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eines Miniſters, zurückzukehren. Heutiges Tages gilt es als

olitiſches Axiom, daß inan bei der Entſcheidung beſonderer alle, worunter namentlich die Conflicte gehoͤren, den Ge—⸗

ſetzgeber ſo wenig als möglich einſchreiten laſſen muͤſſe.

Aber, ſagt man, das dem Staats- Rathe zuſtehende Recht, die Er⸗ laubniß zur gerichtlichen Belangung eines Beamten zu ertheilen oder zu verweigern, iſt nichts als ein Strafloſigkeits· Patent, und die Ville leſchẽ Verwaltung beweiſt zur Genüge, welcher Mißbrauch damit getrieben worden iſt. Wenn Letzteres der Fail geweſen, ſo wird derſelbe hoffentlich nicht wieder ein= treten; allein nichts ſcheint uns weſentlicher für die admi⸗ niſtratixe Hierarchie als eben 2 Recht. Die conſtitui⸗ rende Verſammlung, die daſſelbe einführte, ſah wohl ein,

daß der Gchorſam gegen ſeine Vorgeſetzten die vornehmſte

flicht des Beamten ſey und daß, wenn man dieſen daher * eine Berwaltungs- Maaßregel, die ihm vielleicht vom; Staate anbefohlen worden, vor die Gerichte laden konne, einerſeits eine Ungerechtigkeit hierin liegen, andererſeits aber

ein gewiſſes Hin- und Herſchwanken der ganzen Verwal⸗

tungs⸗Maſchine die Folge davon ſeyn wurde. Was will dean das Geſetz? daß, bevor man einen Veamten gerichtlich belange, der gekränkte Theil erſt bei der Regierung anfrage, ob derſelbe aus eigenem Antriebe oder auf höͤhern Befehl ge, ka habe. Verweigert die Regierung die Erlaubuiß zur ö ſo geht daraus hervor, daß ſie das Betragen des Beamten 5 und in dieſem Falle bleibt dem gekrank ten Theile der Recurs an die Kammern gegen die Miniſter äbrig, die durch jene Weigerung ſelbſt derautwertlich wer= den. Bewilligt die Regierung dagegen die gerichtliche Ve— langung, ſo erhellt daraus, daß ſie den betreffenden Beamten aufziebt' und ſein Verfahren tadelt Was hat, fragt man endlich, der Staats Vath mit Appellationen bei Uebertretung der Vefuannjffẽ der Geiſtiichkeit zu ſchaffen? Dies iſt allerdings eine hochwichtige Frage, die um ſo mehr eine nähere Erörterung verdient, als ein Dercret vom Jahre 1813 jene Appellationen bereits vor die Königl. Gerichtshbfe gewieſen hatte; nichts deſtoweniger können triftige Gruͤnde auch hier die Competen; des Staats- Raths rechtfertigen; die Eintragung einer Bulle, die Entſcheidung eines ſolchen Falles, wo die Geiſtlichkeit ihre Befugqniſſe äberſchritten hat, können ſich an diplomati⸗ ſche Ünterhandlungen knüpfen, oder kitzelige, ja ſelbſt ärger, iiche Fragen herbeiflhren, die einen beſondern Gerichtshof wänſchengwerth machen. Wir wollen dem Conſtitutionnel nicht in ſeinen übrigen Behauptungen folgen; auch iſt es nicht unſere Abſicht, ohne Ausnahme glle die Be— lan ff. des Staats Raths zu vertheidigen; wir o nur die Nethwendigkeit eines gemiſchten Tribunagls in adminiſtratiwen Streit Sachen darthun. 3. B. mit jenem Vlatte, daß es an der Zeit ſey, die Fra⸗ zen, welche die Staats Demainen betreſſen, wieder den ge, wöhnlichen Gerichten zu unterwerfen, da kein Grund mehr vorhanden iſt, welcher eine Ausnahme in dieſer Beziehung noch rechtfertigen könnte. Wir verſtehen ubrigens nicht, wie der Conſtitutionnel ſich darüber betrüben kann, daß die Regierung ſich mit einem Seſetzz Eutzwwurfe zur nähern Heſt, ſtellung der Competen; des Staats Raths, und mit einer Verordnung zu einer neuen innern Organiſation deſſelben be⸗ ſchaftigt. Thut die Negierun dadurch nicht, was ſie muß und was das Land und die Kammer von ihr zu verlangen ſcheinen? Liegt darin nicht eine der von ihr verſprochenen Verbeſſerungen? Im Uebtigen, ſo kann jede ernſte und aus— führliche Discuſſion einer oyalen Regierung nur angenehm ſeyn, und man müßte dem Lande Glück wünſchen, wenn die Polemik, fern von allen Derlamatiouen, deren Gepr age ſie nur ju oft an ſich trägt, ſich hinführo nur mit ſolchen poſi= tiven Fragen beſchäftigen wollte, wie ſie das Journal, dem wir heute angworten, mit ebenſo viel Talent als Schicklich⸗ keit erortert.. ł 2 Um zu beweiſen, wie unrecht die Regierung thue, wenn ſie die Stimme des Velkes zu ihrer Richtſchnur nehme, giebt die Gazette de France aus einem ſo eben von dem Staats⸗ nathe Värrmnte ven Saint. Chamans im Druck erſchienenen „lleber die verſchiedenen Partheiungen in den Kam mern, und die möglichen Bundniſſe unter ihnen“ einen Aus— vn iiber die öffentliche Meinung in Frankreich. - Die Volks, 1 mme, die ſich in dem Style der Zeitungsſchreiber durch die

Wahlen kund giebt, war danach;

m Jahre ac eine maäßtgte Monarchie;

5 eine oeratie mit dem Königs Titel; * * 3 eine demagogiſche Republik;

. 1795 Haß gegen alle Revolutionen;

; 159, Ueſelbe Tendenz, aber noch ſtarker;

173 Lieke zur Revolution und zum Jacobi=

nismus;

o glauben wir

von 1600 bis 1814 knechtiſcher Schorſam geg n die Re 31 33 und Oppoſition gegen die libera, : en Ideen; m Mai 1815 Liberalismus und Jacobinismus; Im Auguſt 1815 2 entſchiedenſte Royalismus; die rechte eite;

Im Jahre 1816 rechtes Centrum;

ö 1817 rechtes und linkes Centrum;

= 1818 linkes Centrum und linke Seite;

. 1819 linke Seite;

Von 1820 bis 1823 rechtes Centrum und rechte Seite; Im Jahre 1824 rechte Seite; ;

Im Nov. 187 linkes Centrum und rechte Seite;

Im April 1828 linke Seite; ;

„Hieraus ſieht man“, meint die Gazette, „daß der Wunſch der Nation beſtändig gewechſelt, und daß das Volk nie Jahre hintereinander zugebracht hat, ohne nicht geradezu das Gegentheil von dem zu verlangen, was es vorher be— gehrt hatte; daß dieſer Wankelmuth ſich aber oftmals ſchon nach einem oder zwei Jahren, ja ſchon nach einigen Mona⸗ ten, geäußert hat, und daß ſelten ein Jahr verfloſſen iſt, daß ſich nicht irgend eine Aenberuug in der öffentlichen Meinung, wie dieſe ſich wenigſtens durch die Wahlen ausſpricht, zu— N hatte. . .

Auch der Moniteur erwähnt jetzt der Schlägerei, die am ten d. M. bei Verſailles zwiſchen Militairs vom 2ten Schweizer, und vom 2ten Garde-Grenadier⸗Regimente zu Pferde ſtatt gefunden hat. Todt auf dem Platze iſt Niemand geblieben, aber 19 Soldaten ſind verwundet worden, und darunter zwei ſo bedeutend, daß man an ihrem Aufkommen zweifelt. Das gute Vernehmen zwiſchen beiden Regimentern iſt ubrigens durch dieſen Vorfall, dem die geringfügigſte Ver⸗ anlaſſung zum Grunde lag, keinen Augenblick geſtort worden.

Herr Laisné de Villevsque, Mitglied der Deputirten⸗ Kammer, hat das Kreuz der Ehren-Leglon erhalten.

Herr 3 einer der fuͤnf Deputirten des Hiſe⸗ Departements, i klr lich auf ſeinem Landgute Saint⸗Sou⸗ plet mit Tode abgegangen. —: 3

Auch Herr Mazure, General-Inſpector der Univerſität, Verfaſſer der Geſchichte der Revolution von 1663 und einer der Mitarbeiter des Meſſager des Chambres, iſt vorgeſtern hieſelbſt verſtorben. ö

Der Oberſt Fabvier iſt auf einige Tage nach Nancy ab⸗ gereiſt, um daſelbſt ſeine bejahrte Mutter, die er lange nicht geſehen, ſo wie einen ungern Bruder, der an jenem Orte eine ausgezeichnete Advokaten ⸗Stelle bekleidet, zu beſuchen.

Großbritanien und Irland. 22 London, 8. Nov. Der Courier ſagt heute⸗ „Der, ge von üns gegebene Bericht von Bildung verſchiedener uerillas-Haufen im udrdlichen Portugal ) beſtätigt ſich. Sie ſind in Villa⸗Real, Braga, Guiniaraens und Penaſiel eingeruͤckt, welcher letztere Ort nur wenige Meilen von Porto entfernt iſt. Einige Briefe ſagen ſogar, daß ſie in Porto eingerückt ſeyen, und daß das 4te und 19612 Jufan⸗

terie⸗Regiment ſich 33 angeſchloſſen haben. Dieſe Nach⸗

richt mochte aber wohl zu voreilig ſeyn. Auch Beira und. Alentejo haben ihre conſtitutionellen Guerillas, deren anfangs eringe Zahl ſich raſch vergrößert. Wie es heißt, ſind die ieſigen Portugieſen von Be mer aus eingeladen worden, ich noch einmal zu erheben, und ſich unverzuglich mit den uer zu vereinen, die ſich im Norden von Portugal befinden; dieſer Einladung wird gewiß raſche i geleiſtet werden. Man wird es ſowohl in Bezug auf Portugal, als auf jedes andere Reich, bald ſehen, daß olitik unſerer Regierung ſehr richtig war, und daß, w d ſie das Voͤl⸗ ſerrecht ſchuldigermaaßen berüͤckſichtigte, ſie auf der andern Seite nichts verabſäumte, was dazu beitragen konnte, das wahre Intereſſe und die Wohlfahrt der Nation zu befördern. Geſtern find Depeſchen aus Liſſabon bis zum 25. Oct.

von dem Britiſchen Conſul daſelbſt eingelaufen. Hr. Ros⸗

atte, war auf die Vorſtellungen der Britiſchen Regierung rei gelaſſen worden. c ;

* Falmouth iſt das . Sandwich“ mit mehreren Portugieſiſchen Offizieren aus Liſſabon angekom, men. Am 21. 89 iſt das Franzoͤſiſche Linien⸗Schiff „Du Quesne,“ von 46 Kanonen, in Liſſabon angelangt. (Siehe Artikel Portugal.) ;

Am Dienſtag ging der Marquis von Rezende nach Fal⸗ mouth ab, um, wie man vermuthet, ſich zur Rückkehr nach Braſilien einzuſchiffen.

. der Kaufmann aus Gibraltar, welchen man arretirt

) S. das geſtrige Blatt der Staatz eit, Art. Portugal.