Auch der Großherr, zwar nicht entmuthigt, zeigte doch in ſeiuen Handlungen eine gereizte Stimmung, die nicht mehr zene Ruhe verrieth, welche er bei Empfang der Ruſſiſchen Sceklärung zur Verwunderung ſeiner Umgebungen an den Tag gelegt hatte. Mit Aufgang der Sonne ſizt er zu Pferde, läßt alle in den Caſernen liegenden Truppen aus- rücken, uͤbt ſie in Perſon bis 8 Uhr Morgens, und kehrt dann ins Serail zuruͤck. Nach dem Bade und eingenom⸗ menem Frühſtücke iſt er abermals zu — 16 auf dem Wege nach den Caſernen, und exereirt die
in feinen Lieblings Manoeuvern, die Chargen mit ganzer Front, bei der Eolonnen beſteben. Nach mehreren Stunden unausgeſetzter Rebungen genießen die Truppen einiger Ruhe, um unter freiem Himmel ihr Mittagmahl einnehmen in können. Der Großherr lagert ſich unter ſie und theilt die Keſt der Sol, daten. Kaum iſt abgekocht, ſo beginnen die Uebungen von Neuem, und erſt bei ſinkendem Abend ſieht man den Sul— tan nach dem Serail zurückkehren. Er ſcheint nur in Der Mitte feiner regulairen Truppen Nuhe zu finden; die Mill, zen und Kurden ſehen ihn nie. Dieſe Truppen ſollen nicht den Geiſt zeigen, den man ſich von ihnen verſprach, und eine entſchledene Abneigung gegen die Europaiſche Dis iplin haben. Man iſt zu Konſtantinopel uͤber die näͤchſte Zukunft in ſehr geſpannter Erwartung, und viele der Großen ſchmen cheln ſich, daß noch eine Ausgleichung mit Rußland nicht unmöglich ſei. :
Zu Poros iſt unterm 18. März nachſtehendes (mit Nr.
677 bezeichnetes Decret des Praäͤſidenten von Griechenland erſchienen: „Der Praſident von Griechenland. In Erwägung, daß eine Schiffs-Abtheilung des Pacha von Aegypten, aus mehreren Kriegs, und Transport- Schiffen beſtehend, am 12. Febr. aus Alexandrien nach den Griechiſchen Gewäſſern ausgelaufen iſt, und daß dieſer Expedition, die bereits im
afen von Suda, auf Kandien, angekommen iſt, andere der⸗ ſelben Art folgen ſollen; — in Erwägung, daß dieſe Expe⸗ bitlonen den doppelten Zweck haben, unmittelbar die feſten Platze der Inſel Kandia zu verproviantiren, und mittelbar von da Bäſtand aller Art der Armee Ibrahim Paſcha s und den Feſtungen, welche ſie im Peloponnes beſetzt halt, —— en; — 26 — * daß es .
riechiſ egierun o viel von ihr a t, die Zufuhr von Mund vorräthen, ern und Halfe aller
bei der Cavallerie in nfanterie in Angriffs-
— ten Platzen zu verhindern; decretirt, was folgt: 1) Eine
aus 8 Kriegs -Briggs und Goeletten und einer gewiſſen An= zahl Kanonler⸗Schaluphen und andern bewaffneten Fahrzeu,
en beſtehende Schlffs-Diviſion iſt beſtimmt, die Zufuhr von Eeöenemneten, Munition und allen andern Kriegs Contre—, Hande Artikeln nach den von den Türken beſetzten Feſtungen von Kandia zu verhindern, die ſtrengſte Blokade vor den Feſtungen Koron und Moden, wie auch vor Navarin auf⸗ 22 zu erhalten, und die vor dem Golf von Patras und Lepanto bereits beſtehende Blokade zu verſtärken. 2) Der Contre⸗ Admiral G. Sachturis iſt zum Befehlshaber dieſer Diwiſion ernannt -). Er wird jedes, die Flagge des Feindes fuͤhrende Kriegs, eder Transport ⸗ Schiff, welches die Vlokade zu brechem verſucht oder ſich vor den Feſtun, gen, deren Blokade * aufgetragen iſt, oder in der Nähe derfelben zeigt, angreifen, und durch die Capitaine der unter feinen Befehlen ſtehenden Schiffs- Diviſion angreifen laſſen. 4) Er wird nicht zugeben, und die Capitame ſeiner Diviſion auüweiſen, nicht zuzugeben, daß irgend ein Kauffarthei⸗Schiff oder anderes Handels- Fahrzeug unter neutraler Flagge in obgedachte Häfen oder Rheden einlaufe. 3) Er wird alle neutralen Kauffarthei Schiffe oder andere neutralen Han⸗ dels / Fahrzeuge, welche nach gedachten Häfen oder Rheden mit einer Ladung von Mund Vorräͤthen, Munition, oder andern Kriegs- Eontrebande⸗Artikeln ſegeln, anhalten, und durch die unter ſeinen Befehlen ſtehenden Cavitaine anhalten laſſen, und ſie nach dem Sitze der Regierung Aegina) ſchicken, um von dem zu dieſem Behufe niedergeſetzten Ge⸗ richtshofe gerichtet zu werden, wobei er ſich ſtets an die ibm ertheilten nſtructlonen hinſichtlich der bei der Wegnahme diefer Fahrjeuge, und während ihrer Fahrt nach dem Sitze der Regierung zu beobachtenden Vorſchriften, halten hat. 6) Ausgenommen ſind hievon die neutralen Handels Jahr⸗ „uge, die nach den Feſtungen ven Kandig eſtimmt ſind. ö ſollen in den erſten drei Wochen nach Bekanntmachung Zegenwärtigen Decrets, wenn ſie von den Joniſchen Inſeln pder von den Käſten des Qnigreichs Neap:l, und während ſechs Wochen nach dieſer Bekanntmachung, wenn ſie von
) Er war belanntlich bereits am 31. März in den Gew aͤſ⸗ ſern von Zante erſchienen.
det, und erſt nach Ablauf dieſer Friſt, wenn ſie mit
ruppen von Neuem
einem beſondern, von
den Franzoͤſiſchen Kuͤſten, oder von den Kuͤſten des Adriati⸗ ſchen Meeres kommen, bloß von lhrer Direktion abgewen⸗ und⸗ Vorräͤthen, Munition und anderer Kriegs-Contrebande bela⸗ den ſind, angehalten und nach dem Sitze der Reglerung ge⸗ ſchickt werden. ) Es ſaͤmmtlichen Fahrzeugen, aus welchen obenerwähnte Schiffs⸗Diviſion beſteht, ſchlechterdings verboten, ſich von ihrer Station zu entfernen und auf den Meeren umher zu ſtreifen, wobel Karabuſa und Dragomeſtre, als die Endpunkte der Linie ihrer Station, angenommen werden. Jedes Fahrzeug der gedachten Diviſion, welches ſich außerhalb dieſer Linie ge⸗ gen das Mittellandiſche Meer zu, betreten läßt, ohne mit
dem Contre⸗ Admiral unterzeichneten Auftrage verſehen zu ſein, ſoll als Seeräuber — * — und behandelt werden. 8 ten Schiffs Diwiſion iſt nicht bloß verboten, den friedlichen Handel der Nentralen auf irgend eine Weiſe zu beläſtigen oder zu ſtoͤren, ſondern es wird ihnen auch Allen zur Pflicht gemacht, die neutralen , n euge zu beſchuͤtzen, ſhnen nöthigenfalls allen Beiſtand zu leiſten, und ſie vor Allem gegen die Seeräuber in Schutz zu nehmen und zu vertheidigen, und ihnen ſogar auf der Statlons⸗Linie Convoi zu geben. 9 Es wird allen und jedem von den Capltainen der Schiffe beſagter Diviſion anbefohlen, auf die Seeräuber, die ſich auf der Linie ihrer Station befinden dürften, Jagd
zu machen, ſie zu zerſtoͤren, oder wenn ſie ſich ihrer bemach⸗
tigen, ſie unter gutem und ſicherem Geleit, nach dem Sitze der Regierung zu ſchicken. Poros, den 1s. Marz 132. Der Praͤſident? J. A. Capodiſtrias. — Der Staats ⸗Seecre⸗ tair: Sp. Trikupis. *
Unter obigem Datum und unter Nr. 678, war ferner nachſtehendes Decret bekannt gemacht worden: „Griechiſcher Staat. Der Praäſident von Griechenland. In Erwägung daß die Feſtung Miſſolunghi, obwohl ſeit der Einnahme von Vaßiladi ſehr ſtreng von der Seeſelte blokirt, nichts deſt owe niger zu Lande verprovlantirt wird; — in Erwägung, daß in der Stadt Preveſa, und an mehrern andern am Golf von Ambrakig gelegenen Orten. Niederlagen van Lebens⸗ mitteln und Munition ſich befinden, welche zur Verprovian⸗ tirung der Beſatzung von Riſſolunghi und der Truppen die noch eine Linie in Akarnanien beſekzt halten, und mutelſ deren der Feind gedachte Velakung unt.
war ung daß der Regie
ſo 2 2 r ſten „ die Zufuhr von Lebens mitteln, Munition und allen andern Krlegs-Contrebande⸗Ar— tikein in dem Golf von Ambrakia zu verhindern; n Be⸗ ruͤckſichtigung des Dererets Nr 7; — und nach genomme⸗ ner Einſicht der Berichte des Ober, Befehlshabers Herrn Richard Church, worin er den Beiſtand einer Seemacht be⸗ gehrt, um Preveſa blokiren und um den Erfolg der Ope⸗ rationen gegen Miſſolunghi vorbereiten zu können; — de⸗ cretirt, was folgt:; i) Der Contre⸗ Admiral Sachturls wird Befehl erhalten, von der unter ſeinem Commando ehenden Schiffs⸗Diviſton eine hinlängliche Anzahl von Kanonier⸗Scha— üppen und bewaffneten Fahrzeugen zu detaſchiren, eine Fle⸗ till daraus zu bilden, und ſelbe nach Drago meſtre zu ſchik⸗ ken, wo ſie unter den unmlitelbaren Befehlen des Ober-BVe⸗ fehlshabers Herrn Richard Church, ſtehen ſoll. 2) Der Ober- Befehlshaber wird die angemeſſenenen Maaßregeln ergreifen, um Preveſa in Blokade Stand zu ſetzen, und u dieſem VBehuſe dem Ecmmandanten beſagter Flot. tile die nöthigen Befehle und Weiſungen ertheilen. 3) Bei
Erklaͤrung der Blokade wird er Sorge tragen, die Weg. ꝛ
nahme irgend eines neutralen Kauffarthei⸗Schiffes oder an, deren Handels, Fahrzeuges während 2 erſten . Wochen nach Bekanntmachung jener Erklärung zu verbieten,
rend dieſes Zeitraums ſollen die neutralen Schiffe oder, 833 zeuge, welch mit einer Ladung von Kriegs . i dem Golf von Ambtaklag beſummt fund, dien ven lher FPiectlen abgewendei, und ſtel ntiaſſgn werden, Die „ Ablauf deeſer zei, mit he, Ladung. ron, Krlegs. Contrebande mmenen Schiffe oder Fahrzeuge ſol—⸗ ſen juvdrderſt nach Dragonneſtr⸗· . rt und ven einer eigens —— von dem Ober / Befehls haber nieder geſetz⸗ n Commuiſſion unterſucht werden. Entſcheidet dieſe, laß die Wegnahme regelmäßig und aus gültigen Gründen ee der iſt, ſo 8 das weggenommene Schiff oder Fahr⸗ zeug nach dem Sitze der Regierung geſchickt werden, um don dem competenten Gerichtshofe gerichtet zu werden. Im entgegenſetzten 2 ſoll es auf der Stelle frei gegeben wer⸗= den 5) Der Ober Befehlshaber wird den Commandant n der Schaluppen und übrigen bewaffneten Fahrzeug, welche die Flottille ausmachen, die ſtrengſten Befehle geden ſcledlichen Handel der Neutralen ju reſpeetſren, und ihm
) Sämmtlichen Fahrzeugen der gedach⸗
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