nerhalb ij4 Tagen nach deſſen Tode, einen

geſchickt worden, brachte am andern Morgen eiten Turks ſchen Zweimaſter ein, der ebenfalls mit einer Verſtärkung von 118 Mann von Trebiſonde aus nach Anagpa beſtimmt war, Ddlich wurden am 19. (ꝛeſten) Abends von den ggs Merkur und Ganymedes noch zwel Tirkiſche Schiffe eingebracht, au deren Bord ſich 17 Offiziere und 6M Soldaten befanden. !

So beläuft ſich folglich die Geſammtzahl der Gefange⸗ nen auf 849 Mann, deren Waffen und ſechs Fahnen zu— gleich in unſere Haäͤnde gefallen ſind.

. Frankreich. Pairs⸗Kammer. der Kammer am 7. d. M. vorgelegten 4 Geſetz Entwürfe von oͤrtlichem Intereſſe wurden einer r fung überwieſen, und demnaächſt die Berathungen über die Pro

poſition in Betreff des Eigenthumes des Bettes der unſchiff. baren Fluͤſſe, fortgeſetzt. Die Kammer entſchied ſich für 9.

Vertagung dieſes Den Veſchluß der Sitzung machte die Erffnung der Discuſſton über das Anleihe Pro ject der 4 Millionen Renten, in deren Leufe der Marquis Marbois, der Graf v. Argout, der Marſchall Soult, und der Kriegs⸗Miniſter theils für, theils über den Geſetz Ent;

wurf ſich vernehmen ließen; gegen den Entwurf hat ſich

Niemand einſchreiben laſſen.. ;

86 ö 2 . Nach gendes iſt nunmehr der Tert des am Schluſſ⸗ dieſer angenommenen 4ten Artikels des 3 Entwurfes: m ; *g =, Art. 4. Wo eine geſellſchaftliche Verbindung ſtatt findet, muß dieſe Geſellſchaft eine von denen ſein, die durch das Handels Geſetzbuch naher beſtimmt werden, und demſelben unterworfen ſind. Den Fall ausgenommen, wo ein Journal von einer anonymen Geſellſchaft herausgegeben werden ſollte, ſind die Docietats Mitglieder gehalten, unter ſich einen, jweſ oder drei neg. dem Inhalte . 22

und n etzbuches gemaß, ein Je ür die Unterſchrift haben. Wenn einer * veranm wortlichen Geſchäſtsführer mit Tode abgeht oder aus irgend einem Grunde ſein Amt niederlegt, ſo ſind die Eigenthuümer ver⸗ bunden, denſelben innerhalb jweler Monate durch einen An- dern erſetzen, oder durch einen, mit denſelben Foͤrmlichkel= ten als der Geſellſchaftsvertrag abgefaßten Act, die Anzahl her Geſchäftsführer zu vermindern. Innerhalb der eben

eſtgeſetzten Grenzen ſollen die Eigenthüͤmer auch das R n, dieſe Zahl, unter Beobachtung derſelben Förmlich keiten, zu vermehren. Wenn ſie nur einen einzigen Ge⸗ ſchäͤftsführer beſtellt hatten, ſo ſollen ſie 2 ſein, in⸗ deren an deſſen Stelle zu ernennen; unterlaſſen ſie dies, ſo hoͤrt das Jour nal oder die periodiſche Schrift auf zu erſcheinen, bei Strafe

rvon 1000 Fr. für jedes Blatt oder jede Lieferung, die nach Ablauf jener Friſt noch etwa herausgegeben werden möchte.“

In der Sitzung vom 1tten Jun wurden die Be—

rathungen über den Preßgeſetz Entwurf ſortgeſetzt. Bei dem 5ten Artikel hatte die Commiſſion den Vorſchlag ge macht, das Alter des Geſchäftsfuͤhrers ſtatt auf

21 Jahr (als das Alter, wo man gegenwärtig in Frankreich majorenn wird) auf 235 feſtzuſetzen. Dieſem widerſetzten ſich aber der Baron Pelet, Hr. Dupin der Aeltere und

der Marquis von Cam ben. Letzterer bemerkte ſehr richtig,

daß man durch die Annahme jenes Verſchlages mit dem

Iſten Artikel des Geſetzes, welcher jeden mündigen Franjo ſen zur Stiſtung eines Journals ermächtigt, in Wider

ſpruch 12 wurde. Der Antrag wurde hierauf verworfen.

Ein Gleiches geſchah in Betreff enies Amendeinents des Hrn. Marchal. Der Marquis Terrier de Santans verlangte, daß man ausdrücklich feſtſetze, daß ein Palr oder Deputirter unter keinerlei Vorwand Eigenthuümer, verantwortlicher Ge ſchaftsflhrer oder Mitarbeiter einer Zei ſchrift ſein könne; er be⸗ gründete dieſen Antrag dadurch, daß ein Geſchäfts führer, wenn er Pair oder Deputirter wäre, nicht ohne die Zuſtimmung der Fammer, zu welcher er gehörte, gerichtlich verfolgt werden könnte; aber auch Mitarbeiter, fügte er hinzu, könnte ein Pair oder Deputirter nicht ſein, wenn der ſelbe ſich ſelbſt achtete, denn keiner von Beiden wärde in dem Solde eines Zeitungs ſchreibers ſtehen wollen. Hr. Dupin der Act ere wider- ſetzte ſich dem Vorſchlage aus allen ſeinen Kräften, da der 6 dem Prevat, wie dem öffentlichen Rechte gleih zuwider aufe und als eine bloße Beſchtänkung der Preſſe betrachtet werden müſſe; wollte man die Theilnahme an einem Jour, nale als eine bloße . detrachten, ſo würde man einen großen Theil Derer, die zu den aufgerlarteſten Klaſſen der Seſellichaft gehören, davon entfernen; ſo würde 3. B. Hr. Villemain, dem jn ſeiner Eigenſchaft als Profej⸗

derer Beamten der Fall ſein. Redner hinzu, „iſt der Handel me erſagt; er verſetzt ni

Sitzung vom 11. Juni. Die, ondern Commfſſton zur Pr

ſer jede Hand tration unterſagt iſt, kein verantwortli⸗ e den do, können, und daſſelbe wuͤrde mit den Juſtiz - Perſonen, Advocaten, Notarin und einer Menge an— Glüͤcklicherweiſe / fügte n .

: den Adel in den Bür⸗ gerſtand, und es iſt den Adeligen nicht mehr verboten, ſich durch Arbelt und Induſtrie ein Vermögen zu erwerben, welches ſie ſich ſonſt begnuͤgten, in ehelichen Verbindungen zu ſuchen, die ſie zuweilen ſelbſt für Mißheirathen hielten. Ich fehe nicht ein, wie ein Pair oder Deputirter ſich irgend ue. etwas an 2 vergeben könnte, wenn er Theilnehmer an einer Zeitung würde. Die Annahme des vorgeſchlagenen

Amendements wurde der Preßfreiheit nur eine neue el

2 en. 62 er 57 2 ſo 2 in dem Repraͤſentativ⸗ yſteme en in England nicht die ausgejeichneteſten Männer, ein Brougham, Franklin, Addiſon, Sheridan, und jener Canning, deſſen Verluſt die eiwiliſirte Welt ſo lebhaft bedauert, an der Spitze von Zeitungs Redactionen geſtanden? Hinſichtlich Frankreichs nenne ich Ihnen nur einen Namen, der Lon der Vertheidigung der Preßfreiheit unzertrennſich iſt, Chateaubriand. Wenn gleich fern von uns, wird ſeine Stimme doch ſtets in unſerem Andenken fortleben,.“ VNlefe Worte erregten a Beifall in der ganzen Verſammlung; die dußerſte rechte Seite allein verhielt ſich rublg. Der Ba' ron ven Puymaurin hatte einen, dem Amendement Hrn. Terrier de Santans ähnlichen Vorſchlag gemacht, nun danach die Pairs oder Deputirten zwar Zeitungs Eigenthümer oder Mitarbeiter, nicht aber ver antwertliche Geſchafts uhr er ſoll⸗ ten ſein können. Der Marquis Terrier de Santans ſchle ſich zuletzt dieſem Antrage an; dieſer wurde indeſfen, wenn

nur mit ſchwacher Stimmen Mehrheit verworfen, und hler⸗ auſ der 5te Artikel in folgender Abfaſſung angenommen.?

„Art. 5. Die verantwortlichen 8. rer, oder einer oder zwel von ihnen, werden fuͤr ihre Perſon die Redaction des Journals oder der Zeitſchrift beaufſichtigen und leiten. Ein Leder der verantwortlichen Geſchäftsführer muß die, nach dem Artikel 986 des Civil Coder erforderiſchen Eigenſchaften de= ſitzen; er muß Mit Eigenthümer des Unternehmens, minde—= tens mit einer Aerie oder einem Thejle daran fein, und in ſeinem eigenen und en . en Namen mindeſtens ein Vier⸗

1 der geleiſtetsn Eaution 1 ;

Der vote Artikel wurde nach einer unerheblichen Dis- euſſion mit einlgen Amendements der Commiſſton und einem Zuſatze des Hrn. Bourdeau in ſolgender Abfaſſung ange⸗ nommen.

„Art. 6. Kein Journal und keine Zeitſchrift, die durch die Veſtimmungen des gegenwartigen Geſeßes der autionsleiſtung unterworfen ſind, können herausgegeben werden, wenn K uvor eine Erklärung abgegeben worden iſt, welche 1)

itel des Jeurnals oder der Zeltſchrift, und die Epochen, mn welchen Ie r Heinen ſollen. 2) die JFiamen aller Eigen= thuͤmer, mit Ausnahme der Tommanditairs, deren Woh= nung, ſo wie den Anthell eines jeden von ihnen an dem Unternehmen; 3) Namen und Wohnung der vzrantworrlichen e,, ) die Verſicherung, daß dieſe Eigenthümer und Geſchäftsführer die von dem Geſetze vorgeſchricbenen Fähigkeirs⸗ Bedingungen in ſich vereinigen; 3) die An abe der Druckerei, in welcher das Journal oder die Zeit ſchuft edruckt werden ſoll, enthält. Jedesmal, wo irgend eint e . ſel es hinſichtlich des Titels des Journals oder der Bedingungen ſeines Erſcheinens, ſeſ Ss unter

den Eigenthümern nnd, verantwortlichen Geſchäſtefahrern,

vorgeht, muß innerhalb 14 Tagen nach vor gefallener Ver. änderung, davon vor der eompet enten Behörde, auf Betrei= bung der verantwortlichen Geſchäftsfflhrer, Anæ eig; gemacht werden. Wo dieſes verabſäumt wird, verfallen Lentere in eine Strafe von 5u0 Fr. Ein Journal oder die Zeitſchriſt in einer andern Druckerei ge druckt werden ſollte, als in derjenigen, welche urſprünglich angegeben war. In dem Falle, wo das Unternehmen von einer einzigen Perſon begründet worden ſein ſollte, iſt der Ei thamer zu gleicher Zeit der verantwortliche . des rare ele g, ſo a,,, . §. ö des =. 1 . en igen aſten de . I . egen ten Falle . Art. 3. Jgemaß einen 2

iſt er gehalten, dem hrer zu ſtellen. Dl; der Cautfons Leiſtung bder= . ournale ſind ebenfalls verbunden, . 26.

. und 5. des erſten Paragraphen des gegenwartigen Arti⸗ fels porgeſchtlz bene vor Luge Erklärung abzugeben.“ Der 7te Artikel gab zu gar keinen Rerlamationen An⸗ laß; er lautet, wie folgt: Art. . Jene Erklärungen müſſſen mit der Hinter= legung von Belagen begleitet und jedem der Eigentha⸗

in Gleiches geſchleht, wenn das

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