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zur Allleßge meinen Preußiſch

1 en Staats-Zeitung Rr. 316.

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dern dagegen einzelne Anſpruͤche der Provinzen berichti⸗ en ſolle; j ö 5 weil diejenigen, welchen mehr oder weniger die Liefe⸗ rung der Pferde oblag, auch diejenigen ſind, welche mit den ertraordinaiten Bewilligungen im Ruͤckſtande ſind, und den Reſtbetrag der letztern, die Forderungen fuͤr jene Lieferungen bei weitem überſteigt, die Debenten durch die Compenſation der gedachten Ruckſtande mithin ſchon eine große Wohlthat

langt en. erla 1 daß die gewunſchte Ausdehnung der hier bemerk,

ur Zeit der Entſcheidung daruber, ob die Koſten fur diejeni = Deputirten, welche zwar von der . ler eines Bezirks zu erwählen, jedoch aus den Guts beſitzern eines gewiſſen Landestheiles zu entnehmen ſind, von den Ga= tern in dem letztern allein, oder von denen des ganzen Wahl Bezirks getragen werden ſollen. Wir verhoffen, daß auch uͤber i en, ebliebene Frage die zur Wahl⸗Verſamm⸗ lung kommenden Gutsbeſitzer ſich verſtaͤndigen werden, und haben fuͤr dieſen Fall Unſern Landtags-Commiſſarius autori—-

ten Ausnahme von der allgemeinen Compenſation hinſichtlich

ſirt, den Veſchluß zu beſtaͤtigen und auszuführen, wogegen Wir Uns bei nicht erfolgender Verſtaͤndigung die ern,

der, durch beſondere Verhandlungen bereits abgemachten For. derungen, nicht minder der Anſpruͤche der Inſtitute, nament- lich der Land Armen und Land ⸗Arbeitshaus,Fonds, kein Be⸗ denken hat, jedoch mit Ausſchluß derjenigen Forderungen der gedachten Inſtitute, welche unter den in der Propoſition be— rechneten x des . und Leiſtun⸗ en ſchon mit begriffen ſeyn durften, un

ö 8 6 8. der gewunſchten Beſchleunigung der RNegulirung des Schuldenweſens der Stifter Merſeburg und Naumburg Zeitz das Weitere deshalb bereits eingeleitet wor den iſt und Unſere Entſchließung darauf erfolgen wird.

6) Was die Erklärungen

A. en des den Ständen zu ihren Verſammlungen zu uͤber⸗ * Lokals, und

wegen der Landtags Koſten anlangt ſo ee, e, 2 j n ö

; den Umſtand, daß mehrere einzelne Landes⸗Theile des ee g, d dne, ü früher im Beſitz von Localien fuͤr ihte Landtags ⸗Verſammlungen befunden, Uns * bewogen

a, dem jetzigen Landtage auf Koſten des Staats ein geeignetes Lokal zu verſchaffen, und dadurch von dem meinen Grundſatze abzuweichen, daß die Koſten der Provin⸗ zial⸗Stände⸗Verſammlungen nach ihrer neuen Organiſation 2 von den Provinzen aufgebracht werden muͤſſen.

de das im

daher die Stän . , nĩcht auf Koſten 6 . hre erſtellen . 1 di smittelun d a. eines biene 66 163 konnen Wir 2 3

a) auf das Geſuch Unſerer getreuen Stände, denjenigen veil der Steuern, welcher im 4 ume Sachſen auf Land und 1 u berechnen iſt, den b den (andes Theilen für die Jahre 1818 1823 erſtatten uünd zu ; provinz icũen Zwecken verwenden zu laſſen, nicht eingehen. Unſere getreuen Stände werden bei näherer Erwägung ſelbſt Enden, daß wenn Ab- und dieſer Art fur die Vergangenheit einmal ſtattfinden ſollten, auch der Fiseus aus den im Jahre 1811 geſchehenen extraordingiren Bewilli= ngen, wegen der auf die Staats- Kaſſe übernommenen Anleihe und aus manchen anderen Titeln

Anſprüche an das Land zu machen berechtigt ſeyn wurde. Tenn nun von der Zeit an, da fuͤr den neuen Landtag Toſten vom Lande aufgebracht werden müſſen, die fur einen hnlichen Zweck ſ aufgebrachten Steuern abgeſetzt wor⸗ den, ſo iſt fär die Stände alle Veranlaſſung vorhanden, ſich dabei zu beruhigen, ohne eine dergleichen . zu verlangen, bei welcher, wenn ſie gegenſeitig ſeyn ſollte, die Staats- Kaſſe auf Koſten des Landes nur gewinnen könnte. b) Was die anderen Landestheile der Provinz anlangt,

ſo kann die im Landtags Abſchiede vom 17. Mai v. J. ent⸗ haltene Reſolution nur wiederholt werden; und da, was das Her jogthum Magdeburg betrifft, es ſofort einleuchtet, daß das „größtentheils aufgehobene Steuer-Syſtem, ſo wie die frühere nicht , wer den fönmen, um eine Ausnahme von der fur alle Provinzen chenden Verpflichtung, die Landtags⸗Koſten aus eigenen. kein zu decken, zu begründen, ſo . auch eine wei⸗ tere Erörterung wegen dieſes Gegenſtandes nicht als noth⸗

ĩ; trag gemäß wollen wir genehmi⸗ Dem geſchehenen Antrag g r e

pung vorbehalten. J d) Was die Koſten fuͤr die Deputirten der Staͤdte und Landgemeinen anlangt, ſo daß die Koſten fuͤr die Deputirten der mit Viril⸗Stimmen verſehenen Städte von dieſen letzteren ſelbſt aus ihren Kaͤmmereien bezahlt, die Koſten fuͤr die Deputirten der zu einer Collectiv Stimme verbundenen Staͤdte die einzelnen Städte des Verban⸗ des nach der Seelenzahl, die Koſten fuͤr die Deputirten der Landgemeinen aber auf die zum Wahl⸗-Bezirke gehörigen Kreiſe ebenfalls nach der Seelenzahl vertheilt werden mögen, worauf denn den Kreisſtaͤnden die weitere Repartition auf die einzelnen Landgemeinen uͤberlaſſen bleibt. Die Raten der einzelnen Städte und Landgemeinen ſind dann aus den Kam merei⸗ und Gemeine⸗Kaſſen abzuzahlen. 2 Wegen der Koſten fuͤr die Bevollmächtigten der bei⸗ den Dom-⸗-CLapitul, bleibt es letztern überlaſſen, ſich durch einen Corporations-Beſchluß uͤber die Art der Deckung zu einigen, indem es, wenn kein allgemeiner Fonds dazu vor, anden ſeyn ſollte, unbedenklich iſt, ſie nach dem Ertrage der fründen auf die einzelnen Mitglieder der Dom-⸗Capitul zu

vertheilen. Unſer Landtags⸗Commiſſarius iſt beauftragt, hiernach bei en, und in ſo weit noͤthig, nach

der Aufbringung zu verfahr Ausgleichung der bereits auf⸗

dieſen Grundſaͤtzen auch eine gebrachten Koſten zu bewirken. ge vorgelegt geweſene ne

7) Das uͤber das dem Landta

Steuer. Nemiſſions / Regulativ abgegebene Gut⸗ , ,. „das darnach ichtete Geſetz m , ge. und deffen r ꝛ— durch die Amtsblätter der Provin; angeordnet. . S) Was die von Unſern getreuen Ständen der geſetzmaßigen Ausſcheidu r D. der Land ; neten getroffenen Veranſtaltungen ſo ſinden Wir

n Landtags wegen der

—— ſcheiden allenthalben die bei der .

Die ſtändiſchen Petitionen betreffend. A. Gegenſtände der innern Verwaltung.

1) Dem Antrage Unſerer getreuen Staͤnde, die Auf⸗ nahme ausländiſcher Unterthanen lediglich dem freien Willen der diesſeitigen Gemeinen zu überlaſſen, konnen Wir nicht entſprechen, da dieſer Antrag mit den allgemeinen in der ganzen Monarchie feſtſtehenden Grundſaͤtzen ſich nicht ver⸗ einigen läßt, eine provinzielle Beſtimmung hierüber aber un— zulaͤſſig iſt. Eine mogliche Aenderung der diesfallſigen Grund⸗ ie. iſt daher nur von der allgemeinen Geſetzgebung zu er⸗

warten. Eben ſo koͤnnen Wir 2

2) auf das Geſuch, daß durch Zeitpacht, Herrn- und Gemeine Dienſt im Herzogthum Sachſen kein forum domi. eilii conſtituirt werden möge, eingehen, indem die Gegenſei⸗ tigkeit der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinen des Staats es erſordert, daß in dieſer Beziehung die allgemeine Geſetzgebung fuͤr und gegen die Gemeinen durchgangig gleich mann in Anwendung komme.

I) Auf den Antrag Unſerer getreuen Stande, die Ehe⸗ männer der Nitterguts. Veſitzerinnen, auch wenn ſie nicht zur Ritterſchaft des Preußiſchen Staats gehoͤten, zu der

war in der Allge⸗

ai tition der Koſten , ,, , der Acter cafe Curſh le hung geſajt werde enthalien ns aich

1 —— z m t, in welcher er angebracht worden iſt, einzugehen Bedenken, da deſſen Gewaͤhrung eine .