1829 / 1 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Weise gleich stellte, und so Guerrero noch na— tra li Praͤsidenten erwählte. Indessen sind 19 2 . stünmte Gerüchte, die Roch dazu durch die so eben 'stattge—

habte Vertreibung der Rebellen viel von ihrer Wichtigkeit

verlieren. Santa Ana wird wahrscheinlich eiligst nach Gua— timala fliehen muͤssen. Die Gerüchte 8 262 2 Seitens der Spanier finden keinen Glauben; auch ist die Negicrung durch kräftige Maaßregein gegen einen solchen ge— schůtzt. Ein Decret der gesetzgebenden Versammlung verbie⸗ tet bei schwerer Strafe alle geheimen Gesellschaften.

; Süd-Amerika. 3

Die neuesten heute (3t. Dec,) hier eingegangenen Lon— doner Blatter enthalten den, schon mehr fach erwähnten und sei⸗ nem Haupt⸗Inhalte nach bereits mitgetheilten Friedens- Präͤ⸗ liminar,-Tractat zwischen der Republik der Vereinigten Provin- zen des Plata⸗Stroms und dem Brasilianischen j welcher am 27. August zu Rio⸗Janeiro von Brasilianischer Seite durch den Minister der auswärtigen Angelegenheiten, Marquis von Aracaty, den Minister des Innern Don Jose Clemente ereira und den Kriegs-Minister Don Joachim Oliveira

lvarez, von Seiten der Vereinigten Provinzen aber durch

den General Don Juan Ramon Balcarce und Don Tho—

mas Guide als beiderseitige Bevollmächtigte abgeschlossen und

demnaͤchst (wie in Nr. 340 der Staats Zeitung gemeldet wor⸗ den) am 26. Sept. zu Santa von letztgedachter Seite

ratifieirt worden ist. ö. .

Nachstehendes ist der vollständige Inhalt der Arti— kel dieses Vertrags): 2 ;

3 Art. J. Se. Maj. der Kaiser von Brasilien erklärt die Provinz Monte⸗Video, gegenwärtig Cisplatina enannt, fuͤr getrennt von dem Gebiet des Brasilianischen

aiserthums, damit sie sich zu einem von jeder Nation freien und unabhangigen Staat, unter der fur ihre Interessen,

Beduͤrfnisse ünd Huͤlfsquellen am passendsten scheinenden

Regierungsform constituire. ;

Art. 2. Die Regierung der Republik der Vereinigten Staaten erklärt ihrerseits ebenfalls die Unabhängigkeit der Provinz Mon te-Video, gegenwartig Cisplarina ge— nannt, und gestattet, daß sie sich in der, im vorigen Artikel ange 1 Form zu einem freien und unabhängigen Staat constituire. ; ö (

Art. 3. Beide hohe contrahirende Theile verpflichten

sich, die Unabhängigkeit und Seibststandigkeit der Provinz Mon te⸗Vid eo fuͤr die Zeit und auf die Art, wie es in dent definitiven Friedens-Tractat bestimmt werden wird, zu ver⸗ theidigen. . ö Art. 4. Die bestehende Regierung der Ban da⸗Orien⸗ tal soll, unmittelbar nach der Ratification der gegenwäͤrti⸗ en Uebereinkunft, die Repraͤsentanten des ihr jetzt unterwür—⸗ n Theils der genannten Provinz zusammenberufen, und eben so soll die , Negierung von Monte⸗Video die innerhalb der Stadt wohnenden Burger zusammenberu— fen, indem sie die Zahl der Deputirten nach der Einwohner—⸗ zahl der Provinz bestimmt, und die für die Repraäͤsentanten⸗ Wahl in der letzten Gesetzgebung angenommene Form in An— wendung bringt. 2 ; ö Art. 5. Die Deputirten⸗Wahl der Stadt Monte⸗Vi—⸗ deo soll durchaus extra muros außer dem Bereich des

Geschuͤtzes der Stadt und in der Abwesenheit aller bewaff⸗

neten Macht statt finden. Art. 6. Die Repraͤsentanten der Provinz sollen sich in einer Entsernung von wenigstens zehn Meilen von der Stadt Monte-Video und jedem andern von Soldaten besetzten Platze versammeln, und eine provisorische Regierung eintich—⸗ ten, welche die ganze Provinz bis zur Bildung einer perma— nenten Negierung, die nach der Bestimmung der Constitu⸗

tion zu waͤhlen ist, regieren soll. Die bestehenden Regierun⸗ gen von MonteVideo und von der Banda-Oriental sollen sogleich nach der Einrichtung der provisorischen Regie— rung aufhören.

Art, 7. Dieselben Nepräsentanten sollen sich nachher zur Bildung der politischen Constitution der Provinz Monte⸗Video vereinigen; und bevor die Constiturton bes

schworen wird, soll sie von den Commiffarlen der beiden contrahirenden Regierungen nur deshalb gepruft werden damit man sehe, ob sie nicht einen oder mehrere ber Sicher, heit ihrer respectiven Staaten zuwiderlaufende Artikel ent, halte. Sollte dieses der Fall seyn, so soll es von den an- gegebenen Commissarien oͤffentlich und bestimmt angezeigt ) Die gestern eingegangenen Pariser Bl eine theils ade e nn,, 3 , är ,,, ben (aus dem Londoner Courier) gebracht. ,

aiserthum/!“,

Video stehen lassen kann,

, 836 .

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* 5 ö *

werden; im Jall aber, daß Letztere unter einander nicht über

einstimmten, sollen die beiden contrahirenden Regierungen

daruͤber entscheiden. . ö Art. 8. Bis zu erfolgter Beschwörung der Sonstitution

soll es jedem Einwohner der Provinz Monte⸗Vides frei.

stehen, das Gebiet derselben zu verlaffen, und, ohne Breern. trächtigung eines Drircen, sein Vermögen mitzunehmen, falls er sich der Constitution nicht unterwerfen will, oder wenn ihm solches beliebt. ; t

Art. 9. Es soll eine fortwährende und vollkommen Amnestie wegen aller und jeder politischen Handlungen und

Meinungen stattfinden, die vor der Ratification der gegen— wärtigen Uebereinkunft von den Einwohnern der Provinz

Monte-Video und des Gebiets des Kaisers von Brasi⸗

lien, das von den Truppen der Republik der vereinigten

2 . ö. ö Art. 10. Da es die icht der beiden con enden Regierungen ist, der ö . ihrer vollkommenen Einrichtung, Hülfe und Schutz zu gewähren, so vereinigen sich die genannten Regierungen, daß, wenn vor der Beschwöͤrung der Constitution und fünf Jahre nachher, die Ruhe und Sicherheit derselben durch Tinen Buͤrgerkrieg gestoͤrt werden sollte, sie die zur Aufrechthaltung und Beschützung der rechtmäßigen Regierung nothwendige 66 leisten wollen. eitpunkts wird jeder Schutz der rechtmäßigen Regierung der Provinz Monte⸗Video aufhoͤren, und die genannte . soll als vollig und durchaus unabhangig angesehen werden.

Staaten besetzt worden war, vollbracht oder resp. geäußert

Art. 11. Beide hohe contrahirende Partheien erklaren ausdruͤcklich und bestimmt, daß, in welcher Weise auch je der

im vorigen Artikel versprochene Schutz in Anspruch genom— men werden möge, derselbe fich in allen Fällen auf die Wie⸗ derherstellung der Ordnung beschränken, und sobald dieses er⸗ reicht ist, aufhören soll.

Art. 12. Die Truppen der Provinz Monte-⸗Video und die der Republik der Vereinigten Staaten sollen

in Zeit von zwei Monaten, nach Auswechselung der Ratifi=

cation der gegenwartigen Convention, das Brasilignische Ge⸗

biet verlassen, indem die letzteren sich auf das linke Ufer des

Plata-Stroms uͤber den Urag nay ar,, n, r,

einer Macht von 15006 Mann erer darüber, welche die Regierung Ter . ö * in einem Theile des Gebiets der Pro

1 bis die Truppen Sr. Majestäͤt 2 Brastilien die Stadt Monte⸗-Video ganzlich verlassen aben-⸗ —⸗ ;

Art. 13. Die Truppen Sr. Majestät des Kaisers von Brasilien sollen das Gebiet der Provinz Monte-Video, mit Einschluß der Colonia del Sacramento, in Zeit von zwei Monaten, nach Auswechselung der Ratiftcation der gegenwärtigen Convention, verlassen, und nach den Graͤnzen des Reiches zuruͤckkehren oder sich einschiffen, mit Ausnahme einer Macht von 1500 Mann, welche Se. genannte Maje⸗ staͤt in der Stadt Monte⸗-Video bis zur Einrichtung der provisorischen Regierung der Provinz behalten kann, Unter der Verpflichtung, dieselben spätestens vier Monate nach der Einrichtung der genannten provisorischen Regierung abzurn— fen; indem er bei Räumung der Stadt Monte⸗-Video dieselbe den hinlaͤnglich autorisirten Commissarien, ad

hoe, von der rechtmäßigen Regierung der Provinz, in

stalu quo ante bellum überliefert.

Art. 11. Weder die Truppen der Republik der Verei⸗

nigten Staaten, noch die Sr. Majestäͤt des Kaisers von Brasilien, die, gemaͤß den beiden vorhergehenden Artit fuͤr jetzt in der Provin; Monte-Vided bleiben sollen, duͤrfen sich auf irgend eine Weise in politische Angelegenhe⸗ ten, in die Regierung, die Einrichtung u. . w. der gen . ten Provinz mischen. Sie sollen als rein passww e e werden, und werden nur deshalb da gehalten, um offent 4 und personliche Freiheit und Eigenthum zu schüßen; 2 dann sollen dieselben activ handeln, wenn die re tm d gr Regierung der Provinz ihren Beistand in An pruch . Art. 15. Sobald die Auswechselung der atisfeat o nem

7 9 . ei der gegenwärtigen Convention statt findet, follen alle Fein.

seligkeiten zu WBasser und zu Lande gänflich aufhören. Die

Blokade soll binnen 48 Stunden von Seiten der Kaiserlichen

. ** * * d Escadre aufgehoben werden. Die Feindseligkeiten zu Lande

5 Die obenerwaͤhnte Franzdsische nebersetzung besagt irri⸗

ger Weise gerade das Gegentheil dieses Actikels.

8 ö ; : . Seilaze .

Nach Verlauf des oben angegebenen

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