Verpflichtung der Städte zur Se ⸗ emmen werden, welche nach dem Gefete vom Sten Jun währung eines vorher beſtimmten Ertrages, . elg⸗ . 182 eine Berathang mit den Ständen nothwendig machen. negden Fällen zu bewilllgen. Was die zuglelch in Antrag 26 Die Erfüllung des Wunſches wegen beſonderen i Vermehrung der Steuer ſätze . B anlagung der Abdruckes der e,, nach der künftigen Be, Klaſſenſteuer betriſſt, ſo haben die eit Erla fung des Land ärbeitung, ſcheint zwat in der Ausführung große Schwie, kagsabſchiedes vom 12ten Auguſt is gemachten 96 = 22 zu baben, indeſſen ſoll derſelbe ebenfals bei der rungen die in demſeiben unter 17. ausgeſprochene Anſicht Reviſton in Berathung en, und deshalb ndiſche keinesweges widerlegt, daher ſich bloß auf den frühern Den l ſchtilt an an ern n s winiſier arg werden. Beſcheld zu beziehen iſt. 27. Den Antrag wegen Vereinigung mehrerer Patri= 34. In An ung des Geſuches, um nähere Beſtim⸗ monlalgerichte unter nem Juſtltiar, haben Wlt alle Be, mung übcr die bel den Regulirungen der Bauern ohne änſtigung wärdig befunden, und laſſen eshalb die Oder, Entſchaͤdigung zu uͤberlaſſenden Gärten, iſt r men, Nandesgerichte anweiſen, ſie ſoweit es in ihren Kräften worden, daß ſelches nur durch einen bereits rechtskräftig eht, zu erleichtern und zu befördern. Die mit den jetzigen entſchedenen Special, Fall veranlaßt werden ſey. Wir Gr lde. beſtehenden Kontraete aufzuheben, erlaubt finden uns daher zu Erlaſſung der in Antrag gebrachten aber das Geſetz nicht.
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Declaration um ſo weniger bewogen, als bereſts in ſolchen
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