weiſen. Hiergegen opponirte ſich der General Coutardz derſelbe behauptete, daß, da die Charte dem Monarchen das Recht einraͤume, alle Offiziere der Land- uud See⸗Macht zu ernennen, die Entlaſſung des Hrn. Loriere nichts als die geſetzliche Ausübung des Königlichen Vorrechts ſei; eben ſo wenig komme dem Bittſteller die Verfaſſung vom zu ſtatten, da nach derſelben dem erſten Conſul ebenfalls das Recht zuſtand, alle Beamten und Offiztere zu ernennen und abzuſetzen. Es blelbe ſonach nichts übrig als über die gedachte Bittſchrift zur Tages-Ordnung zu ſchreiten. Der General Gérard nahm ſich des Hrn. Loriere, als eines braven und loyalen Militairs an, der ſich unter ſeinen Be⸗ en durch ſein glaͤnzendes Betragen auf dem Schlacht— felde bei Montereau den Oberſten⸗ Grad erworben habe. Als General der alten und neuen Armer müſſe er (Gérard) egen den Mißbrauch von Gewalt proteſtiren, wodurch der

ittſteller, der ſich nun ſchon achtmal mit ſeiner Beſchwerde an die Kammer gewandt habe, im Jahre 1820 ſeiner Stelle beraubt worden ſei, und wodurch man einen Grundſatz einzu⸗ fuhren ſuche, der die heiligſten Rechte, den Preis des ver—

goſſenen Blutes fuͤr das Vaterland verletze. Der Redner

gab ſein Bedauern zu erkennen, daß die Anſichten des Ge⸗ nerals Coutard in dieſer Be id , mit den ſeinigen nicht übereinſtimmten, da Derſelbe ſich billig mit ihm hatte vereini⸗

gen ſollen, um zu Gunſten der Armee ſichere Buͤrgſchaft

egen Eigenſinn, Gewalt und Willkuͤhr zu erlangen. Der el er machte bei dieſer Gelegenheit auf ahn Verordnun⸗ gen aus den Jahren 1727, 1580 und 1768 aufmerkſam, wo— nach Militairs fuͤr gewiſſe Vergehen zwar abgeſetzt werden konnten, jedoch nur in Folge des Ausſpruches eines Kriegs Rathes; und fuͤgte hinzu, daß ſogar ein Unter-Offizier nur durch einen ſchriftlichen Caſſirungs-Befehl haͤtte abgeſetzt werden können; auch der Kriegs-Miniſter habe noch kuͤrzlich (in der Sitzung vom 12. April) erkläͤrt, daß man einen mili⸗ tairiſchen Grad nur in Folge eines Urtheils verlieren konne;

es komme ſonach nur noch darauf an, die hochwichtige Frage

zu unterſuchen, ob der Kriegs-Miniſter das Recht habe, nach Gefallen einem Officier jede Art von Beſoldung zu nehmen? Der Redner beleuchtete hierauf nochmals das ganze Sach⸗ Verhaͤltniß; er berief ſich auf die Aeußerung ſelbſt des Hrn. Hyde de Neuville in der Sitzung vom 18. März 1826, daß jeder Franzöſiſche Officier der Launen eines Miniſters über—⸗

hoben ſein mußte; dieſer Grundſatz ſei ſo wahr und allge⸗

mein anerkannt, daß ſchon im grauen Alterthume, als man dem Xenophon gerathen habe, einen ſeiner Officiere, welcher in ei—⸗ nem Kriegs Rathe anderer Meinung als er geweſen, das Com⸗ mando eines Heerhaufens zu nehmen, der Griechiſche Feldherr erwidert habe: „Wenn ein Officier einen Rang erhalten und ihn vor dem Feinde geltend gemacht hat, ſo kann er ihn nur mit dem Leben verlieren.“ Der Kriegs-Miniſter

erklärte: wie er die Beſchwerde des Bittſtellers mit Sorg⸗

2. gepruͤft habe, ſich aber nicht uͤberzeugen könne, daß die⸗ elbe in irgend einer Art gegruͤndet waͤre. „Was wuͤrde,“ fragte er, „aus der Diseſplin bei der Armee werden, wenn man diejenigen nicht beſtrafen konnte, die, ohne ſich gerade eines geſetzwidrigen Vergehens ſchuldig zu machen, ſich Aus, r erlaubten, oder gefährliche Beiſpiele gäben?“ Uebrigens, fuͤgte der Miniſter hinzu, habe Herr Loriere durch die gegen ihn erlaſſene Verfugung nicht ſeinen Grad, ſon⸗— dern nur ſein Gehalt eingebüßt und koͤnne, ſobald der Köͤ⸗ nig es für angemeſſen finde, wieder in den activen Dilenſt berufen oder zu einer Penſion eren werden; der Bitt⸗ eller habe aber dieſe Gunſt ſelbſt verſchmäht, wahrſcheinlich loß in der Abſicht, um eine Gelegenheit zu haben, die Kam—= mer abermals mit ſeinen Klagen zu 52 Nachdem noch der Vicomte Lemercier zu Gunſten des Loriere auf— getreten war, verlangten einige Stimmen den Schluß der Discuſſion. Dieſem widerſetzten ſich aber mehrere Redner, unter Andern der General Sebaſtiani, welcher der Mei— nung war, daß die Frage noch nicht reiflich genug erörtert worden ſei; er aäͤußerte: daß dieſelbe einer um ſo größeren Beruͤckſichtigung werth wäre, als von der Entſcheidung der Kammer vielleicht das Loos der ganzen Armee abhinge; er ſei weit entfernt, der Regierung das Recht ſtreitig machen wollen, in der Armee nur ſolche Officiere anzuſtellen, die ſie fuͤr fähig halte, ihr zu dienen, aber nimmermehr könne er ihr die Befugniß einräumen, einen Officier ganz aus der Armee ⸗Liſte zu ſtreichen und ihn jedwedes Einkommens zu be⸗ rauben; die Charte garantire den Officieren ausdruͤcklich den Genuß ihres Grades und ihres Soldes, und man könne da⸗ her nicht ein Verſprechen zurücknehmen, worauf die Erhal⸗ tung des Frledens und die Kraft der Regierung beruhe. Hr. Dupin der Actltere meinte: daß, da die Milltairs ſich fuͤr die Burger ſchlügen, dieſe dagegen auch wieder jenen zu

Jahre X.

der Menſchhelt in Einkl

verſichern, daß er mit der Reviſion der Geſetzzebung f Colon een beſchaͤftigt ſei; man habe behauptet, daß die Com

Huͤlfe kommen muͤßten, wenn es auf die Aufrechthaltung i

rer Rechte ankame; der Soldat, deſſen 8 jede andere Profeſſion, ſeine freie Wahl wäre, verdiente es aber ganz vorzuͤglich, daß ſeine Exiſtenz gegen die Launen der Willkühr geſchuͤtzt werde. Die Eingabe des Loriere wurde hierauf dem Kriegs, Miniſter uͤberwieſen und in dem Nach⸗ weis-Buͤreau deponirt. Der Antrag eines Doctors der Rechte ju Paris, Namens Guillard, worin derſelbe ver⸗ langte, daß die Wittwen der bei der Univerſitat angeſtell⸗ ten Beamten kuͤnftig auf eine Penſion Anſpruch machen koͤnnten, wurde von Herrn Carh Dupin unterſtuͤtzt, von dem Miniſter des offentlichen Unterrichts

aber fur unzuläſſig erklaͤrt, da der Etat der Univerſitaät!⸗

es nicht ee den Wittwen Penſionen auszuſetzen. Hr. Benj. Conſtant unterſuchte die gegenwärtige Orga⸗

miſation der Univerſitaͤt und tadelte die große Anzahl der

dabei angeſtellten Beamten, wodurch das Einkommen der Profeſſoren geſchmaͤlert, und das Loos ihrer Wittwen wahr⸗ haft bedauernswerth wurde. Und doch, fuhr der Redner fort, ſei es zu wuͤnſchen, daß der Unterricht großtentheils nur verheiratheten Männern anvertraut werde; er behalte

ſich daher auch vor, ſobald das Budget der Univerſitat zur Sprache kommen werde, die Aufmerkſamkeit der Kammer

ſowohl auf dieſen Punkt, als auf einen zweiten nicht min⸗ der wichtigen, nämlich auf die Univerſitäts- Gebühren, zu lenken, und darauf anzutragen, daß alle Unterrichts Anſtal⸗

ten ohne Ausnahme, dieſen Gebühren unterworfen werden,

da jede Ausnahme ſchon an und für ſich eine Ungerechtigkeit, in dem vorllegenden Falle aber ganz beſonders nachtheiltg ſei. Die gedachte Bittſchriſt wurde hierauf dem Mi⸗ niſter des oͤffentlichen Unterrichts uͤberwieſen. er Advocat Iſambert begehrte, als Mandatarius der farbigen Männer von Martinique und namentlich der c. Biſſette und Fabien,

die Vermittelung der Kammer, Behufs einer Veränderung der Colonial⸗Geſetzgebung. Der See⸗Miniſter erklärte:

daß er die Bittſteller bereits vorgelaſſen, und ihnen verſpro⸗

chen habe, ihre Beſchwerden mit der größten Sorgfalt zu

rufen; er habe dieſes auch wirklich gethan, und in dieſem ugenblicke werde in ſeinen Buͤreaus ein Entwurf wegen Anwendung des Franzoͤſiſchen Geſetzbuches auf die Colonteen

ausgearbeitet, bei welchem man darauf 3 werde,

i i ĩ olonteen mit den unverjähr Rechten e Sr e rer g, zu bringen. 32 Graf Alexan⸗ der von Laborde machte auf die traurige Lage der Ein— wohner von Martinique und Guadeloupe aufmerkſam; der im Jahre 1685 von Ludwig XIV. fuͤr die Colonieen her⸗

ausgegebene ſogenannte „Schwarze Coder“ habe bald

noch allzu menſchlich geſchienen, weshalb durch ſpaͤtere Verordnungen die farbigen Maͤnner den erniedrigendſten Bedingungen unterworfen worden ſelen; ſie konnten kein Vermaͤchtniß, keine Schenkung annehmen; es ſei ihnen ver⸗ boten, ſich unter einander Monſieur und Madame zu be⸗ titeln; ſie duͤrften auf keiner offentlichen Promenade erſchei⸗ nen und ſich im Theater nicht neben die Weißen ſetzen; die Verordnung vom Jahre 1755 ſchließe ſie ausdrücklich von

jeder Stelle eines Procurators, Notars oder Caſſirers aus,

indem, heißt es darin, es unmöglich ſei, in einer ſo niedri— gen Menſchenklaſſe, wie die der Mulatten, ehrliche Männer ö finden. Dieſe Aeußerung erregte große w n der Verſammlung und der Vicomte von Laboulaye bemerkte, daß es unpaſſend ſei, dergleichen Dinge von der Tribune herab zu verkündigen. Das Deeret vom 13. Marz 1805, fuhr gleichwohl Herr von Laborde fort, beſage aus druͤcklich, daß diejenlgen farbigen Männer, die innerhalb drei⸗ Monaten nicht den Beweis ihrer Freiheit führen, als Sclaven betrachtet und an den Meiſtbletenden verkauft werden —*— * habe * aus einem 221 fo hen eſſe erfahren, daß, wenn die Mulatten ſich e r Syſteme unzufrieden genre fn gn , ge⸗ brandmarkt, nud auf die Galeeren 2 Salverte' fügte die fen Tharſachen. nach 9 gendes hinzu: Jungſt habe ein Wulatte In einem leichten Streite mit einem Weißen, von dieſem einen Dolchſtoß zrhalten, woran er ge. ſtorben ſei, der Mörder habe aber dafür nur eine 3 Gefangn ißſtrafe erhalten; ein junger funfiehnjäͤhriger S habe den Perfuch, ſelnem Herrn zu entlaufen, mit dem Tode, wozu der Sönigl. Gerichtshof auf Martinique ihn verurtheilt, büßen müſſen; die Mutter deſſelben aber ſei condemnirt wor den der Hinrichtung ihres Sohnes beizuwohnen, warum weil 3 denſelben bei ſich aufgenommen und ihm Nahrung ereicht hätte. Nach Herrn Salverte beſtieg nochmals der

ee-Miniſter die Nednerbhne, um nieder enen e g

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