Die erſteren zahlen 800 Plaſter, ſie mögen nun tauſende oder eine Million beſitzen; dle letzteren nur 25 Piaſter.
Vermiſchte richten.
Ueber das Communal-Weſen Frankreichs.
; In einem Zeitpunkte, wo dem ECommunal⸗-Weſen Frank— reichs eine neue Organiſation bevorſteht, durfte die i. Zuſammenſtellung einiger Artikel des Meſſager de Chambres
uber dieſen Gegenſtand von erhöhetem Intereſſe ſeyn.
Erſter Artikel. ;
Geſchichtlicher Ueberblick der Entwickelung der Gemeinen bis
. auf das Jahr 1789. —
Die Ernennung einer Commiſſion, welche den gegen⸗ waͤrtigen Zuſtand des Franzoͤſiſchen Tommunal⸗Syſtems prüfen, und dabei alle über dieſen Gegenſtand geſammelten Materialien zu Rathe ziehen ſoll, war eine der erſten Maaß⸗ regeln, welche der jetzigꝛ Miniſter des Innern beim An— tritt feines Amtes traf. Das Beduͤrfniß eines neuen Ge— ſetzes uber dieſen wichtigen Zweig der Verwaltung wurde ſchon ſeit lange und allgemein h denn vergebens be⸗ ſchuͤtzt eine freie Verf n unſere ſtaatsbuͤrgerlichen Be⸗ fugniſſe, wenn die unmittelbareren Rechte, die uns gleich⸗ ſam in unſerem Hauſe und in der Familie beruͤhren, nicht auch durch ein zeitgemäßes Syſtem von Local Geſetzen feſtgeſtellt werden. Man muß daher dem gegenwärtigen
Diniſterium eine dankbare Anerkennung zollen, indem es je⸗ nes Bedurfniß mitfühlt und ihm entſprechende Abhulfe zu gewähren bereit iſt. Schon unter der zweiten Verwaltung des Herzogs von Richelien wurde ein Geſetz Entwurf uber dieſe Materie abgefaßt, welcher weſentliche Verbeſſerungen enthielt. ke. Zeit leidenſchaftlicher Verblendung han⸗
deite es ſich aber weniger um gute Geſetze, als um Siege der einen Parthei über die andere, und ſo kam es daß, trotz den Bemühungen eines Miniſteriums, das gewiſſenhaft
das Gute wollte, nichts gebeſſert wurde. Baron Mounier, einer der Haupt⸗Redactenre jenes erſten Entwurfs und der ſorgfältigſte Sammler der betreffenden Documente, iſt auch unter den Mitgliedern der jetzigen Commiſſion. ö Um ſich ein richtiges Urtheil über die Erforderniſſe eines der Gegenwart entſprechenden Communal⸗Syſtems zu bilden, ,, tes von ſeiner alten , ,, . zur repraſentativen verfolgen, und darf man dabei beſonders nicht außer Acht laſſen, daß die Freiheit, welche in den hoheren Kreiſen der Geſellſchaft herrſcht, in den unteren Theilen derſelben ſich nicht in gleichem Maaße ausdehnen läßt, wenn nicht ſtatt einer Communal⸗ r eine örtliche Anarchie ent- ſtehen . ſoll. Ueber den Üürſprung der Städtegewalt be⸗ ſitzen wir treffliche Schriften. Mentesquien, Mabli, Guizot, Henrion de . und Barante haben den Gegenſtand unter verſchiedenen 3 beleuch⸗ tet. Aus den Forſchungen dieſer Männer hat ſich er— geben, daß ſich in den Städten eine Municipal ⸗ Gewalt wie von ſelbſt gebildet hat; allenthalben ſehen wir die Bür= gekſchaften aus ihrer Mitte angeſehene Männer erwählen, denen fie die Verwaltung ihres Gemeinweſens anvertrauen. Schon die Fraͤnkiſchen und Angelſaͤchſiſchen Verfaſſungen ent⸗ halten dieſes Princip, ewiges n weil es aus einem fortdauernden Bedürfniß entſpringt. Na‚ . Inſtitution nach der Entwickelungsſtufe der Völker auch, ſehr verſchiedne Formen, aber an ſich be⸗ trachtet, iſt ſie uberall als eine Thatſache hervorgetreten. In näherer Beziehung auf Frankreich geht aus den Ge—= ſchichtsbuͤchen hervor, daß bei der Ankunft der Germaniſchen Völker die Röͤmiſche Municipal⸗-Verfaſſung, wie ſte uns in den Titeln der Digeſten und des Theodoſianiſchen Coder auf⸗ bewahrt iſt, in den meiſten Städten, beſonders im Süden, organiſirt war. In dieſen Quellen der Nömiſchen Geſetzge= bung ſinden wir mehrere Municipal-Beamten genannt, wie V die Decurionen, welche unter der Aufſicht der von den Roͤmiſchen Kaiſern eingeſckten Behörden eine, wenn auch zeſchrautte, Macht austöten. Als die Römiſchen Ablet vor den einwandernden Barbaren zurückwichen, und die Central, Ge walt verſchwand, dehnten die Municipien allmaͤhlig ihre Freiheiten aus. Dles wiederholt ſich im Allgemeinen mmer nach dem Umſtur eines Staates, aß die Gewalt, welche nicht mehr in der Intenſitat eines Mittelpunktes zuſammen. gehalten wird, ſich in die Localitäten zerſtreut, weil ſie nicht ganz verſchwinden kann. Ihne Zweiſel haben ſich noch un— ter den Fraͤnkiſchen Königen viele nach Römiſcher Art organi— ſirte en, ſuüdlichen Frankreich durch alle Stürme hindurch erhalten, während die Germaniſchen Einrichtungen mehr in den nördlichen Provinzen herrſchend wurden,
Staa ⸗
2.
das man ein ewiges nennen kann,
und auch hier laſſen ſich die erſten rohen Zuͤge eines Muni⸗ cipal⸗Syſtems durch das Dunkel der Zeit erkennen. Unter Karl dem Großen gewann mit dem 8 en Staate auch die Verwaltung als ach eine feſtere Geſtalt. Die Macht der Königl. Abgeordneten (missi daminici), der Cent⸗ grafen und der Markgrafen verhinderte die Entwickel einer vom Volke ausgehenden Gewalt, und das in den Ca— pitularien — Syſtem concentrirte dieſelbe ganz in dem Könige. Als unter den ſchwachen Nachkommen Carls des Großen die Verfaſſung, welche nur durch ſeine große Perſoͤnlichkeit getragen worden war, zu Grunde ging, benutz⸗ ten die Königlichen Beamten die ihnen gegebene Gewalt, um ſich unabhängig zu machen, und ſie fanden in den Städ⸗ ten um ſo weniger Widerſtand, als in dieſen bürgerliche . ſich noch nicht hatte entwickeln koͤnnen. Die ſpaͤtere eudal⸗Hertſchaft ſuchte dieſe gewaltſam getrennten Bande des Staates wieder zu vereinigen, ſie ſchuf Rechte, Pflich⸗ ten, Obliegenheiten und eine Gewalt, die ungeachtet ihrer Unvollkommenheiten, wenigſtens nach einer Einheit des Staa⸗ tes ſtrebte. Vom Ende des ten Jahrhunderts bis zum 11ten Jahrhundert ſehen wir die Gemeinen verſchwinden. Es gal— fen in dieſer Zeit nur zwei Kategorien, der Herr und der Knecht; zwiſchen beiden lag nichts, und für den Leibeigenen gab es keine Stadt. Als aber die Ueberreſte des Galliſchen Stammes allmählig frei wurden, und der durch aufkeimenden Luxus gehobene Gewerbfleiß das Beſtehen einer Mittelklaſſe mög⸗ lich machte, zeigten ſich auch ſofort Keime ädtiſcher e. Dem Leibeigenen mußte der Zuſtand der Städte gleichgültig ſeyn, denn ſein Stand ſchloß ihn von aller Theilnahme an bürgerlichen Rechten aus, aber der Staͤdter ſelbſt ſtrebte deſto mehr, ſich die erworbene Freiheit zu ſichern. Die Burger einer Stadt traten zuſammen, und verlangten Garantieen ge⸗ gen die Gewaltthatigkeiten der adeligen Herren und gegen die Excommunicationen der Kirche. Einige ertrotzten ſich . durch bewaffneten Aufſtand gegen ihren Herrn, ndere erkauften ſich mit Geld eine Communal⸗Charte. Es waren Kampfe der Liſt und der Gewalt zwiſchen dem Fran⸗ kiſchen Adel und der Mittel⸗Klaſſe von Galliſchem Stamme. Die Koͤnige traten dann als Vermittler dazwiſchen, und wer
eben ſo ungegruͤndet iſt es, daß ſie die t der Communen gewaltſam 8 — hätten. Sie befolgten viel⸗ mehr in dieſer Hinſicht gar kein Syſtem, und benutzten die Befreiung der Städte, um ihre eigene Macht zu vergröß rn.
Eine Communal⸗Charte war fuͤr eine Stadt eine große Ero⸗
berung, denn ſie hob die perſonlichen Frohndienſte und will⸗
kuͤhrlichen Taxen auf, welche in regelmäßige beſtimmte Lei⸗
ſtungen gegen die Herren, und in Rriegsdienſte verwandelt
wurden. Die Stadt⸗Behorden, deren Wahl den Bürgern
übergeben wurde, erhielten die Leitung der ſtädtiſchen Ange⸗
legenheiten, die Polizei⸗Verwaltung und ſogar die Gerichts⸗
pflege innerhalb gewiſſer Granzen.
Dies war der primitive Zuſtand der Gemeinen; er beruhte, wie wir ſehen, auf einer höͤchſt ausgedehnten und . Grundlage. Der damalige geſellſchaftliche Zu⸗
and konnte dies ertragen, denn alle Krafte beſaßen noch ihre ganze Intenſität, und führten einen ungeregelten Kampf
mit einander, bis die Königliche Gewalt ſiegte, und ſeitdem
die ſtadtiſche Freiheit zu beſchranken ſtrebte. Von der Regie⸗
rung Carls V. an wurden eine Menge von Städten ihrer
Communal⸗Charten beraubt; theils berechtigten ſie durch Em⸗
pöͤrungen den König dazu, theils hielten ſie, ſonderbar genug,
ſelbſt darum an. Am meiſten zur Unterdrückung der Städte
that Ludwig XI. In ſeinen Verordnungen behielt er ſich
faſt immer die Ernennung des Buͤrgermeiſters vor, beſchränkte
die Rechte der Baͤrger bei der Wahl der Communal⸗Veamten,
und gab dieſer ſtrengere Formen; ferner geſtattete er nicht, daß
die Burger ſich bewaffnet verſammelten, oder daß die Sturm⸗
gbocke, ohne vorgängige Erlaubniß des von ihm eingeſetzten Büͤrgermeiſters gelautet würde. Zur Entſchädigung für den
Verluſt ihrer Rechte erhob Ludwig die angeſehenen Bürger häu⸗
fig in den Adelſtand, und bewilligte den Stabten Wappen. In einer uns näheren Epoche nahm das Edict von 1563 den
Communen die Entſcheidung in Handels, Angelegenheiten, welche einem beſonderen Gerichtshoſe übertragen wurden.
Die Ordonnanz von Blois vom Jahre 1579 entzog den Ge—
meinen das richterliche Erkenntniß in Criminal-⸗Sachen, und
allmählig ging auch die Entſcheidung in Criminal⸗Sachen an die eigentlichen Juſtiz⸗ Behörden uber. Die Parlamente zeig=
ten ſich beſonders in dieſer Zeit als Widerſacher der Städte.
Ein im Auguſt 1761 erlaſſenes Ediet gab den Gemeinen
zwar das Wahlrecht wieder, das ihnen Ludwig NIV. genemwen hatte; daſſelbe wurde aber ſchon nach ſieben Jahren abermals auf