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beiden vorigen Artikel.) Wir ſahen, wie die Gemeinden bis auf Ludwig XI. einer ausgedehnten, ja faſt unbeſchraͤnk—⸗ ten Freiheit genoſſen, wie ſie unter ſeiner Negierung einem en jern, mehr centraliſirten Syſteme unterworfen wurden, und e ihnen durch die verſchiedenen : zu dem Verwaltungs⸗Syſtem, welches von der conſtitui—⸗ renden Verſammlung, ſo zu ſagen, n , wurde; auch die ſes wurde in der Conſtitution vom i , n es mobiſicirt, und durch das Geſetz vom Pluvidſe (Februar) Jahres VIII. 3. z vernichtet. Es bleibt nun noch die Frage abrig, welches die weſentlichſten Veränderungen ſeyn 2 . in den jetzigen Communal⸗Einrichtungen zu tref⸗ fen wären! Die Charte hat den Franzdͤſiſchen Staat, man kann ſagen, in ſeinem Innerſten umgeſtaltet; die öffentlichen Freiheiten und te ruhen nunmehr fur immer auf unerſchttter⸗ lichen Grundpfeiler. An die Stelle einer abſoluten Militair⸗Ge⸗ walt, nach der ſich auch die Verwaltung in der Kaiſerzeit modeln mußte, iſt das legitime Köͤnigthum getreten, dem die jährlichen geſehgebenden Verſammlungen als heilſames Gegen⸗ gewicht beigegeben ſind. Unmöglich kann daher eine Commu— nal Verfaſſung, welche mit dem Katſerlichen Despotismus in Harmonie war, es auch mit dem jetzigen Syſtem ſeyn, und man behauptet mit Recht, daß . unſerer Staats,

des

und Munizipal⸗Verfaſſung, zwiſchen dem zolitiſchen und adminiſtrattven Zuſtande gan bee s eine völlige Anomalie

; eträchtet man die Frage von einer gewiſ— er,, y man ſagen, daß die Communal⸗Frei⸗ heiten Dirge, fn nern n fn nge hrt

r iſſe, weil jene ihnen naͤher liegen aa ichen Defugniſſe 2 erklaͤrt ſich 7

j ntereſſen berühren. E 23 die einer conſtitutionnellen Freiheit

nuige Gemeinde ⸗Einrichtungen beſtehen, BD. die von den 3 ausgehende Wahl der ſtäͤdtiſchen mien und die eigene Verwaltung der Stadt-Poltzei. So ſehr aber auch ein der Charte angemeſſenes Munteipal⸗ Sryſtem fur Frankreich . iſt, ſo ſind bei der Ab⸗ 3 eines ſolchen vielerlei Rück = n die ſters gewaffnete Central Gewalt einet unumſchränkten Regierung die ausgedehnte Freiheit der Städte keine Gefahr at, ſo warde dieſelbe in einem conſtitutionnellen Staate bel angewendet ſeyn. Kein Einſichtiger wird eine admini⸗ ative Anarchie wünſchenswerth finden. Wir haben geſe—⸗ welchen Ausſchweifungen ſie er , koͤnnen aus . Lehren für die Zukunft ziehen. Welches

ein gutes Tommunal-⸗Syſtem aufzu— ellen Antwort iſt, i,. das . Ekocalicät nach ihrer Wichtigkeit und ihren beſonderen In, tereſſen die beſte Verwaltung zuſichert, ohne die Staats Ein, heit und die nothwendigen Bande zu löſen, welche die ein⸗ elne Eommune mit der großen Familie verbinden ſoll. Die; s Reſultat kann allein durch ein Zuſammenwirken der Kö— niglichen Gewalt und der Bürger bei der Wahl der Muni—⸗ cipal⸗Veamten erreicht werden. Wer ſich mit der Frage tie= fer beſchäftigt hat, wird wiſſen, daß man die einzelnen Ort— ſchaften in Bezug auf ihre Verwaltung nicht einem Syſteme unterwerfen kann. Ehe durch das Geſetz des Jahres 1791 allgemeine und gleichförmige Veſtimmungen für die Depar— tements und die Gemeinden gegeben wurden, hatten Zeit, Sitten und Intereſſen in jeder Stadt eine eigene Verwal— tung von ſelbſt gebildet. uf eine ſolche voͤllige Zerſtücke⸗ lung kann man nicht mehr zurückkommen, aber ebenſo we⸗ nig darf die Verwaltung der großen Städte mit den Dorf⸗ Gemeinben auf gleiche Linie geſtellt werden, am allerwenig⸗ ſten bei der Beſtimmung der Elemente, welche bei der Wahl der Behörden mitwirken ſollen. Iſt es z. B. nicht naturgemäß, daß in den Dörfern der Grundbeſitz ſtäͤrtzer re, präſentirt wird, als die Gewerbe, und in den Städten, wo Fabrikenweſen und Anduſtrie vorherrſchen dieſe auch den mꝛiſten Einfluß auf die Verwaltung haben? Paris hat immer eine große Ausnahme gebildet ſelbſt vor Ludwig XI. war es nur eine Prérotè, wie ſie Philipp Auguſt eingerichtet hatte. ine ſo große Stadt, deren Einkünfte die manches König, reiches überſteigen eien Mittelpunkt Frankreichs iſt, aber auch eben darum ciner höchſt thaͤtigen und wachſamen Pelizei bedarf, maß ein anderes Cemmunal⸗Syſtem erhalten, als eine kleine Provinialſtadt. Nur einmal befolgte man dieſen falſchen Srundſatg und es entſtand daraus die beruͤchtigte 2 ommune, welche ſogar den Convent ſtůrzte. ie Einthei⸗ lung der Stadt Paris in zwoͤlf Munieipalitäͤten wurde ge⸗ * die Wieder tkeßr eines ahnlichen Zuſtandes vollig ſichern. an könnte daher für Paris die Wahl der Malres dem id

Siche r 299 und Al der Staats- Zeitung.

aus, warum in La entkehren, höchſt freiſt

der , n rinzip wäre alſo 6.

aſen ihres Verlaufs

ſichten zu nehmen. Wenn

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die in höherer Beziehung der polltiſche

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5 3 . bilden. hege anten, e mene ; er Maitre v t mehrere Fun eh. altet unter der Au a, Municipal⸗Rathes die Gemeinde⸗ Guter und übt die Stadt- Polizei; als Juſtiz- Beamter nimmt er Klagen in 6 und iſt auch von der Central⸗Verwaltung mit der i n der Maaßregeln beauftragt, welche die Regierung in Bezug auf die Oertlich⸗ keiten tr fft. 2 gemiſchte Natur der Functionen des Maires macht es ſchwöerig, die Quelle zu beſtimmen, aus welcher er ſein Amt erhalten ſoll. Soviel läßt ſich auf den erſten Blick beurtheilen, daß er nicht ausſchließlich von der Gemeinde gewahlt werden kann, dies wurde dem Weſen der vollziehenden Gewalt widerſprechen, deren Abgeordneter er iſt. Eben ſo unſtatthaft warde die unbedingte Ernennung deſſelben durch die Regierung .* Die richtige Mitte iſt viel · leicht, es den Wählern der Communen zu überlaſſen, die Candipaten zur Maire Stelle in Vorſchlag zu bringen, un⸗ ter denen die Regierung zu wählen hatte. Dieſes an ſich gute Princip zeigt ſich aber in der Ausführung auch nicht ohne Mängel. Dem Geiſte der Conſtitution gemäß müßte man der Regierung, oder ihren Dienern, den Präſekten, e n der Maires überlaſſen, wodurch in die Wahl des nieipal Conſeils mehr Ordnung kommen wrde. Man angeführt, wonach der Maire oder Schöffe von den Einwohnern gewihlt wurde. Dieſes V recht wat aber in den prerolès, den n , . in den großen Städten überhaupt ſehr ſelten. Dagegen es in den Gemeinden häufiger, welche unter der unmittelba— ren Negierung ihrer Feudal⸗Herren ſtanden; hier waren dieſe Freiheiten ein nothwendiges Gegengewicht gegen den Druck des Feudal⸗Syſtems. 33 waren in früherer Zeit die verſchiedenen Staatsgewalten noch nicht ſo ſcharf getrennt. wie jetzt; die Verwaltung war noch nicht verantwortlichen Beainten uͤbergeben, dagegen hatten die Parlamente großen Einfluß auf die Städte und machten Municipal Reglements. Man darf nicht aus jenen verworrenen Zeiten Veiſpiele her⸗ holen, um unſer conſtituttonnelles Syſtem zu befeſtigen und zu erweitern. Es iſt eine Thatſache, daß die Central-Gewalt ihr Vorrecht ſelten gemißbraucht hat, und daß vielmehr die von ihr getroffene ** der Maires meiſt den Beifall der Gemeinen hatte. !

Die Municipal⸗Conſeils haben keine von den Functio⸗ nen, welche den Maire der vollziehenden Staatsgewalt nä— her ſtellen; ſie haben es mit reinen Communal⸗Angelegenhei⸗ ten zu thun, und ſind beſtimmt, die Amtsführung der Maires zu controllitren. Sie bedürſen daher einer völligen Unab— hängigkeit und ihre Erwählung muß ganz den Ge— meinden überiaſſen werden. Daſſelbe gilt von den Ge⸗ neral / Conſeils der Departements und Arrondiſſements: In dem 1821 entworfenen Geſetze war den Wählern Fur bewilligt, die Candidaten dafür in Vorſchlag zu . und die deſinitive Ernennung der Regierung vorbehalten. Man ſuchte dieſe Beſtimmung durch die Natur der Geſchäfte ſener Conſeils zu rechtfertigen. Die Vertheilung der Abga⸗ ben unter die Gemeinden hielt man fuͤr eine adminiſtrattve Function. Dieſe Anſicht iſt aber zu ſtrenge; bei der Verthei⸗ lung der von den Kammern bewilligten Abgaben hat der Staat nur ein beilaäufiges Intereſſe; 9 ihn iſt es gleichgll tig, welche Summen die einzelne Gemeinde beiſteuert, wenn nür das ganze Departement die volle Summe liefert. Es liegt vielmehr ein Vortheil fuͤr den Staat darin, daß die