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Vortheile fuͤr ihren Handel zu ziehen, ſich in Engluchen Hä⸗ fen gleiche Nechte mit Britiſchen Unterthanen zu ſichern, da⸗ 3 aber in den ihrigen von Britiſchen Schiffen großere ögaben zu nehmen, als von ihren eigenen. In Folge deſ⸗ ſen erſchien von Seiten der Amerikaniſchen Regierung, die von ihr mit dem anſpruchsloſen Titel: m n. Zoͤlle⸗ (diseriminating - Duties) belegte Tarte auf Britiſche Schiffe, die in ihre Häfen einliefen. Ja fies verſagte ſogar eine partielle Erleichterung in den Abgaben fur Kauffahrthei⸗ Schiffe, die direkt von England nach Amerika handelten, außer wenn ſich dieſe verbindlich machen wollten, von Ame— rika aus, nicht nach Britiſch⸗Weſtindiſche Kelonien zu ſegeln. Das hieß mit dürren Werten unſeren Kaufleuten ſagen- ihr ſollt mit unſerer Republik nicht auf enunren Leigenen Ech handeln, wenn ihr euch nicht anheiſchig macht, mit Bal— laſt abzuſegeln, euren Handel mit euren eigenen Colonien . und ihn uns zu überlaſſen. Wir führen das nicht an, um Amerſka einen Vorwurf zu machen, oder ihm auf irgend eine Weiſe etwas unangenehmes zu ſa, gen; es hat ein vollkommenes Recht, zu ſeinem Vortheil zu verſuchen, in wie weit es die Britiſche Regierung und Na⸗ tion zum Veſten halten darf. Nicht ven den vereinigten Staaten, wohl aber von Großbritanien, fordere der geſünde chenverſtand und die Ehre der Narion eine hinreichende Garantie 9. en den Erfolg einer Spekulation, die ſchlau an— gelegt, wi i es iſt, gan für Amerika paßt. Unter dieſen Verhäͤltniſſen diktirten die Klugheit und das Bemußtſein ei⸗ gener Wurde dem Britiſchen 2 das Geſetz vom Jull Monat 1825, welches die Bedingungen enthält, unter denen alle, nicht Colonien habende ſeefahrende Nationen, nach Britiſchen Colonien handeln dürfen; der vollziehenden Gewalt ward es Üüberlaſſen die Periode, die Art und Weiſe und den Maagßſtab zu beſtimmen, nach welchen ſie es für gut ſinden möchte, dieſes Geſetz ſtrenger oder nachſichtiger, gegen oder für einen Staat zu handhaben, der deſſen Ve dingungen nicht erfüllen möchte. Die Brittiſche Regierung ließ den vereinigten Staaten lange Zeit um ihre nachthelli gen Verordnungen gegen Englands Handel nach ſeinen Ce, ſonien zurückjunehmen, und erließ erſt im Quli 1846, alſo 12 Monate nach Erſcheinung obenerwähnter Marlamentsakte nachdem ſie n * Amerika hartnäckig auf ſeine Maaßregeln beſtand, inen Geheimenraths. Befehl, welcher die Rordamerikaniſchen Schiffe von den Britiſch, Indiſchen Colonieen ausſchloß. Hr. Gallatin kam nach Europa, um mit Hr. Canning zu unterhandeln und Amerika die Privilegien wie⸗ der zu verſchaffen, um die es ſich ſelbſt gebracht hatte. Die * und Weiſe, wie Hr. Canning unſer Intereſſe gegen einen ſcharſſinnjgen Gegner wie Hr. Sallatin, zu vertheidigen wußte, giebt uns neuen Grund ſeinen unerſetzlichen Verluſt * betrauren. Spater ſetzte Hr. Gallatin ſeine Unterhand— ung mit dem edlen und geiſtreichen Nachfelger Hrn. Can⸗ ning's fort, die ſich indeſſen faſt nur auf Angelegenheiten bezog, welche unſerem Gegenſtande fremd ſind. In dem Briefwechſel während dieſ⸗ erhandlung leuchtet ganz be— ſonders Amerikas Mißvergnügen über ſeine Ausſchließung

von unſern Colonieen hervor; es hatte nicht geglaubt, daß.

England Ernſt machen würde, und ſich . von ihm fortwährend beguünſtigt zu bleiben, während es Englanzs Flagge am wenigſten begünſtigte. Das koennte aber nicht angehen. Nachdem Hr. Gallatin auf ein, ſo zu ſagen, den Puls befühlendes Schreiben vom 4. Juli 1827 an Lord Dudley keine Antwort erhalten hatte, ſandte er letzterem am 17ten Auguſt ein zweites zu, mit der offielellen Anfrage:

ob wenn Amerika ſeine Unterſcheldungs - Zoöͤlle zu ruͤckzoge, letzterem ſeine Colonteen wieder eröffnen wolle, wor⸗ auf indeſſen eine kräftig motivirte abſchlägige Antwort er—

hin Hr. Gallatin bedauerte den ſchlechten Erfolg ſeines 8 * und ſomit hatte ein Brieſwechſel ein Ende, der ſich i n ee lein beobachteten Ton von Mäßigung und Urbanſtät bei ſo 2 widerſtreitenden Intereſſen ganz beſonders auszeichnete. chweden und Norwegen. Chriſtiania, 2. Jul. Geſtern wurde im Odelsthinge das Ausſchuß⸗ Bedenken über die, vom Lagthinge empfſohlne a des Wortes: deutlich, im Verantwortlichkeite⸗Ge⸗

ng = erwogen, welches dahin ging, eine Stelle betzufügen, . * 3 16. . 92 . * . ö h s far gleichbedeutend mit: bu zu nehmen. Die e en 6a. und Ridder vold lan, ier Um

ſchrelbung icht genngend. Die Herren Horn em an n,

Foß n 2

. ent und Budß verthedigten ſie als 85 eignete ebereinſti e, ie warb mn m,. ce . .

mit Stimmen n ere, Be ole, me,, de, dn, n, e, fi.

Zoͤlle, und gleiche gegenſeitige

andern. Verbeſſerungen des Lagthinges, inſonderheit die Strafbeſtimmung wegen Beiſeitſetzung der, dem Könige und K. Hauſe a ger Ehrfurcht und den befreundeten Mäch⸗ ten gebührenden Achtung waren mit überwiegender Mehrheit angenommen worden. ;

Dem Storthinge ward die K. Sanction des Wahlge⸗ ſetzes ga e gt,

Das Königl. Schwediſch⸗Norweg. Geſchwader unter Admiral Nordenſkiold iſt am 27. Mal in Gibraltar ange⸗ kommen.

D 32 ge ſegl, Habek ae Pu

res den, 9. Ju e. Koͤnigliche Hoheit rinz Wilhelm von Preußen, Sohn Sr. Maſeſtät des Königs, trafen geſtern früh hier ein, ſtiegen im Hotel m goldnen Engel ab, ſpeiſeten zu Mittag bei den Allerhöchſten Herr ſchaften im Sommer- Hoflager 1 Pillnitz, und ſetzten nach aufgehobener Tafel Höchſt Jhre Reiſe von da nach Teplitz fort.

remen, 109. Jul. Dle Ratifieationen des zwiſchen den drei frölen Hanſeeſtädten Bremen, Hamburg und Lübeck und den Verein Staaten von Nordamerika am 20. Decem— ber 1827 abgeſchloſſenen Handelstraktates ſind am 2. Jun. d. J. zu Washington ausgewechſelt worden. Die weſentli⸗ chen Punkte dieſes Traktates ſind:

Freie Ein- und Ausfuhr von Wagren, aus und nach allen fremden Ländern, und unter gleichen Abgaben, in und aus den beiderſeitigen Häfen, . den bei einem oder dem andern Theile beſtehenden . Gleiche gegenſeitige

Verbote mit andern fremden Ländern bei 87 gegenſeitiger Landesprodukte und Fabri⸗ kate. Die Nationalltät der gegenſeirigen Schiffe macht keinen Unterſchied in den Abgaben. Jedes Schiff irgend einer der dre ſHanſeſtädte von dem der Tapitain ein Hanſe⸗ ate, und J der VBeſatzung Hanſeaten oder Untertanen eines der Deutſchen Bundesſtaaten ſind, ſoll als ein Bremer, Lü⸗ becker und Hamburger Schiff betrachtet werden. Jedes, einem der belden contrahirenden Theile zugehörige und ſeine Ladung, ſollen, ſie mogen herkommen, von wo ſie wol⸗ len, als directe kommend, betrachtet werden. Die beider⸗ ſeitigen Kaufleute, Bürger und Schiffs, Capitaine dürfen in beiden Staaten ihre Scr ere ig; und frei betreiben, in ſofern ſie ſich nach den Laudesgeſetzen mn. Sie enleßen wenn nicht immer die Vorrechte der Eingebornen o doch wenigſtens der am meiſten begunſtigten Nati

Vel Erbſchaften, Schenkungen u. ſ. w. genießen die Fremden gleiche Rechte mit den Eingebornen. Wenn unhe⸗ wegliches Vermögen hinterlaſſen wird, das Fremde nicht be⸗ le durfen, ſo werden 3 Jahre zugeſtanden, um es ju rea⸗ liſiren und abzugsfrei auszuführen.

Bei Streit fallen * die ge 2 Unterthanen wie eigene Bürger zu ſchüͤtzen. Velde Theile verbinden ſich wechſelſeitig, anderen Nationen keine n 8a gungen zujugeſtehen, an denen nicht ein Jeder gleichen An theil hat; etwanige Compenſationen werden gemeinſchaftlich getragen. Der Vertrag iſt ſuͤr 12 Jahre und überdies noch 12 Monate zur etwanigen en, mr Welche von den Hanſeſtädten nicht aufkaändigt, für die bleibt der Vertrag in Kraft, wenn auch die anderen zurücktreten ſollten.

t Oe * erreich. . Wien, 8. Jul.! Am 29. un. um 11 Uhr Nachts trafen Ihro Maſeſtät die Frau Erzherzogin Marie Leuſſe, HerzotKzin von ö in Salzburg ein, nachdem Höchſt⸗ Dieſelben den Tag in Berchtesgaden zugebracht hatten. Am zeſten Mittags ſetzten Ihcs Majeſtät die Reiſe fert, über. nachteten in Wels und trafen am 2. Jul. im erwäünſchteſten

Woehlſeyn in Baden ein, wohin ſich re Majeſt ten der Kalſer und die Kaiſerin r, n. von Larenburg begeben hatten. Italien. ͤ ern 1. Julſ. Die Luſtbarkeiten des St. Johan nis Feſtes ſind ſo eben beendigt. In acht Tagen wurden , aiſerl. un nigl. Hoheiten in Geſellſchaft des Prinzen Frledrich von eng. wohnten. Die Prinzeſſin . bat einen glänmenden Vall gegeben und der Marquis . reaggiani den Hof zu einem , geſchmackvellen Feſte in ſeinem von bunten Lampen reichbelcuchteten Garten 6. laden. Die Stadt feierte 3 Tag durch einen Dall, Feuerwerk und ein Gondelfeſt. Mehrere hundert 2 leuchtete Barken, in denen auf dem Arns getanzt geſungen und gegeſſen wurde; die Ufer und Brücken des Fluſſe ven Feuer maſſen erhellt, welche deren Fermeng kennt wach en., gewährten einen maglſchen Andlick. Der Hef wird

Dellage