1829 / 36 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

lichen haben dabei die Ertheilung des = in den verschiedenen Klassen unentgeltlich übernommen. Doie Kaͤmmerei⸗Kasse z. . welche am 1. Januar 1823 noch jährlich 230 , 2 Sgr. 6 Pf. an Zinsen zahlen mußte, hat jest nur noch 2059 Rthlr. 27 Sgr. 9 Pf. zu berichtigen, und sich dadurch schon derjenigen Verbindlich, eit entledigt, welche nach dem, Allerhöchsten Orts genehmig« ten Schulden Tilgungs-Plane erst mit dem Jahre 1816 er, wartet und gefordert werden konnte. . ;

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Das Englische Parlament. 2 Fortsetzung und Schluß.) Den (gestern von uns mitgetheilten) historischen Nach— richten mögen die nachstehenden statistischen Notijen solgen. Das Haus der Gemeinen zählt jetzt 553 Mitglieder, wovon 189 auf England, 26 auf Wallis, 45 auf Schottland und 100 auf Feland kommen. Diese Deputirten i zu⸗ sammen die Ritter, Bürger und Flecken⸗Bewohner nighis, eitlzgens and hurgesses). welche die Gemeinen der vereinig⸗ ten Königreiche Großbritanien und Irland repraͤsentiren. Unter diesen 658 Deputirten ernennen 117 Grafschaften 185, 32 Staͤdte 60 und 222 Burgflecken 396 Deputirte. Zu diesen treten alsdann noch die funf Abgeordnete der Univer—, sitten Orferd, Cambridge und Dublin und der 8 Hafen, welche 16 Deputirte ernennen. Unter Heinrich den Achten bestand das Unterhaus nur aus 293 Mitgliedern, aber seit Karl dem Zweiten hat es fast die heutige Zahl. umUm ein Mitglied des Parlaments wahlen zu können muß man 21 Jahr alt und in England geboren eyn St ö ur 8. Willam Lap. 3. 567. Ausgeschlossen sind bi Tree. die Tauben, Blinden, Stummen, ahnsinnigen, Pairs di eines Capital Verbrechens angeklagt sind, oder sich Deste⸗ gen bei den Wahlen haben zu Schuiden an n, St. 22. Georg II. Cap. 21, h 7, die Zoll, und Ace sse⸗/ Beamten, die nicht die Land Tare einnehmen. Diese Beam, tten verlieren, wenn sie ihr Votum den, ih missen 10 Pfd. Et Strafe be 23 4 M ähler der Grafschaft ein Freilehn von n Einkuͤnften besttzen, weiches ihm abel aladann das Recht giebt, an jedem Orte des vereinigten Königreichs zu stimmen. Hieraus folgt, daß ein Wahler bei me i. ei . . ö l ner Wahl seine Stimme abgeben kan 5 9 . o aun, und daß mehrere berech= sind, eines ee dee, Freeholds we

) en zu votiren icherweise so viele Wahler len lann,

in ihm vorhanden sind. 0 en . . Grund und Voden besitzzen St. 19. G. i . * ihrem In den Städten, die keine Gra schafts Riecht? . §. 8 micht ein und dasselke Recht In enen ang , . lt waͤhlen zu konnen, Haus⸗Eigenthümer seyn, in * * . e, , , er den 2 ments n zu können, wird 2 blick der Wahl, eee ne, ef. e daß man beim wird, ein jährliches Einkommen von. e wefscgft ewahlt man schen ein Jahr lang haben muh. e 566 Sterl., das 8 3 2 2 wn der so braucht sich der Pairs —— 2 fur ae rern Die Sohne und allein ein solches Einkommen n hene brauchen einzig. ewählt könngn werden die 13 31 . bed en, Nicht Gr lichen, Papisten, Weider. e e . * Graffchaften (aber

die Einnehmen von Zoͤllen, verschiedenen Mi⸗

ise; wenn man

i Stumme, die Qutlaws, die S ö. in lhrer Grafschaft err. welche seit 1603 —*— 26 2 nisterien bis auf den Unter Staats sreren. * Krone k —— w, Win, rn ein 2 ist, endlich die eine erhalten, 56 1703 creir länglich ist, und vom Koöͤnige Bren en d. e nicht lebens“ eder Wähter, wit eder Gewählte, e den kann. des Sheriffs den Eid leisten, daß en di! Verlangen schaften habe. Niemand kann gen Eigen,

die z ablehnen, noch auch seine Dimission, 7 die ihn gerroffen,

einreichen. Nur der Tod, oder die 6 in Frankreich, Stelle kann jemanden von seinem Sitze inn me einer neuen binden. arlamente ent⸗

Wenn ein neues Parlament berufen wird

Di nala citicer

Die Enalaͤnder citicen die Gesetz. fabren der Könige, wovon jedes ein . R Neaierungs - Fimmte Gesefz wird durch Bezeichnung des Lan nt. be⸗ So wurde z. B. heute gesagt werden 9. Geo. 17 0 *r gedentet.

und anf

(Writ) zukommen lätt, dem zufol

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ö * 3 .

eine vom dr r erer. Ordre, ertheilt der Lord Kanz⸗ ler dem Clere of ihe err in Chancery einen unterschrie⸗ benen und untersiegelten Befehl“

Warrant), worauf dieser alsdann den Sheriffs der Gra i

schaften ein Ausschreiben Age er sowohl in der Graf⸗ schaft als in ihten Städten und Burgen die Mit lieder des Parlaments wählen lassen muß. (St. 7. 8. 2 illiam 3. ap 25. S. 2. Wird durch Tod, Promotion zu einem Anite oder sonstige ÜUmstande ein 2 im Parlamente va⸗ cant, so geht der Warrant nicht vom Lord⸗Kanzler, sondern vom Sprecher des Unterhauses aus. Dem Sheriff muß die zu tressende Wahl wenigstens 10 Tage vor Eröffnung des Parlaments angekündigt seyn, das Wahlprotocoll, dem Writ angeheftet, einschicken Creturn). Schickt er ein fehlerhaftes Protoecoll (lalse return), so wird er mit 109 Pf. Ster. be⸗ straft, auch wohl mit Einsperrung in Newgate.

Das Oberhaus desteht aus den Geistlichen und welt— lichen Lords des vereinigten Königreichs und aus den 12 Nichtern von England, welche aber nur eine consultativs Stimme haben, wenn ihr Gutachten verlangt wird. Die Zahl der Mitglieder ist hier nur bei der Geistlichkeit est; doch sind jetzt nicht 3 0) Mitglieder. Darunter 25 Eung⸗ lische Erzbischoͤfe und Bischoͤfe und 4 Irlaͤndische ich f Die übrigen Mitglieder sind theils Königliche Prinzen, theils de e f Marquis, Grafen, Viscounts und Barone. Die

chortischen Pairs senden 14s Abgeordnete und die Irischen 28 ins Oberhaus. Nur die weltlichen Lorbs sind Péirs bes Königreichs, nicht auch die Geistlichen. Der ernennt die Pairs nach Gutdünken, und giebt ihnen irg nen im Hause uͤblichen Titel. ; 22 262 8, , beiden Hau⸗ ern en Formen betrifft, so läßt si insichts derer des Oberhauses Folgendes bemerken: 6c. c ;

Dem Oberhause präsidirt in der Regel der Lord Kanzler; wird aber dieses Amt von einer Commission verwaltet, so ernennt der König einen andern. Pair jum Prästdenten. Der Kanzler sizt auf einem Wollsack zu den Füßen des Th nes. Es ist nicht, wie im Unte „eine bestimmte anwesender Mitglieder zur Abstimmung erforderlich. Auch die Abwesenden können stimmen, indem sie ihre Meinung einsenden, oder sich durch Anwesende vertreten lassen (by proxz. Die Form der Abstimmung ist, daß die Bejahen, den Lontent, die Verneinenden non Content sagen. Ist Gleichheit der Stimmen, so siegt die Negative. Die Pairs haben das Recht, ihre von den Beschlüssen der Majbrität abweichende Meinung in den en,. des Hauses zin ver⸗ zeichnen. Sie n Scharlachmänteln mit He n ge⸗ kleidet, die geistlichen Lords in ihrer Eptscopal-= acht.

Die Gemeinen ernennen bei jedem neuen Parlar gente nach der Erdͤffnungs⸗Rede den Sprecher, der vom Könige be stätigt wird. Nur dieser allein hat die gewöhnliche mts

mts Tracht der Richter: Für die anderen Mitglieder ist Nichts

dergleichen vorgeschrieben. Der Sprecher sitzt auf einem Lehnstußle, und einige Stufen unter ihm ist ein Tisch mit den I. Secretgiren befindlich. Der Sprecher giebt sein Vo⸗ tum nur im Falle der Stimmen ⸗Gleichheit ab, und hier ist

es Sitte, daß er sich gegen eine vom Ministerium ,,. ; den

Nesolution entscheide. In der Regel kündigt dersei Gegenstand der Deliberation an, und giebt das Resumès der Verhandlung. Nur in imnern Diseiplinarsachen pflegt er auch während der Diseussion das Wort zu nehmen. ;

Vierzig Mitglieder bilden die zur Abstimmung hinrei⸗ chende i ö in einem einzigen Falle fassen weniger als 40 Mitglieder einen Beschluß. Das Parlament kann nämlich nur auf 7) oder 75 Tage adsonrnirt werden. In dem 3wischenraum der Sessionen erscheint der Sprecher daher alle 70 Tage mit einigen in London befindlichen Mitgliedern, und spricht die Vertagung aus. Um die Wahlen zu untersuchen, und um die dazu nothwendige Commission von 13 Mitgliedern u wahlen, muͤssen wenigstens 100 Mitglieder ge enwaärtig 233 Kein Mitglied des Hauses kann sich während der Session von London ohne Urlaub oder Erlaubniß des Spre⸗ chers entfernen.

Ueber die Weise, wie man zu einer Reselntion gelangt, ist das Wesentllche im Nachstehenden enthalten: .

In Privat, Sachen, das heißt bei Naturalisationen, In corporationen, Loeal Angelegenheiten der Städte, Provinzen, Brücken, Kanäle, Straßen u. f. w, muß eine Pritlon von einem Mitgliede überreicht werden. Wird sie fuͤr wicht gehalten, so wird eine Cemmission ernannt, die in ihrem entweder auf Verwerfung * auf ere den etreffenden Gesetzes⸗Vorschlag einzubringen, an K

hr Angelegenhelten bittet ein Mitglled um Erlaübniß, an einem bestimmten Tage eine Bel elnzubrin,

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