. ſchen Behorden heil. Das im Oktober 1759 erlaſſene Ge⸗
cꝙxtz gab den Staͤdten, Flecken und Dörfern die neine Benennung „Gemeine,“ und an die Stelle der en, Intendanturen, Wahlkreiſe u. ſ. w. trat die einf in⸗
theilung in Diſtricte, Arrondiſſements und Departements. Jede Gemeine hatte einen Maire und Munieipal⸗Beamten, deren Anzahl von drei begann, und nach dem erh nn, der Einwohnerzahl der Commune und ihres Territorial⸗ Umfan⸗ ges bis auf ein und zwanzig ſtieg. Die rein vollziehende
Gewalt wurde bei den nur aus drei Mitgliedern beſtehenden Municipal⸗Behoͤrden ausſchließlich dem Maire, bei allen an⸗ deren aber dem dritten Theil der Mitglieder mit Einſchluß des Maire uͤbergeben. Die Beamten, welche nicht an der vollziehenden Gewalt Theil nahmen, bildeten den ſogenann⸗ ten Gemeinde-Rath, und außerdem waͤhlten die Communen aus ihrer Mitte einen allgemeinen Gemeinde⸗Rath, der ſich mit den täglichen Angelegenheiten, als Anleihen, Ankaͤufen, Veräußerungen ze. beſchäftigte. Ueber die Gemeinden ſtellte das angefuͤhrte Geſetz die Verwaltung des Diſtriets oder des Arrondiſſements; dieſer beſtand aus zwölf Mitgliedern, von denen vier die eigentliche Verwaltung leiteten, und die ande⸗ ren den Diſtriets Rath bildeten, deſſen Sitzungen nicht uber vierzehn Tage dauern durften. Dieſe e we wendiges Mittelglied, welches die einzelnen Gemeinen mit der Verwaltung des Departements verband. Jedes Departement wurde durch eine Central⸗Behörde von 36 Mitgliedern verwaltet; acht unter ihnen bildeten ein permanentes Directorium, und die anderen den . deſſen Verſammlungen jedes Jahr einen Monat dauerten, und welcher das Band war, das den oberſten Chef der Verwaltung mit der ganzen Maſſe der adminiſtrativen Beamten in Verbindung brachte. Dies war das Syſtem, welches das Geſetz von 1789 einfuͤhrte; es enthielt vortreffliche Keime, die ſich aber nicht entwickeln konnten, weil die Urheber deſſelben ſich von den damals gel⸗ tenden Anſichten ganz beherrſchen ließen. Es iſt heut zu Tage ein von allen einſichtigen Staatsmannern angenomme— ner Grundſatz, daß die eigentliche Verwaltung d. h. der voll⸗
2 Theil derſelben, nur in der Hand eines einzigen be⸗
ruhen darf. So ſehr es in dem Weſen einer Koͤrperſchaft liegt, zu berathen, ſo wenig eignet ſich dieſelbe ihrer Natur nach zu ſchnellem und energiſ⸗ andeln. Die Erfahrung bewahrte auch bald dieſe Wahrheit, die verwaltenden Körper beriethen ſtatt zu handeln, und da ſie keine Verantwortlich keit . ſo ſtellten ſie der Central-Gewalt, die ihnen wehrlos gegenuber ſtand, Ruͤckſichten, Betrachtungen und Beſchraͤnkungen entgegen, wenn dieſelbe irgend eine Maaß— regel von oben herab vollzogen wiſſen wollte. Man erin—⸗ nert ſich noch des Despotismus der Gemeine von Paris, welche den Convent ſelbſt unterdrückte.
Die Verfaſſer der Conſtitution des Jahres IIi. fühlten die traurigen Folgen jenes Syſtems, waren aber noch zu ſehr in den Vorſtellungen von Volks-Souverainetat und Demo⸗ kratie befangen, als daß ſie dem Uebel aus dem Grunde haͤt⸗ ten abhelfen konnen. Aber eben ſo wie man ſich — 2 geſehen hatte, die hoöͤchſte vollziehende Gewalt einem Diree⸗ torium von fuͤnf Mitgliedern zu übertragen, fuͤhlte man auch
9 — Beduͤrfniß, die Local⸗Verwaltung zu concen⸗ ) 52 ie neue Conſtitution theilte die Gemeinen nach ih— rer Größe ein, alle diejenigen, welche weniger als 5000 Einwoh⸗ ner hatten, wurden durch einen Municipal⸗Agenten und einen
eordneten verwaltet; die Städte von mehr als 5000 Ein
wohnern behielten die alte Organiſation, nur trennte man die ,, unter ihnen in mehrere Municipalitaten, um die Macht zu großer Gemeinen fe viel als möglich zu zerthei⸗ len. Jede dieſer Municipalititen wurde von c g
Bureau, einer Art von vollziehe Directorium im Klei⸗ nen, verwaltet. Die Eintheilung in Diſtrikte wurde als un- nutz aufgehoben und die Gemeinen unmittelbar unter die Lei
entral⸗
tung und Aufſicht der Departements Behörden geſtellt. Sie,
ſen großen Verwaltungs Behörden gab das Directorium einen Commiſſarius bei, welcher die Rechte der Central - Gewalt
vertreten und jene in die Grenzen des Geſetzes zurückweiſen
ſollte, wenn ſie dieſelben zu uͤberſchreiten verſuchten. Außer⸗ dem gab die Conſtitution vom Jahre III dem Direccerium
auffuhchen, und ſie bei der geſetzgebenden Gewalt zu belan, en, wel äe gänzliche Auflöſung derſelben ausſprechen unte Auch dieſes nene Geſetz zeigte ſich bald in ſeiner De , ,. es ſchuf ein feindliches Verhältniß zwi⸗ J ſchen dem rectorium und der Verwaltung. Eine Menge von . in dem Bulletin der Geſetze angegeben ſind, beweiſt, daß das Directer um mit der Euspenſion gan⸗ zer Departemente und gmnzener Municipalitĩten nicht ſon⸗ derlich gewiſſenhaft verf ihr. Die willtuͤhrlichſten Handlun⸗
rectoriums trat, beſchaͤftigte ſich daſſelbe mit Ab Verwaltungs⸗Syſtems, welches mit der neuen Dinge mehr in Harmonie ſtehen ſollte. Von zuͤgelloſer Will=
ſchwunden. Die Verwaltung jedes einzelnen Departements wurde
Behörde war ein noth⸗
kleineren Pauliniſchin Briefe: Prof. Ritt ſchichte, erſter Theil bis P. VI. die Befugniß, die verwaltenden Körperſchaften proviſoriſch en, ,, , ,
über Sein
— * * 1 2 3 . . ——
gen wurden kamals im Namen und kraft der Conſtitution
denn, , n , m. 1 Als das Conſulat an die Stelle der Anarchie des Di— eines
rdnung der
kuͤhr ging man zum Despotismus uͤber. Das neue Syſtem war mit vieler Geſchicklichkeit organiſirt, es beruhte auf ein⸗ fachen und ſtaatsklugen Prineipien, aber alle Freiheit war ver⸗
in die Hand eines nach unten allmächtigen Beamten gelegt, und dieſer ſelbſt wieder der Staats Gewalt untergeordnet. Das Ge⸗ ſetz vom 28. Pluvioſe (Februar), ein Werk des einſichts vollen Conſul Cambgesres, theilte die Verwaltung in drei ſcharf abgeſonderte Gewalten. Die eigentlich ausuͤbende Gewalt wurde den Präfekten, Unter⸗Praäfekten und Maire's uͤberge⸗ ben, welche ſaͤmmtlich der Tonſul ernannte und abſetzen konnte; ſie waren daher paſſive Werkzenge ſeines Willens. Die gemiſchten Angelegenheiten, welche zugleich die Verwal⸗ tung und die Privat-Intereſſen betrafen, wurden einer ge— miſchten Behoͤrde uͤbertragen, welche der Präfektur⸗Rath
hieß. Fur die Beſorgung derjenigen Geſchäfte, welche aus⸗
ſchließlich die Burger angingen, wie die Vertheilung der Steuern, die Beſchluͤſſe uͤber oͤrtliche und beſondere Inter⸗ eſſen wurden Verſammlungen der Notabeln angeordnet, de⸗ ren Befugniſſe aber ſehr enge Graͤnzen erhielten, und die ſich nur zu beſtimmten Zeiten verſammeln durften. Die — — die General⸗Raͤthe der Departements und rrondiſſements und die Municipal⸗Räthe hatten ſammtlich ihre Gewalt vom erſten Conſul. Dieſes Syſtem vernichtete alle ſtädtiſche Freiheiten. So weſentlich es iſt, daß die Be⸗ amten bei den hoͤheren Zweigen der Verwaltung vom Staate ernannt werden, und ganzlich von ihm abhängen, ſo unan—⸗ gemeſſen * es, den Behoͤrden, deren Wirkungskreis ſich nicht uͤber die ortlichen und Privat-Intereſſen hinaus erſtrecken, dieſelbe Stellung zu geben. Steht dieſes Mißtrauen gegen das Land und gen usſchließung der Buͤrger von der 3.
ihrer Communal⸗Beamten nicht im geraden Widerſpruche
mit einem ausgedehnten Wahl⸗Syſteme, das in ſeinen Wir⸗ kungen viel weiter reicht? Uite das Wahlen zu einem inhaltsleeren Worte *r 1 2 2 ꝛ2 2 2
Vor le ſungen r auf der Rheiniſchen d , , , onn im Winter⸗Halbjahre 1828 – 29.
, . Theologie. Encyelopädie und Me
. theblogiſchen Wiſſenſchaften: Prof. Nitz ſch.
inleitung in das Alte Teſtament: Prof. Gieſeler. Er⸗ klärung der Geneſis, nebſt hiſtoriſch⸗-pragmatiſcher Ueberſicht des Pentateuchs: Prof. Aug u ſti. Erklaͤrung des Propheten
Hoſea: Prof. Sack. Erklärung der ue . riefe, in
Lateiniſcher Sprache: Prof. Augu ſti. Erklärung der beiden
Briefe an die Korinther: 2 Gieſeler. Kirchen⸗Ge⸗
ſchichte, zweiter Theil: Der ſelbe. Politiſche und Religions⸗
Geſchichte der Hebräer: Der ſelb e. Chriſtliche Dogmen Seſchichte, nach der dritten Ausg. ſeines Lehrbuchs: . Syſtem der chriſtlichen Glaubens, und Sitten lehre; Prof. Nitz ſch. Symbolik oder Darſtellung des Lehr begriffs der chriſtlichen Hauptpartheien: Prof. Sack. Latei⸗ niſches theologiſches Disputatorium: Prof. Nitz ſch. Uebun⸗ gen der eregetiſchen und hiſtoriſchen Klaſſe des r iſchen Seminars: die Profeſſoren Auguſti und Gieſele 89. des homiletiſch-katechetiſchen Seminars: die P
itz ſch und Sack. ?
SKTatholiſche Theologie. Einleitung in Schriften des alten und neuen Teſtaments, bi und Hermeneutik: Prof. Scholz. Erklärung Der. Erklärung der drei erſten Evangelium Evangelium des h. Johannes: Dr. Braun.
Alterthümer: Der ſ. Patrologie, Fortſetzun Aus der Dogmatik 3 aber
Ueber die äußere und innere Wah der 2 de ne rler gen, ' gabe, und uber das Anſehen dee irche Thriſti: Derſ. Der 3 Moral zweiter Theil: 2. die . über die Pflichten gegen die Menſchen: e. .
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