haben des Kalſets Maſeſtiſt der Bank 10 lieg, Pol⸗
niſche Gulden aus den Schatz Vorräthen und 10 Millionen 82 Gulden in Pfand 7 welche auf Domainen äusgeſchrieben ſind, ausgefetzt. Dieſe Summen ſollen ſofort an die Bank eingejahlt werden. Eben ſo ſind der Bank r den letztern Zweck die von der General⸗Directlon für das andſchaftliche Credit⸗Weſen bei der Regierung gemachte An⸗ leihe, ſo wie alle baaren jährlichen Kaſfen⸗Ueberſchüſſe von den Gehältern überwieſen worden. Der Fonds für die Be⸗ foͤrderung des Handels, des Credits und der Induſtrle ſoll überhaupt die Höhe von 30 Millionen Polniſcher Gulden erreichen. Anlangend die Verrichtungen der Bank, ſo beſte= hen ſelbige in der Berichtigung und Tilgun der conſolidir⸗ ten Renten, in der Annahme von 2 en und ſolcher Summen, welche um Giriren beſtimmt ſind, oder von de⸗ nen der Regierung, den Inſtituten oder Privat- Perſonen Zinſen gejahlt werden ſollen, und endlich in der Benutzung der Bank⸗Eapitalien, wodurch der Credit, der Handel und die Induſtrle befördert werden können. Was die Berichti, ung der conſolldirten Renten anlangt, ſo wird die Bank ſolche an die Vorzeiger von Obligationen, welche den Staats⸗ Gläubigern an Stellen der Certificate der Central Liqulda⸗ tions Commiſſion ertheilt worden ſind, in klingendem Cou—⸗ rant zahlen laffen. Die Tilgung der conſolidltten Renten wird don elner beſonderen Amortiſations⸗Kaſſe, durch Erwer, bung der . bis auf Höhe eines, den zehnten Theil der tonſolldirten Renten gleichkommender Betrages ohne ge⸗ zwungenen Eours bewerkſtelligt werden. Dleſer Betrag wird bis zur gaͤnzlichen . der conſolidirten Renten mit den ⸗ 5. en von allen aufgekauften Obligationen vermehrt wer öden und ſollen dieſe letztern, nachdem ſie von der Tilgunges⸗ KRaſſe acquirſrt worden, nie wieder in Cours geſetzt werden. Anlangend ferner die Annahme von Depoſiten und der Ca⸗ ; ge. zum Gjiriren und auf Zinſen, ſo können bei der ank verſtegelte und unverſiegelte Depoſita, im letztern Falle ., nur In Geldern, nledergelegt werden. Die erſtern bleiben bei der Bank bis zum Erfordern liegen; die andern wer den dagegen zum Ankauf von Staats⸗Papieren, mit denen ein TZilgungs⸗Fonds verbunden iſt, gebraucht werden. Dle der Bank im erſteren Falle zu zahlenden, und die von derſelben im letz. tern Falle zu berichtigenden Speſen und . ſollen annoch eſtgeſetzt werden. Zum Giriren wer Zummen von wenig ns 250 Gulden Poln. angenommen, und nenten ein Credit um Betrage des eingelegten Geldes er, öffnet. Auf Zinſen werden Summen von wenigſtens 200 Gulden Poln. auf beſtimmte oder unbeſtimmte Zelt bei der Bank zu gewöhnlichen oder Verzugs-Zinſen angelegt werden. Der Zinſenfuß wird annoch beſtimmt werden. In Anſehung der Benutzung der Fonds iſt beſtimmt worden, daß dieſelben , E Anleihen für die General-Direction des landſchaftlichen reditweſens, zu An- und Verkäufen von Staats- Papieren im Inlande und Auslande, zu Ankäufen von Wechſeln, zu
Anlelhen für verpfandete Staats⸗Papiere, Landes ⸗Producte,
Erzeugniſſe und verſchiedene Koſtbarkeiten, ſo wie ferner zu Anleihen fuͤr Fabrik, und Induſtrle⸗Anſtalten und endlich zu ſolchen Unternehmungen, welche die Entwickelung des Cre⸗ dits, Handels ünd Induſtrie bejwecken, ,, . werden ſollen. Behufs der Erleichterung die ſer Operatlonen wird die Bank Bankzettel ausgeben und ſolche ohne allen Verzu und eng bei der Meldung einlöſen; eben ſo wird ſie au die berelts nach der Königl. Verordnung vom 15. April 1823 bisher von dem Finanz⸗Miniſter ausgegebenen Kaſſenbillets debltiren, und wird der ganze Vorrath derſelben von dem gedachten Miniſter an die Bank eingellefert werden. Mit der Eröffnung der Bank ſollen alle Cautionen und Geld Depoſita von Gerichten, Verwaltungs Behörden des land 6 ichen Credit⸗Vereins und anderer Behörden, welche ſich n Verwaltungs- Kaſſen, bei beſonderen Beamten, Nota⸗= rien, Executoren, Curatoren oder irgend ſonſt, wo nach den bisherigen Vorſchriften befinden, und welche den Betrag von 206 Fl. überſteigen, imglelchen Kirchen- und Stifts⸗ Helder, welche nicht hypothezirt ſind, ferner die Fonds der Feuer verſicherungs Socletät, des Emerital⸗Verbandes, der oſt⸗ und Bergwerks Officlanten und derglelchen mehr an ie Bank abgeführt werden, und können ſolche Cautionen, Gelder ze. von jetzt an allein nur bel der Bank niedergelegt werden. Solche der Bank anvertrauten Capitallen unter lie⸗ en keiner 22 und Laſten und * weder wegen öͤf⸗ ſenlſcher noch Priwat⸗ Forderung in Anſpruch genommen iverden. Hlervon ſind indeſſen ausgenommen ſolche Capita⸗ üen, welche von Privaten oder Juſtitz⸗Beamten der Sicher ⸗ heit wegen oder fuͤr elne dritte Perſon eingelegt worden ſind, mgleichen ſolche Capitallen, welche mittelſt einer gerichtlichen
Verhandlung Jemandem in Pfand oder zur Sſcherheit ge⸗
Aird dem Dey o ⸗
geben worden ſind, und endlich ſolche, welche vom Eigen⸗ thümer ſelbſt, zur Befrledigung der Glaͤubiger, — — worden ſind. HYinſichtlich der Ausländer und Inhaber von Staatsſchuld Scheinen, Depoſiten oder ſolcher Capitallen, welche jum Girlren beſtimmt ſind oder von welchen die Zin= ſen ener werden, beſtimmt das Kaiſerl. Decret, daß die Ausländer den Einheimiſchen ſelbſt dann ganz gleich geſtellt ſein ſollen, wenn Krieg mit dem Lande 6 p te, zu dem der Ausländer gehoͤrt. Die Bank iſt befugt, mit allen Lan- des Behörden ju correſpondiren und ſich wegen Handels⸗ und Bank⸗Gegenſtänden mit allen in g, . aus⸗ wärtigen Handlungshäuſern in Verbindung ju ſetzen; auch kann ſie in den Handels⸗Staäbten des In- und Auslandes Commiſſionalre und Agenten beſtellen. Der Schriftwechſel mit der Bank geſchieht a. In Streitſachen unter⸗ liegt die Bank den Lander⸗Geſetzen, im Uebrigen iſt ſie dem Finanz⸗Miniſterlum n,, . dem ſie Bericht von ihren Arbeiten erſtatten . Einmal 1 ſtattet I in einer offentlichen 3 ericht von ihren Arbeiten ab. Dieſer
ericht wird demnächſt der Reſchstags⸗-Verſammlung vorge⸗ legt. Endlich beſtimmt das Kalſerl. Decret, daß die zur Berichtigung der conſolidirten Renten und der Tilgung der⸗ ſelben, an die Bank ju zahlenden Fonds durch die geſammte Einnahme und das ganze Staats-Vermsgen ſicher geſtellt werden ſollen. ;
Warſchau, 20. Mai. Der Königl. Polniſche Mini— ſter⸗Staats⸗Secretalr, Graf von Grabowski, iſt mit dem ge⸗ ſammten Perſonale des Staats-Secretarlats von St. Pe⸗ , hler angekommen.
Sle hieſige erf e iſt durch einen hier eingetroffenen Transport einer ſehr ſeltenen und koſtbaren Saminlung von Alterthümern, welche die Gräfin Tyszkewicz in Italien auf⸗ gekauft hatte, bereichert worden. Es ſind dieſes Statuen, Grabmäler, Buͤſten, Urnen und verſchledene archltectoniſche Gegenſtaͤnde aus den ältern Römiſchen und Griechiſchen Zei⸗ ten. Die architectoniſche Gegenſtände hat die Gräfin Thsz= kiewiez zut Ausſchmüͤckung elner Capelle in der hieſigen Ka⸗ thedral⸗Kirche beſtimmt.
Se. Majeſtät der Kalſer haben dem Herrn Kunatt, Ueberſetzer des bekannten Rieardoſchen Werkes über die Staats-Verwaltung, einen koſtbaren Brillant -⸗Ring zu ſchen⸗
ken geruhet. wr. — 4. . Fedro vormallger Brigade, General iſt von des Kaiſers Majeſtät zum Marſchall des Königl. Polniſchen Hofes ernannt worden.
Nachdem nunmehr die Bank eroͤffnet worden, hat die⸗ ſelbe unterm 19ten d. M. eine Bekanntmachung, worin die Bedingungen enthalten ſind, unter welchen ö verſiegelte Depoſita und Capitalien zum Geriren annimmt, erlaſſen.
Der Korzec Getreide wird jetzt auf den hieſigen Mark ten mit 14 Fl., Weizen mit 24 Fl., Gerſte mit 147 Fl. und Hafer mit 150 FI. bezahlt.
Unſere 1 ſtehen jetzt 81.
ch weden und ,, .
Stockholm, 16. Mai. Seit der Abreiſe des Koͤnige gehen häufig Couriere an ihn ab, die man meiſtens auf De= peſchen, die vom Auslande eingegangen, hat beziehen wol⸗ len. — Die Königin durfte am 20oſten dorthin abrelſen.
Es iſt bekannt, daß uͤber das Schrelben der Reichs⸗ ſtͤnde am vorigen Reichstage mit Vorſchlag, zu einer neuen Verordnung in Betreff der Gewerbe, Freiheit, noch immer nichts von der Regierung entſchieden worden. Inzwiſchen iſt durch ein Cabinets⸗Schreiben Se. Maj. vom 15. Decem⸗ ber, ohne unmittelbare Aufhebung der Zunft Ordnungen das, was die Stände gewünſcht, auf einem andern Wege oder . n. 2 Hafen i
s iſt beſchloſſen, daß der Hafenbau in Helſingborg fert . der in Halmſtad aber, es ſel denn ** . Hi dr 6 236. dazu würde beitragen wollen, aufgegeben werden ſoll. ;.
lnfer Beſchwater nach dem Mittelmeer. fännh, auf funf bis fechs Monate verprovlantirt worden, Allein ein, zu Ende Juni von Karlskrona abſegeindes Fron, Fahrzeug ſoll ihm Vorraäͤthe fuͤr ug vier Mennt mitm
; a nem **,
Kopenhagen, 24. Mal. Da das Königl. Dan ſchiff „Kiel chen jet „ner Neparatut unterworfen ſſt, werden Se. Maj. der König Sich, dem Vernehmen nach, ju der incendſcten Reiſe nach Iltland im Anfange künftigen Monats zu Lande durch Segland nach Kallundbörg und von dieſem Otte aus mit dem Dampfſchſffe „Mercurlus“ nach Aarhuuns begeben.
Unterm ten d. iſt eine Königl. Verordnung erlaſſen, wodurch das in der Verordnung vom J. Jan. 1741. enthal⸗=
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