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23 n Srundbeſitzern der Kreiſe zu r! nz eiſe gewählt wer⸗

re Beſtatigun gebahrt der Reglerung und kann aus 3 ĩ e ern 13

Innern in welchem 9 . muß. Die . len erwählten Candidaten können erſt dann a

mittelſt der vorſchriftsmäßigen Prüfung, ſofern dieſer Nach‚ weis nicht bereits i . 6 beſtimmt erklärt haben. Nach der hleſigen enn erglebt ſich für bie kataſtrirten Gemeinden des hien Negle gendes Reſultat: Der Geſammt-Keataſtral-Ertrag beträgt 1,9530, 350 Rihlr. 12 Sgr. 9 Pf. und, das Primipel der Grundſteuer 220, 160 Rthlr. In Procenten des Kataſtral—= 2 6 866 Etta / Wuſtelt u gige 6 Mer ſeb ur af⸗An u Lichten haben 36 enen Jahres 3 le 142 haben . Lopf 36 üud nach Abzug deſſen im ſen einen K Aufwand

„und nicht am 2ten t i He n ire ine genf angegeben iſt,

; Da der Breslauer Wollmarkt am 5. Jun! d. J. und Der Landsberger am 11ten deſſelben Monats beendigt ſein, der Berner aber erſt am 16. Juni anfangen werden, ſo

Narkt ven Hier fans e,. wenn Käufeß oder Ver tan,, ige 1s, ſowohl fuͤr die An als den auswärtigen Ab

r e , die große Bequemlichkeit dargeboten wird, die

Wille ſogleich in Schiffen verladen und mit geringen Koſten eilig nach Engliſchen und anderen Seehafen transportiren oder in großen Kähnen ſtromaufwärts befoͤrdern zu konnen, iſt bekannt; ſo wie es auch diesmal an den ſonſtigen Anſtal⸗ ten und Einrichtungen, welche fuͤr das Geſchaͤſt zweckmäßig und fur Käufer und Verkäufer wuͤnſchenswerth ſein durften, nicht fehlen wird. ; Dazu iſt insbeſondere zu rechnen: das Beſtehen einer gut eingerichteten Sortirungs . Anſtalt, welche ſich zum Beſten der Käufer ' im verigen ] währt hat; ferner: daß die hieſige ritterſchaftliche Privat, bank und auch angeſehene hieſige Handiungshaäuſer nicht Fieß mit den nöthigen Geldmitteln verſehen ſind, um jedem Zahlungs „dürfniſſe zu genügen, fondern auch berele ſein werden, die etwa nicht verkaufte Wolle zur Lagerung und zum demnachſtigen Verkauf anzunehmen und darauf unter billlgen Vedingungen angemeſſenz Vorſchüſſe zu machen.

Die vorigen Wollmärkte haben gie gedachten Vorzuͤge bewahrt und dieſerhalb iſt nur zu erwähnen, daß auf dem kte L, 090 Etur., groößtentheils feinere und tur., 10 bis 20 pCt. höͤ—⸗

lcenigen, welch veredelt? Schafe kaufen cc en Wollproben im ö der hieſigen Wollmarkts emmiſſion niedergelegt werden, um ſo— ann weitere Verabredungen Über etwanige Kaufe zu treffen.

Der Markt wird übrigens wiederum auf der Laſtadie —ᷣ en ſtatt ſinden und die Lo— kal Anordnungen fuͤr die Bequemlichkeit und Sicherheit, ſo

getattet, die Wahl auch auf die Motabelſten unter den abri,

könne; well dies Einkommen die Frucht ſeiner nud es

rungs- Bezirks nunmehr fol

ſo wie die Tragung der Koſten are.

faͤllt der hieſige zwiſchen die Erſteren und den Letz und es bleibt . . noch Zeit übrig, den . j

einer, fuͤr andere und Verkäufer im vorigen Jahre vorzüglich be⸗n ;

jener Lange gelegt werden ſollen.“

liſchen ben Präfektut⸗Verordnung, und von ihrer Kraft vor

wie auch fur das Unterbrlngen von Pferden za s. werden feiner Zeit getroffen und bekannt gemacht 2

BVermiſchte Nachrichten. w Das Tribunal erſter Inſtanz zu Paris hat in einem Rechtshandel zwiſchen 2 Kuͤnſtler des Theaters Vaude⸗ ville en Gläubigern entſchieden: daß von Letzteren nur die Hilfte des Gehaltes und ſonſtigen contractmäßigen Einkommens ihres Schuldners mit Beſchlag bn , ,.

= 227 zur Verrichtung ſeiner Dienſtleiſtun gen unumgänglich nöthig, 34 im eigenen wohlverſtandenen J ne der Gläubiger fei, daß fölches ihrem Schuldner nicht ſe ganitu Umfange nach verkuümmert werde.

Vel dem Zuchtpoltzei⸗ Gerichte zu Lyon iſt, dem Moni⸗ teur f ein Rechtshandel zur Erörterung gekommen, der zu ſcharfen Forderungen Veranlaſſung gegeben hat. Der ö des Rhöne,Departements erließ im April v. J. eine

erordnung, welche den Verfertigern und Bereitern von Seidenſtoffen gebietet, dieſe Stoffe nach dem Metre, oder reſp. 1290 und 69 Centimetres zu legen, und jede andere Meſſungsart bei beſtimmter Strafe unterſagt. Mehrere

Vorſteher von Selden, Fabriken zu Lyon wurden unlängſt,

als der Uebertretung dieſer Anordnung angeſchuldigt, vor das dortige ſtaͤdtiſche Polizei⸗Gericht gefordert. Die Contraven⸗ tion ward vom Friedengrichter als vorhanden befunden, und den Eontravenienten eine Geldbuße von 15 , den,

e ö Das Zuchtpolizei⸗Gericht verwarf das . . ſtanz, indem es nachſtehende Schlußfolgerungen jog: „Die den Präfekten von der ausüͤbenden Gewalt anvertraute ad⸗ miniſtrative Macht beſchränkt ſich auf die Befugniß, Anord⸗ nungen zum Zwecke der Ausführüng derjenigen Geſetze zu treffen, die ſich auf die, unter der Aufſicht der Präfekten ſte⸗

enden Gegenſtände beziehen, ſo wie den Angehörigen ihres

erwaltungs- Kreiſes die Beſtimmungen dieſer Geſetze, die Verbindlich die daraus für ſie entſpringen, und die darin angedeuteten Strafen zu vergegenwärtigen. !

r ⸗. eſer Grundſatz iſt unter der durch die Charte ein⸗ geführten Verfaſſung unbeſtretbar, da nach Art. 14. und 15. deiſelben, die geſetzgebende Gewalt nur 36 den König, in Vereinigung mit beiden Kammern, ausgeübt werden ſo und dem Könige, (mithin um ſo mehr noch ſeinen Beamten nur die Befugniß ertheilt wird, Anordnungen und Verfü⸗ gungen, zum Zwecke der Ausführung der Geſetze, zu treffen . .

„Wenn demnach die oben erwähnte Verordnung des Präfekten eine nene Art von Vergehen aufſtellt, daſſelbe mit / Fälle beſtimmten Strafe belegt, und ſomit eine gefetzliche Verfügung enthält, ſo iſt dieſe Verord⸗ nung fur die Angehorigen ſeines Amts⸗-Kreiſes nicht ver⸗ binblich, und vermag nicht die Grundlage irgend eines conden n aer chen gerichtlichen Erkenntniſſes zu bilden.“

„Nun ſtellt aber die gedachte Verordnung in der That eine neue Art von Vergehen auf, da kein Geſetz beſteht, welches vorſchreibt, daß die ſeidenen Stoffe nach dieſer oder

„Der Art. 79. §. 6. des peinlichen Geſetzbuchs, worauf ſie ſich beruft, ſtraft nur diejenigen mit einer polizeilichen Strafe, welche ein, von dem im Geſetze , abweichen dis Maaß und Geiwicht gebrauchen, die Lagen eines Sel⸗ denzeuges ſind aber nicht als ein Maaß anzuſehen und es kann daher auch gar nicht angenommen werden, da zu den ſelben ein ungeſetzliches Maaß genommen worden ſei.“

„Die von dem öffentlichen Amte angenommenen mor a— en Rückſichten können nicht in Betracht kommen, da es ch hler nur von der Geſetzlichkeit der in Rede ſt

1 ericht handelt;“ ; 2 = „Dteſelbe iſt rein 6rtlich: ſie würde alſo, da ſie bloß

die hs mn *r denfabrſkanten bände, dir anden aber nicht, jene gegen alle Uöbrigen in Frankreich in Nachtheil ſetzen, als welche dabei bleiben würden, den auswaͤrtigen Käufern die

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nach dem gebräuchlichen Ellen- und halben Ellenmaaße von

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