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zur Allgemein en preußiſchen S taats⸗- 3eit ung

3) Die Grade der Pentarchen und Dekarchen ) ver, * der Chiliarch; die ubrigen aber der Praͤſident auf den 83 des Commandirenden des Feldzugs. pflichtet, auf die unter ihrer Leitung ſtehenden Soldaten Acht zu haben, und jede Woche legen ſie ihrem Oberen eine Na—⸗ mensliſte ihrer Untergebenen vor.

5) Keiner kann von einer Chiliarchie in eine andere übertreten, noch angenommen werden, außer wenn der Sol— dat eine ſchriftliche Erlaubniß von ſeinem Chiliarchen hat. . 6 z * 2 3. , .

von ſeiner iarchie wegbleiben, ohne ſchriftliche Er⸗ aubniß ſeines Chiliarchen. ö ; .

23. Die Militairs haben ien, Eidſchwur zu leiſten:

„Ich ſchwoͤre, im Namen der heiligſten untheilbaren emnigkeit, auch meinen letzten Blutstropfen zu vergießen zur Vertheidigung unſers orthodoxen Glaubens und der Frei⸗ heit des gemeinſchaftlichen Vaterlandes gere, die Feinde, und zur , der Geſetze deſſelben.“

Ich ſchwoͤre Gehorſam den Befehlen Sr. Excellenz des Präſidenten, und der Commandanten, unter deren Leſ⸗ tung er mich beordern duͤrfte.“

Ich ſchwöre, keinen Schaden zu thun gegen meine Mitbürger, , und fonſt gegen keinen enſchen. 22 ñ

„Ich ſchwöre nicht zu rau

rei⸗

zu, toͤdten, nicht zu ſtehlen, nicht

noch dieſen heiligen Eid im 2 u ver⸗ letzen, und mich der ganzen Strenge der . zu

. oidat aber, bis auf den Dodekarchen, verurtheilt, als un⸗

verwuſtet oder beſchadigt, oder fol 2 oder Wohnungen

der Einwohner veruͤbt, wo er liegt oder r,, J

; Soldat, mit der

richtet hat. er gemei

* Vergehen Heng wenn er ſich ſol= Eelung der Sach

muß als Arbeſter im Lager dienen fuͤr

2. d ; . 35 Der Militai zum Tode verurtheilt. =. ltait, der einer Frau Gewa w , wird . e. Der, bis zu einem , der Tod des Weibes erſeigenng wenn aus dieſer Gewaltthat theilt. De Mute K wird er jum Tode ver ur⸗ vlc ö. hl ker Oel denn een wird, daß er die oder einen ſeiner untergehen cen auf ſeiner Liſte vergrößert, ſeinen Grad, und muß een ert ig uf, hat, verliert halten gen dorenthalten hat. was er argliſtiger Weiſe er⸗ 1 immer für einer Ordre ſei= Grad; und iſt er gemei 23 verliert, iſt er Offizier, nen Dienſten im oldat, ſo dient er zu den ams. je nach der Schwere ſeines 16 Der Militair,

; x . er gegen ſeinen Obern die Hand

) So ſteht im die uber zwöͤl . 2 * Derrets, ſtatt Dodekarchen

nber jehn Mann.

er Chiliarch, und alle Offiziere unter ihm ſind ver⸗

lagen des naͤch proviſoriſch, bis zum Zuſammentritt der National⸗Verſamm⸗

chen beſchädigt,

d, Delarchen wären es nur

aufhebt oder ihn inſultirt, wird zum Arreſt verurtheilt, bis

33 Monate, je nach dem Grade ſeines Obern. 3 173 Die Mllitairs, die wegen Alters oder chroniſcher

Krankheit oder ſchwerer Bleſſuren den Dienſt nicht mehr

bloß ihre Monat⸗Gage; die aber ſterben, und Wittwe eh interlaſſen, deren Familie erhält die Halfte ihrer Gage. Dieſe Gunſt, ſowohl fuͤr die Abgedankten, als fur die Witt wen und Waiſen, wird eine Vermehrung erhalten, nach Maaßgabe ihrer Dienſtzeit und ihrer Verdienſte;

13 Außer den Geſchenken in Geld, den Befoͤrderungen und Ehrenbezeigungen, die der Tapferkeit und dem Gehor⸗

Nr. 115.

n und

fortfetzen können, und gendthigt ſind abzudanken, erhalten

ſam der Milltairs geſpendet werden, werden die Militairs,

'die ſich ehrenvoll betragen, und ſich In. Vergehens gegen

die Ehre, die Sicherheit und das Eigenthum der Bünger. noch dadurch belohnt, daß ſie die 2 * P tung, und insbeſondere das Vertrauen und die Liebe der Einwohner der Provinz, der Stadt oder des

folgenden Eid; „Eid eines Ober-Feldherrn.“ 5 „Ich ſchwoͤre, im Ramen der heiligen und untheilbaren

Dorfes, in

denen ſie ſich befinden, ober durch die ſie ziehen, ſich erwerben. 5 9 Ober Feldherr ſchwört vor dem Praͤſidenten

Dreieinigkeit, auch den letzten Tropfen meines Blutes zu,

vergießen, um unſern heiligen orthodoxen Glauben gegen die Feinde zu vertheidigen, und die Freiheit meines Vaterlandes, und ihre Geſetze aufrecht 1 erhalten.“

„Ich ſchwöͤre, den Be denten, zu gehorchen.“

noch ſclbſt baran Thel zu nehmen, und alle in 9 e Ord⸗ nung bei den mir untergeordneten Truppen zu

will ich der ganzen Strenge der Kriegsgefetze verfallen ſein.“ 26) Gegenwaͤrtige Anordnung beruht auf den Grund⸗ 3 ens erſcheinenden Militair-Organismus, der

6. in Kraft verblelben ſoll. Aegina, den 19. Februar 825.

In lan d.

Marienwerder. Auf die Vervollſtändigung der Baumpflanzung an ſammtlichen Haupt, und Neben⸗-Straßen wird mit ag dend gehalten, wobei die von einem alige⸗

meinen Erfolge ſich zeigende . nach welcher dahin gewirkt wird, jede Gemeinde in den

eſitz einer Baumſchule von Obſt- und anderen geeigneten Pflanjſtämmen zu ſetzen, den Gemeinden ſehr zur Hülfe kommt. Dergleichen Ge—=

meinde; Baumſchulen ſind nun bei den Städten Thorn und

Um die Stadt Thorn ſind ferner in den lezten 3 Jahren durch ſehr beſchwerliche Sandſchel⸗ len nach verſchlebenen Richtungen etwa 000 Ruthen recht

t chaufſirten Weges aus Kämmerel Mirteln der Stadt Nor unter Beihnlfe einer Prämie von 1400 Rthlrn. aus Staats Fonds und unentgeſdlicher Fuhrleiſtung durch benach⸗ barte Ortſchaften, erbaut. J

Chriſtburg entſtanden.

Dle evangeliſchen Einwohner von vier Ortſchaften im

Domainen⸗Amte Althauſen, Culmer Kreiſes, haben ſich frei⸗ willig entſchloſſen, eine evangeliſche Kirche in Kokorczko zu gründen und ju erbauen, auch die Mittel zur Unterhaltung des Pfarrers aufzubringen. ;

Minden.

* Maj. 8 , . von 1 bewilligt, Ünter den im hieſigen Regie⸗ tungs / Benr ke ſtattgefundenen 13 Kirchen Collekten des var , . e fur . olle e eine Sanne von os Rthlr. 7 Sgr. 7 Pf. aufgebracht. . Trler. Dle Baumpflanzungen werden eſem glerunge / Deylrke aberall eifrig betrieben. Die Geſammtjahl

*

fehlen Sr. Ecellenʒ des Praͤſi⸗ chwöoͤrel, keinerlei Mißbrauch weder k erlauben,

Krelſe Rahden ſind im laufenden Jahr 5 neue Schulhaͤu 9 jur Ausführung veranſchlagt worden.

Sollte ich dieſen meinen Eid im übertreten, ſo

Der Praäͤſident: J A. Capodiſtrlas. Der Staats Secrerair; Sp. Trikupis.“

d ulhaus.- Van in der n deſſel 2 a Gnaden Geſchen

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