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wenn ſie nicht fuͤr roteſtantiſche Nacht ten, wahrend 8 ſelbſt die Stelle ein

verſagte. . .

; 23 Regierung Georgs des Zweiten blieb nicht mehr viel gegen die Katholiken zu thun übrig, und dennoch ward auch dieſes Wenige nicht vergeſſen, um ſie immer mehr zu und wo moͤglich ganz zu unterdruͤcken. Ein

Conſtables

erniedrigen . 53 3 6 das einen Anwald ober Abvocaten für einen apiſten erklärte, der eine Papiſtin heirathete, und ihn allen

eſchraänkungen und Strafen unterwarf, die auf dieſe ver= folgte Klaſſe ſlaſteten; ein anderes ſetzte Perſonen, die ihren Kindern eine , Erziehung gaben in dieſelbe K orie; ein Drittes annullirte jede, von Papiſtiſchen Geiſtlichen eingeſegnete Heira iſchen Proteſtanten nnd iſten; ein viertes verur ſogar den Prieſter zum *. der eine Ehe einſegnete, die irgend einem Geſetze fruͤherer Regierungen zuwider lief. Noch im Jahre 1715 wurden vom Throne herab, neue Maaßregeln der Strenge anempfohlen. ; Die Regierung des , Georg's des Dritteu fing zwar unguͤnſtig fuͤr die Katholiken an, endigte aber mit dem ren, faſt aller ihnen bis dahin aufgelegten Straf— eſetze, und mit . Wiederherſtellung eines bedeutenden eiles ihrer Gerechtſame. ; ; g. . eine gedraͤngte Ueberſicht der Beſchraͤnkungen und Strafen, denen die Irländiſchen

Jahrhundert unterworfen waren, und der nach einander fol—

neue ſchuf und die alten

eri in denen man 3 pg der ko n unmenſchlicheres und barba— riſcheres Syſtem das luten Vertilgung nahe kam, ausgedacht werden, und ndet ſich gewiß, ſelbſt in den despotiſ nliches vor. Da nun trotz aller Verfol che Religion nicht unterdrückt wurde da immer feſt an dem Glauben ihrer . der Abtruͤnni

en wa

2. Op n n. da trotz aller barbariſchen Geſetze, zur inderung des Umſichgreifens des Papismus“, die

der Katholiken nicht nur nicht abe, ſondern ſogar zu—

9 t ward

nicht dauern das Katholiſche

i 8 e na, Krieg ließ die Nothwendigkeit fuͤhlen, den Katholiken einigermaaßen gerecht zu werden, und dieſel— ben Ereigniſſe, welche die Unabhängigkeit der Eigen Eo/ lonien herbeiführten, zogen auch die gelindere Behandlung der Katholiken nach ſch Im Jahre 1778 erſchien eine Aete jenigen Unterthanen Sr. Maſeſtaͤt, die ſich

„zum en J /

** dere ion bekennen“, das die ö e def eg währ und ſich fuͤr die Politik er— klart, ſie zum vollen Genuß der Segnungen der Conſtitution

. Sie berechtigt die Catholiken Land zu pachten, . . Jahre; alles Beſitzthum zu be— ke. ** ererben, oder das ihnen übertragen wird; und mnllirt das bis dahin beſtandene Vorrecht des Sohnes,

ö n. Beſitzthum zuzueignen, wenn er erklärt, zur herr⸗ 22 Nirche übergegangen zu ſeyn. Eine ſpärere Aete en,, n mulitte n mehrere Beſchränkungen und Straf⸗ eee, fo durften in Folge derſelben Catholiken Ländereien 23 ur nicht ſolche, mit denen Patronatsrechte verbun⸗ . oder Flecken, die Parlamentsglieder zu ſtellen r ng ward durch ſie die Geldbuße fuͤr das Hören

? r das D 2. *. . 5 35

r das en ein, roteſtantiſchen

au Werth, . eines Catholiſchen aufgehoben. In ward durch eine zweite Aete den Catholiken

erlaubt, Schulen zu errichten und der Jugend Privat- Un⸗

terricht zu ertheilen. keine weiteren 3 in

17900 wurden n on Ma ch zwei ährige cuſſionen er⸗ fare im Sr 1792 ein . 36 men, ſich mit f rlin 16

Tlaubee zn, Woociren. Lehrliggt, bunch at

anten wen . verboten worden war. End im Jahre i793 die bekannte Aete, in welcher

l i ü * ze e e. chen üinterthanen Sr. Maj. das Stimm⸗

er ſorg⸗

ſchraͤnkungen, außer denen, die ſich au

atholiken langer als ein

und p nicht An

Großbritaniſchen Katholiken 6

oyalität ſei⸗

atholiken

* . *

den Vahlen bewillgt ward, und ſie ſich unter

andern auch aller Beſchrankungen in Ausäbun ihrer Reli⸗

gion und Erziehung ihrer Kinder enthoben ſahen. Jen durften ſie Univerſitatsgrade annehmen, lch . Corporationen werden, und hatten Anwartſchaft auf alle Ci= vil- und Militair-Aemter mit Ausnahme von 30 der oͤhe⸗ ren a m,. Lord Lieutenant und Lord⸗Ober— anz⸗ ler an bis herab Sheriff und Unter-Sheriff irgend einer Graſſchaft des Königreichs. .

Seit dieſer Zeit ſind die Katholiken bei den Landtruppen, bei der Flotte und in den, zum Schatzamt gehörenden Bi reaus angeſtellt worden. Indeſſen ſind ſie noch einigen Be— ; h erwahnten 30 Staats Aemter beziehen, unterworfen. 3 durfen keine proteſtantiſchen Schäler haben; ihre Geiſtlichen keine Vormünder, und kein Katholik der Vormund eines Proteſtan · ten ſeyn. Er darf nicht Prieſter ſeyn, ohne ſeinen Aufent- haltsott, ſein Alter und ſein Kirchſpiel einregiſtriren zu laſ⸗ . Eine katholiſche Kirche darf weder Thurm noch Gl haben; die religiöſen Eeremonien durfen nur in den Gottes.; haͤuſern ſelbſt oder in Privathauſern ſtatt finden, und kein Katholik darf in Kirchenverſammlungen ſtimmen, wo die Rede vom Erbauen oder Ausbeſſern einer Kir 3

2 beſteht der Theil der Verwaltung, der ſich auf die Roͤmiſch⸗katholiſchen Rechte bezieht, und zugleich di Schilderung der gcgen rl ge, Verhaltniſſe der r wg. Katholiken zu der Geſammtmaſſe der B völkerung Großbri⸗ taniens, zu welchem die meiſten Mater aus Henry Par⸗ nells Geſchichte der Strafgeſetze geſchoͤpft ſind. Die Katholiken ſind zum Beſitze aller Elemente der Macht zuge⸗ laſſen worden, und nur ſolche Beſchränkungen ſind noch uͤbrig geblieben, die zu nichts weiter dienen, als ihre Gefühle ,, ohne daß der Staat im Stande waͤre, ihr Be⸗ nehmen gehörig bewachen zu koͤnnen, ſie in eine feindliche Maſſe zu vereinigen, ohne ihre Zahl und ihre Krafte ver mindern zu können, und ſie dahin zu bringen, An riffs⸗ weiſe zu . ohne daß von der andern Seite . regeln zur Vertheidigung getroffen waren. Juſtiz⸗Beamte ö. ſie ſeyn (und in Dublin ſind es wirklich 130 von ih⸗ nen) aber keine NRäthe des Königs; Magiſtratsperſonen, aber keine Richter, Waäͤhler, aber nicht zu Erwaͤhlende, Generale, aber keine Militair⸗Gouverneure. Es geſchah

entweder zu viel oder zu wenig; entweder mußten die Strafgeſetze nicht widerrufen, oder ihnen alle buͤrgerlichen olitiſ⸗ R inde

ande . r zu ö

e E den en.

namlich koͤnnen die Katholiken weder M Perſonen, noch Wähler, noch Mitglieder einer Corpor ſeyn. Die Engliſchen Katholiken hatten Theil an den fs⸗Edic⸗ ten von 1778 und 1791, aber an den Conceſſionen die

den Irlaͤndern 1793 zugeſtand urden. . , , nde. J Bruͤſſel, 21. Oet. Se. Maj. der Konig haben geſtern Mittag um 12 Uhr, die Sitzung der Generalſtaaten mit fol. gender Thron⸗Rede eröffnet; K, „Edelmoöͤgende en! Ich bin erfreut, Mich aufs Neue von den Repräſentanten der Nation umgeben zu ſehen, um gemeinſam uber die Angelegenheiten der großen Staats, Familie uns zu berathen, und unſer Staatsgebäude ſtets mehr zu feſtigen, indem wir . es auf das Ganze unferer conſtitutionnellen Ein 5 zu begründen. Seit Ihrer letzten Seſſion hat Mein Haus ſich der Ge⸗ burt eines Sproͤßlings, Meines hochgeliebten zweiten Sohnes u erfreuen gehabt; dieſes gli 9 Ereigniß brachte aufs Herr die ruͤhrenden Beweiſe der Theilnahme unſerer Mit⸗ burger am Glucke ihrer Fuͤrſten zum Vorſchein. Es iſt Mir unendlich angenehm, indem Ich dieſe Seſ⸗

ion eröffne, Ihnen die Verſicherung geben zu können, da ſ ch . von allen Maͤchten . Wohlwo ſens und der Freundſchaft erhalte. Die vorbereitenden Maaß— regeln zur Vollziehung des, im vorigen Jahre mit dem Rö—⸗ miſchen Hofe abgeſchloſſenen Concordats werden nach und nach angeordnet. Die in dieſer Hinſicht eröffneten ünter, handlungen werden mit jener gegenſeitigen Sorgfalt fortgeführt, die allein deren h, . kann und die Praͤconifation des, fuͤr den Stuhl von Namur ernannten Biſchofes rechtfertigt Meine Erwartung einer gleichen Uebereinſtimmung zur Ve. fem der 3 erledigten Sitze.

Die Ausdehnung unſter Vezlehungen im Vortheile un= ſers Handels und unſerer Fabriken und die Anordnungen, welche dazu am wirkſamſten beitragen können, zichen fin