4

ö

.

dem Königl.

14 ö . . pen den Tag in der groͤßt * = 2 4 Nacht auf , .

fante als Miniſter des

1 2 j ö ĩ hungen begraben, doch bis auf zwei no In dem Don Dee e, e n mda ng ten zu gleich t drei Haäͤuſ⸗ 2 von denen nur ſi —— * . rendſt 6 Seite, welche unter den 1 begraben lag und nicht in s Le; unte. Die ohner von Vo—

toͤße hat⸗ beruhigen inwohner

ſich noch am 10ten 66 leicht

u. ain lle, g n, =. puren . Nacht bejogen il E

Rom, 16. Oet. Montag den 12ten d. M. Morgens der te von Chateaubriand, die Ehre, Sr. Hei— 2 die als Botſchafter Seiner riſtlichſten Majeſtät bei dem heiligen Stuhle zu Über, reichen. Se. Heiligkeit empfing denſelben mit Zeichen eines ganz beſonderen Wohlwollens. ]

Der ausgezeichnete Gelehrte Manzi aus Civitavecchia iſt vom Könige von Frankreich zum Ritter der Ehren Legion ernannt worden. x ; 3

Am Abend des 11ten d. M. ſiel ſtarker Regen und ge⸗ * Morgen ſahen wir die Spitzen der Abruzzen mit Schnee

eckt. Aus Forli wird . eben, daß ſowohl in jener Stadt wie in Faenza, Mendola, Bertinoro und anderen umliegenden Ortſchaften ſchwache aber haͤufige Erdſtoͤße ver⸗ ſpuͤrt worden ſeyen. . Jan.

Nach Briefen aus Porto-Vecchio in Corſiea werden die dortigen Granit ⸗Bruͤche auf den gunſtigen Bericht einer von der Franzoͤſiſchen Regierung hingeſandten Commiſſion wieder e, ,, ,, k

vom 5. Oct, wird (in der Allgemeinen ,, Die bei Czorci von den Rüſſen erbeu— leten hierher gebracht worden. Es ſcheint wenig unterworfen, daß von Schumla eine Abthei— der Armee des Groß-Veziers von Ruſtſchuck vorrückt, end er ſich ſelbſt mit dem Ueberreſte uͤber Paravadi nach Varna gewendet hat. Dieſe Feſtung haͤlt ſich noch immer. Zufolge Nachrichten aus Trieſt vom 16. Oct. (in dem genannten Blatte) ſoll man es hauptſachlich den Be⸗ muühnngen des Grafen Guilleminot verdanken, daß der Ie— gyptiſche Feldherr ſich entſchloß,

wahrſ⸗

; 56 pin, Morea s Nuſſiſche Botſchafter, Herr R den Grafen Guilleminot nach- drücklich unterſtützt haben. Die Blokade der Dardanellen

che Geſchwader iſt dem Vernehmen nach wirk 3 . Graf Heyden ſchickt ſich an, a ö Auftrag zu

vollziehen. S 1 . m 9. 1 k a. )

2 richten aus Bolivien zufolge, war der Kriegs-Mi— . Urdinena, der (wie wir bereits gemeldet) von dem (in Folge ſeiner undung temporell dienſtunfä— higen) Praſidenten Sucre einſtweilig zum Praͤſidenten des Minſſter-Rathes ernannt worden, am 3. Mal in Ehiguiſaca angelangt, und inſtallirte noch an demſelben Tage den Mi—

Rath, beſtehend aus ihm als Kriegs-Miniſter, Miguel

86 Aqguirte als Finanz⸗-Miniſter, und Facundo In⸗ nern und der auswärtigen Ange Conſceil decretirte den 8. Mal, daß Ge⸗ in Perſen an die Spitze des Heeres von ſeinem Hauptqiſartier

e h en al Urdin

neren ſollte, mit der Vollmacht, vo aus alle Mäaßregein zu nehmen, die er als Sem Jutereſſe der Republik förderlich betrachten wurde, nach der ganzen Ausdehnung der der Regierung zukommenden Gewalt?“ Die andern Miniſter werden in der Hauptſtadt bleiben, um die

Geſchafte ihrer Departements zu leiten.

Inland. Derlin, 28. Oet. Die im heute erſchienenen Blatte

der Ge ung bekannt gemachte Cartel-Convention ace. * , * ʒrankreich, welche am 25. Juli d. J. zu

aris, von den beiderſeitigen Bevollmächtigten, dem Königl. Per der, ,, . fer , Miniſter⸗ Staats Seeretair der

auswärtigen Angelegenheiten, Grafen von la Ferronnays,

mungen;

en. ö .

darauf beſchranken, der Hrts, Behörde von ſeinem

vil oder i , , ü e. zu wenden,

D. 7 2 1 ö . ö 1 * 3

abgeſchloſſen und an , von den beiden hohen Contra

henten racifieirt worden iſt, enthält nachſtehende Deſtim, Art. J. Vom Tage der Auswech ſelung der R itiſicatiens⸗ Urkunden zu gegenwärtiger Eonventien an Jerechnet, ſollen alle Individuen, welche aus dem Militair⸗Dienſte der contrahirenden Theile deſertiren, gegenſeitig ſefert werden. . n k Art. 2. Als Deſerteurs werden nicht allein die Mili— tair⸗Perſonen, welche ihre Fahnen verlaſſen, ohne Unterſchied y . . Grades, . * die . . ehöͤrigen Individuen, ſo wie auch diejenigen angeſehen, welche 1 . Dienſt bei der National- Miliz 16 * oder bei irgend einem andern Zweige des MilitairWeſens einberufen ſind, ſich aber auf die an ſie ergangene Aufforde⸗ rung nicht einſte l, und in das Gebiet eines der Hohen contrahirenden Theile zu flüchten ſuchen. ? SDie jungen Leute, welche, ſey es auf Veranlaſſung ih rer Geburt, oder aus irgend einein andern Grunde, ſich in dem Staate desjenigen Souverains aufhalten, als deſſen Un⸗ terthanen ſie nicht betrachtet werden können, ſollen ebenfalls den Beſtimmungen der gegenwartigen Convention unterwor, fen ſeyn, in ſofern ſie nicht mit Zuſtimmung des Gouverne⸗ ments, deſſen Unterthanen ſie ſind, Naturaliſations Scheine erhalten haben. ; ; . 2

Art. 3. Von der Auslieferung oder Zurückſtellung, di auf den Grund der gegenwartigen Convenlion verlangt 563 den kann, ſind ausgenommen:! 3

1) Individuen, welche im Gebiete desjenigen Staates.

wo ſie eine Zuſiucht . haben, geboren ſind und m. vermittelſt ihrer Deſertion nur in ihre Heimath u ren, . ö . ; / Y Individuen, die entweder vor oder nach ihrer Deſer⸗ ſertion ſich eines Verbrechens oder Vergehens ſchuldig gemgcht haben, um deſſentwillen ſie vor die Gericht? des Landes, wo ſie ſich aufhalten, zur rechtlichen Unter. ſuchung ei el werden koͤnnen. z 2

Gleichwohl findet auch in dieſem Falle die Auslieferung ſtatt, nachdem der Deſerteur freigeſprochen iſt, oder ſeine Strafe uͤberſtanden hat.

Wenn ein Deſerteur ſich wegen einer Privat⸗Schuld in Haft beſindet, ſo ſoll ſeine Auslieferung bis dahin ausgeſetzt werden, daß ſeine Verhaftung aufgehört haben wird.

rt. 4. Sobald ein Deſerteur das Gebiet desjenigen der beiden Staaten betreten armer, . er 60h angeh

kann er unter x nde von den . n, . 86 mt.

ſich Ulever⸗ gange, Behufs ſeiner Verhaftung, Nachricht zu geben. Um ſcdoch bie Verhaftung eines ſoichen Deſericuts n beſchl.⸗ nigen, koͤnnen ſich eine oder zwei Perſonen, mit der Verfolgung beauftragt, und mit Paſſen oder einer offenen Ordre ihres unmittelbaren Vorgeſckten verſchen ſind,! 4 dem der Graäͤnze zunächſt belegenen Dorfe begeben, um die betreffende Orts-Behörde zur Ausführung der gegenwartigen Convention zu requiriren. 5 ; 6 Art, 5. Behörden, die einen Deſeurteur reclamiren wollen, haben mit ihren . . e am leich⸗ teſten im Stande befindet, denſelben Genüge zu leiſten. 26. Die gedachten reelamirenden Vehörden werden ihre quiſitionen mit dem Signalement der Deſerteure begleiten, und im Falle ein ſolcher bereits in Verhaft gebracht worden ſeyn ſollte, wird die requirirende Behörde davon durch ein ichtigungs Schreiben Kenntniß erhalten, wobel ich ug der Liſte befindet, welche der Auffeher des 62 z wohin der Deſerteur zur Haft gebracht iſt, uber ſeine Gefangene führt. 26 z Art. 6. In dem Falle, daß Deſerteure ihrt . noch bei ſich tragen, oder mit ihrer Montirung, ihren Klei⸗ dungsſtücken oder 9. igen bezeichnenden Merkmalen, nicht aber mit einem Paſſe verſehen ſind, und ſelbſt in allen Faͤllen, wo entweder nach dem eigenen Geſtandniſſe des De— ſerteurs oder ſonſt eine Weiſe unzweifelhaft aus— gemacht iſt, daß ein Deſerteur eines der hohen contrahiren⸗

den Zheile ſich auf dem Gebiete des andern befindet, wird

derſelbe auf der Stelle ohne vorgaͤngige Requiſition in Ver⸗ haft genommen werden, um demnaͤchſt ſogleich den competen⸗ ten Graͤnz⸗Behoͤrden des andern Souverains überliefert zu werden.

Art. J. Sollten durch das Abläugnen de thaf⸗ teten Invividui, oder auf andere Weiſe, wen? entſtanden ſeynl, ob ſolches mit einem a s iliefernden Deſerteur eine und dieſelbe Perſen ſey, ſo wird der rella⸗