1829 / 35 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

* 4 1 1 ben. Unter der j en Herrscher-Famili— heißt es das

hatte es den Namen Tayming das *. 2 Glanze. Es fragt sich nun noch, woher welchen die Europäer dem : diese Frage ist, wegen der Vers schenden Ansichten, sechr schwer zu beantn len das Wort ie öden . vo

en F her in China berrschen y .

fru war. auf das welche von 206 vor Christus

nastien Ming 1. Chri auf dem Throne des „himmlischen * * * 5 .. nun ihr Volk nach sich Min⸗ssing nd Than 33 nannten, und hieraus soll nun der Name Chinen⸗ . oder 5 bei den Europäern entstanden seyn. Eine an— dere

Erklarung dieses Namens ist folgende: Der gewoͤhnliche Gruß der Chinesen, aus ihrem Streben nach groͤßtmoͤglichster Hoflichteit herruhrend, ist, tsin, tsin, das heißt: Alles was nan will. Man darf sich daher, sagen die Vertheidiger die⸗ ser Erkläͤrungs-Art, nicht wundern, daß die Fremden dieses Volt Chinesen genannt haben, da sie seine Sprache nicht Tanden, und es am beguemsten fanden, es nach der Wie— einer Begrüßungs- Formel zu benennen. Die

Nan shuten nannten die Chinesen, bei der Unterwerfnug der— felden Nikang, und dieser Name ist in der Beamten -⸗Sprache ie officiel angenommen. (Fortsetzung folgt.)

Inland.

Stettin, 29. Jan. Bei der am Schlusse des ver⸗

n Jahres vorgenommenen . der hiesigen Ein⸗

ner hat sich ergeben, daß die Zahl derselben, mit Aus, schluß der im actiben Dienste stehenden Militair⸗-Personen,

27,718 mithin gegen deren Zahl am Ende d 18277 von : ; 1 *. 27, jetzt 188

mehr betragt. 1 2 verflossenen Jahre wurden überhaupt 226 Paar

* 4 wurden: cheliche Kinder, männlichen Geschlechts 156 A uneheliche, desgleichen . h 9 85

. Dee, e. 16) ; e, 2 w ö Gestorben . 866 , mn 1 rsonen männlichen Geschlechts 5 2) 2 weiblichen Geschlechts J R Summa det Gerd en 877 , m männlichen Ge 269 Ahren sind 2 Per⸗ sonen ede. gesterben. Nn den .

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eschlechts, und du . Personen mann ee Herden ee e nr 62 *

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glücksfalle verschiedener Art nd h weiblichen Geschlechts.

der bevo arlament. —— 8 ung der diessährigen Par uninteressant seyn, einige e ene, eitung 333 n ti e No⸗ Susamnsensetung und den ,

. äußerlich 4 keine Weise innerlich mit der später was noch au Instituts zusammenhängt, von dem a ee g, 8 —— 9 dies gar häufig. Aber der Witenagemot ute thun, geschie

2 ki wir heut zu Tage ie min der bestimmten

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den des parlamentarischen

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von den Normannen eingefuhrte Lchnsverfassang so sehr die

2 Einrichtungen verändert, daß eine Herleitung des

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storische

Lande geben, entstanden ist, und aheit der die eonsequenteste Weise durch

m von demselben nur den Werth eines äußerlich hi⸗ n n, haben kann. . ie Lehns verfassung, 6 schon Wilhelm der Eroberer auf uͤhrte, und die noch heut zu Tage in sofern lebt, als jedes e . Eigenthum in 1. ein Lehn (fee) ist, kann eigentlich als der Grund und Bo⸗— : echts betrachtet werden. Denn die Freibriefe, welche schoön von Wilhelm dem Ersten dati⸗ ren, und welche die folgenden Herrscher ebenfalls auszustellen gendͤthigt waren, sind nur Modificationen und Erlasse gegen die uͤbergroße Streuge und Willkuͤhr des Lehnsverbandes. Einer dieser Freibriefe, der in seiner urspruͤnglichen Bedeu— tung nicht viel wichtiger als die früheren und späteren war, die Magna Charta des Königs Johann, gilt nun häufig als der erste Grundstein der Englischen Verfassung. In Magna Charta wurden die von den Vasallen zu leistenden Huͤlfsgelder sixirt: es wurde bestimmt, daß keiner anders als von seinen Standesgenossen sollte gerichtet werden können; die Freiheiten Londens und anderer Städte des Reichs wur— den bestatigt, und dem Gerichtshofe der Common Pleas

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(Connmunia 'lacila) wurde ein fester Sitz in Westminster

angewiesen. Fuͤnf und zwanzig Barone wurden ernannt, um uber diese Freiheiten zu wachen. ?

Der Witenagemot der alten Angelsachsen bestand aus lehnfrelen Grundeigenthumern: dieser mußte natürlich unter den Normaͤnnischen Herrschern ganz eingehen, denn es gab kein lehnfreies Eigenthum mehr. Dagegen entstand nun eine Lehnscurie, deren Mitglieder (Pares) dem Könige als obersten Lehnsherren (Lord Paramount) einzig und allein untergeord net waren. Die Lehnsangelegenheiten waren die Angelegen⸗ heiten des Landes; die Lehnscurie somit der erste Gerichtähof und Reichsrath zugleich. Fuͤr diese Curie wurde nun unter den Franzoͤsisch redenden Normannen der Name . üblich, der seit dieser Zeit im Gebrauch geblieben ist. man die Rechte dieser Curie mit dem vergleicht, was heute Parlament genannt wird, so finden sich zwar die Keime der

eutigen Verfassung aber noch in durchgängiger Kindheit. ̃— Antheil an der gesetzgebenden Gewalt kann nicht die⸗ Rede seyn, denn Gesetze sind überhaupt noch in der be⸗ sonderen Form der Uebereinkunft des Königs und der Va— sallen, wonach der König eine bestimmte Regel zu befolgen

verspricht: eben so sind die Stenerbewilligangen nichts als

Vergleiche mit den Vasallen uͤber die Ablösung der ver denen Huͤlfsleistungen in Geld. Die parlamentarische Ver⸗= tretung, insofern man schon jetzt ven einer solchen sprechen kann, beruht also auf einem 2 des Königs zu Baronen, das selten friedlich zu stehn kommt, und

In offenen Krieg ausbricht, worin bald der König, bald die Barone siegen.

Zu den Städten und Burgflecken steht aber der König

in diesen Zeiten im Verhältniß des unmittelbaren Schutzes:

sie sind nicht wie die Barone Mitglieder der Lehnseurie, son=

dern sie werden vom Könige beschützt, wofür sie ebenfalls

nach einer Uebereinkunft Abgaben und Zölle entrichten. Sie erhalten Waarenhaͤuser, 16 Gewicht, . aber auch dafuͤr zu Abgaben verstehen, die weil sie gews wer den, Häweh naheiten (Curie, heißen. *

Das Parlament be also um diese Zeit nur noch aus den Baronen, oder um mit dem heutigen usdruck zu spre⸗ chen, es giebt unt ein Oberhaus, aber kein Unterhaus, Ss . sich gewohnlich an den drei hohen Festen, zu Weihnachten, Estern und Pingsten, wurde aber auch zu außerordentlichen n zusammenberusen. Durch' die Kämpfe der Vasallen mit önig Johann verloren sich die ordentlichen Versammlungen ganz, und so erhielt der König das Recht, das Parlament zusammen zu berufen, und Ort ünd Zeit der Zusammenkunft zu bestimmen.

Wann aber nun zu diesem Oberhause das Haus der Gemeinen getreten sey, gehört einer schwierigeren Unter su⸗ chung an. Schon im i5ten Re mer, e. König Johanns wurden nach Orford auf den Allerheiligen⸗Tag Ritter aus je⸗ der Grafschaft nebst den Baronen eingeladen. Wahrend des Streits Heinrichs des Iten und seiner Barone maaßten sich Ts die Varone die Befugniß an, ein Parlament zu beru— fen, wozu sie aus jeder Grafschaft drei Ritter entbieten lie⸗

en (seum tractaiuros suker eommunihus neggtiis regni). Endlich ward im Jahr 12365, als der König Simons von Rontfort Gefangener war, allen Sheriffs durch ein An schreiben befohlen, zwei Ritter fuͤr sede Grasschaft, nebst zwei Buͤrgern oder eee ohnern fuͤr jede Stadt und je⸗ den Burgflecken auszuwählen. Diese Repraͤsentation der Ge— meinden ist aber noch sehr unbedeutend, da die Ritter von

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