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zur AleQsge meinen preußiſchen Staats- Zeitung Rr. 171.

det; ihre Maaßregeln, durch die ſie ſich behaupte und ver⸗ größere, häufen chirnyf auf den Brltiſchen Namen: ihre 3. terung und Polltik ſei auf Unwiſſenheit und Ungerech—⸗ tigkelt begründet und durch

y reer, daß ſie nicht allein die wohlthätigen BVeſchraͤn⸗

vernünftigen Freiheit überhaupt entgegen zu * 2 iſt von der andern Seite zu läug— nen, daß ein möglichſt ausgebreiteter Handel vom erſten Ve⸗, ginn als nothwendiger Zweck der Geſꝛllſchaft angeſehen wan

ae deshalb geſtiſtet ward, um mit ent

en und den Anmaßungen, der damals bedeutendſten unter den Europaäiſchen Mächten, mit Oſt⸗ Indlen zu treiben ortugal, Schranken zu ſetzen.

1 welche die Geſelſſchaft ſich zu ruͤſten hatte; denn ein, ee ce, die fünf i

den Gewinn ſich zujneignen, ſondern auch manchen Neben; zu laſſen, weil ſie ſonſt in dem feindlichen Zuſtande, in welchen nes verſetzt fand, ſich nicht nde haben behaupten können. Da ihre Gegner Land und ſeſte Plätze in Indlen gzewpnnen harten, ſo war auch ſie geiwun— Jen, hach dem Deſitz hnlicher zu ſtreben, und was konnte ihr anders zur Erreichung dieſes Zweckes die Mittel verleihen, als In äusſchließ licher. Handel „Herr Milf verfällt zwar auf einen andern Ausweg. Er ſagk, daß einige Kriegsſchiffe mit wenigen Seefoldaten Sem nnnt, welche die Regierung der Heel hf bewilligt haͤtte, ihr mehr genükt haben würden, als alle ihre eignen Anſtren—⸗ gungen. Wir aber hatten ſie, kann man ihm antworten, ohne Feſtungen ohne Ha ortugleſen und So ll⸗nder ſolche hatten, elne Flotte von legs ſchiffen im Indiſchen Qeean erhalten konnen? Sei nun dies aber, wie es wolle: die Regierung nahm es einmal nicht auf ſich, die Seſellſchaſt in udien, Schutz zu verleihen und ſo muhte dieſe felbſt, die ihe nöthige Unterſtätzung aus ihren Peiolleglen ju ſchöͤpfen ſuchen

Im Jahre 1624 rei eine 2 ein, daß hw verſtattet werden möchte, äber ihre genen Beamten nach Kriegsrecht zu entſchelden. Darü⸗ ber ſpelcht Sr. Mil in folgenden hattsn Ausdtücken: Es

zar nicht den Anſchein, daß irgend ein druckendes Ver hältniß zu dieſem Geſuch Veranlaſſung geworden ſei, oder daß das 2 des Parlaments, vermöge deſſen es elne undeſchrankte Gewalt über Leben und Verinsgen der Bur⸗ ger auf die Geſellſchaft aberkrug, als nothwend ige Magßre= zel habe erachtet werden Eonnen.““ Dennoch läßt ſich wäh— rend eines Zeitraumes von 43 Jahren nur eln eins gzs Bei, ſplel aufweſſen, wo die ſes Vörrecht wirklich, gemhbraucht wurde. In den dbrigen Fällen bewährte die Anwendung des Rechts nur die Schnelligkeit oder vielmehr die Nothwendig⸗

kannten Gegenden Verkehr anzuknüp.⸗

fen und Ankerplaͤtze, ſo wie die

te die Geſellſchaft bei der Kron

keit, mit welcher die Geſellſchaft verfahren hatte. Wieder ein neues Privllegium war das der ö e Vo

1563 gegebene Recht der Admirals Juri dietisn oder di

macht, äber die Schiffe der Schlei haͤndler nach ei Gutachten, doch mit orbehalt einer nn, * kr ,,

als fr einer

als daß die Geſellſchaft eine e, wr r g.

Eine einzige Thatſache, durch welche die Societät in Anſehung der Rechtlichkeit ihres Verfahrens beſchuldigt wer⸗

einer Privat⸗Perſon wurde, wie 42 er, e,.

ehlgriffe. Wir glaubten ſie bemerken zu muſſen, da ſeine Schrift die ein⸗ ic , e,. . des Britiſchen Indiens 9. und/ 56 e

wen und laſſen.

welche . von dem Ralſonnement des Herrn Mi