en Zwecke zu erfllllen im Stande ſel, ſo wird es ein . des Parlaments fein, die Uebel zu ent⸗

ſernen, deren Vertilgung nothwendig erſcheint. Es kann

Der Anſtellung einer ſolchen Unterſuchung und bel der ö Uebel n Schwierigkeit ob walten, da ſich die Geſeßzgebung Englands in der, der Provinz Eangda im Jahre 1751 gegebenen Conſtitutton vorbehalten hat, Aende⸗ rungen und Verbeſſerungen in der Verfaſſung machen zu dür, fen. Ich wer de nicht weiter in die Veranderungen eingehen, welche Ie en ltung Verfaſſung und Regierungsart Canada's tatt gefunden haben, ſeit es Beſitzung der Britiſchen Krone ward, als nothwendig iſt, um dem Hauſe den Grund der jetzt erhobenen Streitfragen verſtändlich zu machen. So ge— ring auch die Bevölkerung jener Gegenden war, als in der Mitte des ſiebzehnten Jahrhunderts der erſte e g Statthalter für die ſelbe ernannt wurde, ſo glaubte die Franzoͤſiſche lerung dennoch, das ganze , wie es in voller

aft und in allen ſeinen Gehäͤſſigkeiten beſtand, dort ein, führen zu müſſen. Dadurch ward elne Theilung des Eigen⸗ thums und Unter⸗-Eigenthums bewirkt, die ins Unglaubliche . Eine Anzelge in einer Zeitung von Canada, welche ch heut geleſen habe, zelgt den Verkauf von einigen Theilen ſolches zerſplitterten Eigenthums an; der Eine wird folgender⸗ maßen bezeichnet: „Ein Drittel einer ganzen Hälfte eines Sechstels“; ein Anderer war: „Der vier und vilerzigſte Theil eines Viertels eines Fuͤnftels von einem Sechstel“ (Gelächter); ein Anderer. „Der vler und ſechszigſte Theil eines Fünftels von einem Sechstel“ (Gelächter) Sobald nach dem Vertrage zwiſchen Großbritanien und Frankreich im . 1763 jene Provinz an die Engliſche Krone abgetreten werden, erklärte der König; er wolle Canada eine geſetz, ebende Verſammlung und alte Vorthelle der Britiſchen Se, et Und, Verfaſſung zu Theil werden laſſen. Es wurden auch wirklich bald 23 Engliſche Geſetze und Gerichts Efe, ſo weit ſich dies thun ließ, dort eingeführt, allein das erſprechen, eine geſetz gebende Verſammlung zu conſtituiren, war noch nicht erfüllt worden. Es bedurfte dringend einet Maaßregel, die geelgnet war, für England die uneigung der Bewohner Canada's zu gewinnen, welche nöch feſt an ihren, unter der fruͤhern Reglerung angenommenen Gewohn⸗ heiten und Rechten hingen und außerdem durch den Geiſt der Widerſetzlichkeit, der fich im uͤbrigen Nord-Amerika offen⸗ barte, leicht angeregt werden konnten. Auf ihr Bitten er— folgte deshalb im Jahre 1774 eine Parlaments Akte, welche

. zwar n ee 6 , 6 P 2 altes Fran i. vil ⸗Recht, . . 2. Land bei der , . . befunden hatte, uuſicherte. Nur die nal⸗Geſetze unſeres Staates wur— 3 beibehalten. ch eine zweite ben Jahres 3 . . * Abgaben von ett an hur auf die Civil-Verwaltung und di ,,. der . der Colonie deren er , llten. achher lil ne mn auf weiche das ker hans 9 rern w en ö 1 gar bg 46 ich melne die ſoge⸗ Re behalten wur das J z ö ö. ö , , ger in Betreff aber zugleich aus feſtgeſetzt warb den Elle ulen erhobenen Abgaben die , und durchaus nicht als ein Theſl de

r Einkünfte Englands, betrachtet werden ſollten. Im Ighre 170! ö. Hr. Pltt für nöthig, dem Hanſe elne Hine e fh ler

welche durchging und nachher den Namen J halten hat. Dleſer gab angda eine . . Vl rer, en Seiner Majeſtaͤt in Amerika 4 nliche Regierung, . Das Recht der Aufſtcht ſber alle an andels⸗An⸗ ordnungen entſpringenden e, . ſollte . dem auſe der Ver ſamm lung zuſtehen, welches hier dieſelhe . 6 annahm, wie dle gzſekgzebenden Körne der übrigen ropinzen der Britiſchen Krone in Rord! merika ö , den i, fiken zie ini tes ter fe , gef Verwaltung der Juſtiz und der Civll⸗ Regl z werden; nach der von 1791 ſollte die ve, 4 kuͤnfte einzig und allein von dem Haufe 235 . . 46 abhängen. Aber dieſe Dill hatte noch dr Zwecke. Sie ſonderte Canada in zwei Theile . c . dem derſelben eine beſondere und unabhangige 63 *. , , 1237 einer 2 2 wenigſten Teilglledern beſtehendes Ha z die ge⸗ ringſte Zahl der Mitglieder im Hafen .

zöſiſches Lehnsweſen Eingang ge ien, und mehreren Staͤdten gewählt werden. Ein anderes Verfahren ward leider

; et ö * ihrem alten Lehns⸗Syſtem getreu blieben,

wurde aber auf. 1s feſtgeſtelt. Die Mitglleder der obern

opinj, in welcher weder Franzöſiſche Eoloniſten noch Fran-

den hatten, ſollten aus

in Unter⸗-Cauada beob⸗ denn hier nahmen Franzoſiſche Anſtedier, die noch im= den gröͤßeſten Theil des Landes ein, ſo daß ſie auch in der . das Uebergewicht uͤber die wenigen von den Städten ernann ten Mitglieder erhalten mußten, und daß die Engliſchen Anſiedier faſt gan, ausgeſchleſen ſud. Dig Folge davon war, daß hach Verlauf von 35 Jahren die Nepräfentant der obern Provinz ſich nicht vermehrt haben, während die hi der Repräſentanten der untern Provinz von 15 bis auf 55 an⸗ gewachfen iſt. Kein Britiſcher Unterthan kann anders kla⸗ en ober verklagt werden, als nach der von den Franzöſt⸗ chen Gerſchtshöͤfen vorgeſchriebenen Form. Keine Verfü⸗ gung uͤber das Eigenthum kann anders getroffen werden, als nach dem alten Lehns-Syſtem. Keine Appellation findet von diefen Gerichtshöfen Statt und wie drückend auch . . theil ſein mag, man mußte ſich dabei beruhigen; 2 2 im Innern des Landes wohnenden Engliſchen Anſisdler, 8 ; 2 von dem St. Lorenz Fluſſe durch die Franzoͤſiſchen Seigneurien ausgeſchloſſen ſind, die beide Ufer deſſelben einnehmen no jetzt unter den Franzoͤſiſchen Geſetzen ſtehen, wie ſie im dreizehn⸗ ten Jahrhundert waren. Natuͤrlicherweiſe mußte ſich dieſe Klaffe von Leuten ſo ſehr bedruckt fühlen, daß mehr Neigung empfand, ſich mit ihren Nachbaren in den Vereinigten Staaten, von welchen ſie Schutz und Veiſtand erhalten konnte, zu verbinden, als mit den Coloniſten des Landes, welchen ſie gegenſeitige Treue ſchuldig war, SHörtg bart hört! Welche Mittel glebt es aber gegen dieſe Uebel Einige ſchlugen vor, die Engliſchen Repraͤſentanten in Ober⸗ Canada ſollten 83 den Franzoͤſiſchen von Unter⸗Lanada vereinigen, um ſo den Britiſchen Anſiedlern in der letzten rovinz Schutz zu gewähren. Sb dies nun das beſte Mittel ein wurde, daruber haben wir jetzt nicht zu entſcheiden, aber ich halte es für beachtenswerth. Einen andern Punkt e . doch, auf welchen ich die Aufmerkſamkeit des Hauſes zu lenkem wuͤnſche; dies ſt die Oberaufſicht, welche die Regterung über die Ausgaben und Anordnungen im Innern anada's haben ſoll. Die Haupt⸗ Grundlage der Reſolution, mit welcher ich zu ſchließen gedenke, iſt alſo: erſtens, der gegenwartige Zu⸗ ſtand von Unter⸗anada; zweltens der gegenwärtige Zuſtand der Einkuͤnfte und die Nothwendigkeit, eine wirkſame Ober⸗

u dieſelb llen. Ich will nicht erſt die 1 8 3 fur Han

Gewerbe von ien haben, aber die poliriſche Ehre des Landes in S Beſitzungen aus unſern Haͤnden zu laſfen, auf welche unſer Recht nie beſtritten war, nicht auf dieſelben zu blicken wie auf Louiſiana wie auf eine Sache von Pfund, Shillings und Pence. Wir muͤſſen Canada beſchüͤtzen, ſo lange wir unſern y unbefleckt wiſſen wollen. (Hört, hört!) Wir haben uͤbera den Saamen der 1 ausgeſtreut, und er iſt aufgegan⸗ gen und bluͤht auf allen Theilen des Erdballs. Groß ſind die Opfer, welche wir gebracht haben, aber dennoch bleibt England die mächtigſte und glücklichſte Marion Europa s, Hört, hört! Hb Canada von diefen Lande ab hängig blelben ſoll, oder ob vielleicht Zeit, Umſtände es von uns trennen werden, das will ich hier nicht weiter erörtern; aber wenn ein ſolches Ereigniß eintreten follte, fo hoffe ich aufrichtig, daß immer jene freundſchaftliche Verbindung be— ſtehen wird, welche aus unſern fruheren gegenſeitigen Ver⸗ hältniſſen hervor gehen muß. (Laute Beifalls-Bezengungen) Ich ſchließe mit dem Antrage, daß ein beſonderer Ausſchuß ieder geſfft werde, um über die durch das 31ſte Statut Georgs III. errichtete Civil⸗Regierung von Canada eine Un= terſuchung anzuſtellen. Nach einigen Hin- und Wider Re den wurde der Antrag genehmigt und ein beſonderer Aus= ſchuß ernannt. ; Lond on, 3. Mal. Der geſtrige Cablnetsrath dauerte von enn, gegen 5 Uhr; die meiſten Miniſter wohnten demſelben bei. 2 63 ü Die Err gen Verhandlungen des Unterhauſes ſind in doppelter Hinſicht wichtig. Die vom Oberhauſe in der Bill wegen Aufhebung der Teſt und Cotporatlons-Akte vorge= nommenen Abänderungen ſind genehmigt worden; und Hr. uskiſſon hat ſeine, die Verwaltung von Canada betreffende . gemacht. Er hat bei dieſer Gelegenheit eine höchſt ſntereſſante geſchichtliche Darſtellung der Entwickelung des egenwärtigen Zuſtandes der Dinge, mit Hinblick auf die . here Franzöſtſche Verwaltung im Britiſchen Nord⸗Ame⸗ rika, gegeben. ;

und bitte das Haus, 2. nehmen, nicht