1829 / 5 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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des Innern an der Spitze

gen, von dem Director, Abbé Borel, complimentirt und

hach dem großen Saale geführt, wo die Zöglinge in Höchst⸗

Ihrer Gegenwart von dem Director examinirt wurden.

dem die Lehrer und Lehrerinnen der Anstalt dem Könige vorgestellt worden, nahmen Se. Majestat die Kapelle die

Schlafzimmer und die verschiedenen Klassen, wo die Hand⸗

Arbeiten der Schuͤler und Schülerinnen ausgestellt waren,

in Augenschein, und geruheten, für den Herzog von Bordeaux

einige Drechsler⸗Arbeiten anzunehmen. = ** dem Neorama war vorher Alles zum würdigen Empfang des Monarchen vorbereitet worden. „Es ist unmoglich“, bemerkt der Mo— nitenr, „die Entzuͤckung zu schildern, worin der König bei dem Anblicke des herrlichen Bildes, eines wahren Meister,

Käckes der Kunst, von Herrn Alaur gemalt, ünd in diesem

Hugenblick eine der vornehmsten Zierden der Hamptstadt, ge.

rieth. Unwillkuͤhrlich riefen Se. Majestaät aus: „Nie bin ich in

Roin gewesen, nie habe ich die St. Peters Hirche gesehen; jetzt befinde ich mich darin; es i vortrefflich!““ Bei einer naͤ— heren Besichtigung des Bildes stieg noch die Bewunderung

des Königs, als Er Sich überzeugte, daß dasselbe mit beson⸗ derem Fleiße und wie ein geschichtliches Gemaͤlde gemalt sey.

Der geschickte Kunstler erndtete dafuͤr von Sr. Majestaͤt den lebhaftesten Beifall ein.

.. bedenkliche Gesundheits,Zustand des Grafen von Boulllé, bisherigen Gouverneurs von Martinique, demselben nicht gestattet, dorthin zurückzukehren, so haben Se. Majestat

ihn, auf sein Ansuchen, seines Dienstes zu entlassen geruhet. Der Schiffs Capitain erster Klasse und Gouverneur des

ranzoͤfischen Guiana, Herr von Freycinet ist dagegen auf den Antrag des Seeministers zum Contre⸗Admiral befördert und an die Stelle des Grafen von Bouills zum Souverneur von Martinique ernannt worden. ; ; Im Messager des Chambres liest man Folgendes: „Diẽ bevorstehende Eroͤffnung der Kammern veranlaßt die

Geister auf eine ganz natürliche Welse zu Betrachtungen über die Vortheile des Repraͤsentativ⸗Systems. Es waͤre ein belohnendes Geschäft, den Gan unseres constitutionnellen

Staats zu beschreiben, die Vortheile, welche die Buͤrger in demselben genießen, mit den Buͤrgschaften zusammenzu ellen, welche für den Thron daraus erw en, und das Glück zu

schildern, welches diese große Institution uͤber alle oͤffentlichen

und Privat -Verhaltnisse verbreitet. Im Allgemeinen ist das

Gluck der Volker mehr eine empirische als eine theoretische

Fan. und wenn i Formen unseres gesellschaftlichen

Irganismus nur in den Buͤchern der Publicisten gelobt wuͤr⸗ den, so ware selbst der große Name Montesquieu s füͤr uns nicht hinreichend, um dieser Ansicht beizutreten. Die Volke, stimme, die praktische Erfahrung, das Darlegen des Wirk. lichen, ist bei der Beurtheilung menschlicher Einrichtungen von stärkerem Gewicht, als selbst die Autgrität des Genies,

denn in dem, was u gesenschaftliche⸗ Gluͤcke gehört, hat

Riemand mehr Scharfblick, als eben alle Welt, und die all⸗ gemeine Gesinnung. gilt . als ein mathematischer Be— Veis. Der repräsentatiye Staat bedarf kaum mehr eines

n ,,. da seit zehn Jahren die beredtesten Anwalde sich in Gründen zu seinen Gunsten erschopft haben. Die

eberzeugung ist der Beredsamkeit noch vorangeeilt, und wenn es noch Unglaäͤubige giebt, so brauchen sie nur die Augen zu öffnen, und bald werden auch sie zur constitution⸗ nellen Fahne schwöͤren. Ist es nig, das in r Lob fuͤr einen Staat, eben so seht auf der Ueberzeugung als auf der Autorität zu beruhen, und den Wuͤnschen, Neigungen, ja selbst, wenn man will, den eee , eines Jahrhunderts u entsprechen? Und von dieser Art ist das Nepraäͤsentativ, welches von seinen Feinden die Krankheit des neun— zehnten Jahrhunderts genannt wird. Es hat also den Glau— ben für sich, und man weiß, welche Kraft die menschlichen Dinge durch den Glauben erhalten. Die persoͤnliche Sicher⸗ 6 und das Wohl der Individuen sind der Zweck einer po itischen Einrichtung, und hat unsere repräsentative Regie⸗ rung diese Vortheile nicht allen Klafsen und in reichem Maaße gewährt? Zu welcher Zeit und unter welcher Regie— rung herrschte größere Freiheit, als unter der Herrschaft der Charte? Von einem Ende Frankreichs zum andern schreibt und spricht man frei heraus; friedlich lebt man in seinen Verhaͤltnissen, in seiner Laufbahn, seinem Gewerbe fort. Sie kleinste Beschwerde, die geringste Verletzung eines Rech tes oder Interesses kann sich sogleich aussprechen, findet . terlichen Beistand, und erhaͤlt Ersatz fur erlittenes Unrecht. Die Presse hat nicht nur die Macht, das Geschehene zu rü— en, sondern sie beugt auch vor, sie ist stets gegenwärtig und ereit. Betrachtet man die Ausübung der buͤrgerlichen Nechte, so ist auch hier die Unabhaͤngigkeit der Individuen gesichert.

ystem,

des Verwaltungs ⸗Rathes empfan⸗

.

Man wuͤrde kein Ende finden, wollte man alle Garantieen aufzählen, welche der Existenz, den Befugnissen, dem Gluͤcke der Buͤrger gegeben sind. Daher kommen diese nationale Thä— tigkeit, diese Wunder des Gewerbfleißes; wenn Jeder die Sicherheit hat, die Frucht seiner Arbeit in Nuhe und mit Ehren zu genießen, so trägt er gern zum Staats-Reich⸗ thume das Seinige bei, und dieser steht hoͤher, als das Anhäufen von Privatschätzen. ieviel hat fer⸗ ner nicht die oberste Autoritaͤt; das Königthum, diese reiche Quelle alles Großen und Schonen, was in unserem Frankreich gethan worden ist, bei den schuͤtzenden Formen gewonnen, die es der neuen Monarchie verlieh? Dieses ge⸗ heime Gaͤhren der Gesellschaft, welches fruͤher die Regierung nicht voraussehen und noch weniger aufhalten konnte, wenn es zum gewaltsamen Ausbruche kam, hat jetzt einen natuͤrli⸗ chen w . wird dadurch gefahrlos. Auf der Ober⸗ Käche der Gefellschaft zeigen sich bei, der geringsten uͤublen Stimmung warnende Syrnptome. Die Partheien, wenn es deren giebt, reiben sich aun einander ab, und dienen einander als Gegengewicht. Diejenigen, weiche vergangene Zeiten zuruͤckwunschen, moͤgen die Gegenwart näher prüfen und sie werden aufhoͤren, uber eine Epoche e n, in der das Problem gelöoͤst worden ist, die persoͤnliche Freiheit mit der Tutorität des Staates zu vereinigen.“ . Königl. Gerichtshofe wurde vor eini-

der junge Seminarist, welcher sich dem

sonde

zum . zu verheirathen, r gen abhänge, gegen den Willen an nnn ren, und da

theil: der C heit aus ben kann

wenn nach dem B ben Religion mit gleicher Frei⸗

kenne sich zu der Religion, worin uͤbe den Cultus der ebe he rn daß bei seiner Geburt in die

gion, worin er erzogen worden, aufgenommen worden ist, sondern aus vollig freiem Antriebe den geistlichen Stand ge⸗ kählt und sich fonach verpflichtet hat, für immer das Co- bat zu beobacht n. webhed ie Coneilien, deren Canons, was diesen Theil der Disciplin anbetrifft, in Frankreich von der geistlichen Macht angenommen und von dem bürgerlichen Gescke bestãtigt vor den sind, den Priestern vorschreiben=— erklaͤrt der Gerichts-Hof die Appellation für nichtig, befiehlt, daß das Urtheil, wovon appellirt worden, vollstandig zur Ausfuͤhrung komme, und, condemnirt Dumonteil zur Geld⸗ öbuße und in die Kosten. .

Der Constitutionnel fordert schon jetzt die constitu⸗ tionnellen Deputirten auf, sich zur Eröffnung der Kammern pünktlich in der Hauptstadt einzufinden. „Es kann ihnen nicht entgangen seyn / / äußert derselbe unter andern, „daß eine gewisse Parthei, die unversohnliche Feindin unserer Freiheiten, mehr als je bemuͤht ist, sich der Gewalt, von der sie einen so verderblichen Gebrauch gemacht hat, auf s Neue zu bemaͤchtigen. Wir wissen ganz bestimmt, daß sie einen Er⸗ folg ihrer Bestrebungen von der Abwesenheit der wahren Bertheidiger der Volksfreiheiten er wartet. Die constitution—⸗