1829 / 48 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

der gegenwärtigen Einrichtung der Commanen, dieses ersten Elementes der Gesellschaft, irgend zu nahe zu treten, ohne zugleich das Gluͤck der Familien zu stren. Ünd dies würde durch die Annahme des eben erwähnten Cantonal⸗Systems offen⸗ bar der Fall seyn. Wir haben daher nicht geglaubt, daß die Municipal Raͤthe durch Cantonal⸗Raäthe ersetzt werden konnten. Eben so wenig haben wir den Vorschlag anneh⸗ men zu durfen geglaubt, einen Repraͤsentanten der Canto⸗ nal Verwaltung dem Munieipal⸗Rathe als Praͤsidenten zu bestellen. Die Verwaltung würde dadurch nur unnuͤtz com⸗ plicirt worden seyn, und die Abschaffung der Unter⸗Praͤfekten zur nothwendigen Folge gehabt haben. Wir haben daher die Gemeinden und die Bezirke beibehalten, und, nachdem wir diese erste Frage also entschieden, uns mit den Verbesserun⸗ gen der gegenwartigen Gesetzgebung uͤber das Communal⸗ wesen beschüftigt. Eine jede solche esetzgebung zer fallt ihrer Natur nach in zwei Haupttheile: der erste betrifft die Orga⸗ nisation der Behörden, denen das Interesse der Gemeinden und der Departements anzuvertrauen ist; der andere, die Befugnisse dieser Behörden. Da sich an einen jeden dieser beiden Theile so vielfältige und wichtige Fragen knuͤpfen, und uns ein? ein zige Sitzung fuͤr eine so weit umfassende Be—⸗ rathung nicht hinlänglich schien, so hatten wir uns Anfangs vorgenommen, in der diesjährigen Sitzung bloß ein Gesetz uͤber die Organisation der Communal⸗ und Departemental⸗ Verwaltung vorzulegen, das Reglement uber deren Befug⸗· nisse aber bis zum nächsten Jahre auszusetzen. Unsere Ar⸗ beit war bereits hiernach vorbereitet worden als das Nach⸗ theilige einer solchen Trennung vielen aufgeklärten Männern in die Augen fiel, und ziemlich allgemein die Meinung er⸗ weckte, daß die Organisation der Gemeinden von der Be⸗ stimmung der Befugnisse derselben nicht füglich getrennt werden könne. Durchdrungen von der Richtigkeit die ser Vemer⸗ ung aber immer noch äber zeugt, daß vie heilhzug einer e gro ßen Arbeit nothwendig sey, um im Laufe ei ner Sißung zu irgend einem Resultate zu wollten wir das Gesetz Über die Gemeinden von dem über die Bezirke und Departements trennen, und beide hintereinander den Kammern zur Bera—⸗ thung vorlegen. Ein Entwurf war hiernach bereits vorbe⸗ reiter worden, als in einem, auf Befehl des Königs zusam⸗ menberufenen, außerordentlichen Minister⸗Rathe man einstim⸗ mig anerkannte, daß fuͤr ein vollständiges Gesetz eine einzige Sitzung nicht hinreichend sey, —— * auch glaubte, 2. es nicht gerathen sey, den obigen E 2 zulegen; es wurde daher beschlossen, das ganze zu vollen⸗ den, jedoch so, daß die beiden Theile, worin dasselbe zerfallt, in zwei abgesonderten Gesetzen behandelt wurden, die, wenn gleich zusammen ein vollständiges Ganze bildend, doch ein⸗ In discutirt und votirt werden konnten. Dies ist gesche—⸗ . Diejenigen, die sich nun etwa uͤber jenes Zaudern, achforschen und Befragen r n . Rathgeber wun⸗ dern möchten, würden eine . che Ansicht von dem Um— fange und den Schwierigk der Arbeit haben, mit der besch gewesen sind. Wir, meine Herren, die wir von der Wi 6— unseres Auftrages durchdrungen waren, und uns bel einem Gegenstande, welcher die Sorgfalt der Regierung am meisten in Anspruch nimmt, des Vertrauens

des Königs wuͤrdig 32 ugleich aber auch den Erwartun⸗

en der Kammern und Frankreichs entsprechen wollten, = wir aben, in gleichem Maaße entfernt von 2 Schwache, Alles 2 pruͤfen und dasjenige hlen wollen, was uns am. weisesten und gerechtesten schien.“

Nach dieser Einleitung und nachdem der Minister die beiden vorgelegten Gesetz⸗ ntwürfe noch ausfuhrlich beleuch⸗ tet hatte, wurden diese Entwürfe selbst der Versammlung vorgetragen. Der erste betrifft die Communal⸗ Verwaltung und zerfglit in s Titel und. 104 Artikel. Der erste Titel handelt von der Eintheilung der Gemeinden, der zweite von bem Municipal Rathe, der dritte von der Verwaltung der

Gemeinden, der vierte von der Bildung und Zusammenzie·

ung der Gemeinden, und der fünfte von allgemeinen Ve.

minungen. Der zweite Gesetz⸗ Entwurf betrifft die Be⸗ * und Departements Raäthe, und enthält in Ss Artikeln

Titel, wovon der erste von der Organisation der gedachten Raͤthe, der zweite von ihren Befugnissen und der dritte von allgemeinen estimmungen handelt. Was die Verwaltung der Stadt Paris und des Seine Departements betrifft, so wird daruͤber noch ein dritter besonderer Gesetz Entwurf vor⸗ bereitet ). .

Wir beschraͤnken uns fuͤr jetzt auf diese allgemeine An⸗ gabe, da wir im Laufe der Berathungen ber die gedachten drei —— auf jede der einzelnen Bestimmungen derselben ohnehin zurüctommen müssen.

Die Convention, wodurch die Zurückʒ

n vor⸗ maälde

Paris, 10. Febr. Der Moniteur enthalt eine Ver⸗ ordnung vom Sten d. M. folgenden Inhalts. „Art. 1. Das Reform-Gehalt soll hinfuͤhro nur solchen Officieren be— willigt werden, welche eine Saährige Dienstzeit vollendet ha⸗ ben. Art. 2. Jeder Offiecier, der kuͤnftig nach vollendetem GSöährigen Dienste reformirt wird, erhält das Reform Gehalt, dessen Dauer und Betrag nach den der Verordnung vom 5. Febr. 1823 angehängten Tableaux bestimmt werden; er kann dasselbe nur in Folge einer gerichtlichen Verurtheilung verlieren. Art. 3. Alle früheren, der gegenwärtigen Verord⸗ nung zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben.“

us der Adresse der Pairs⸗- Kammer an den König als Antwort auf die Thron Rede heben wir die nachstehenden Paragraphen, als die interessantesten, heraus: Die Expedition n orea, die Sie einem Theile Ihres Heeres haben, hat unverzuͤglich den Truͤbsalen ein Ziel esetzt,

welche die ganze, eivilisirte Welt bekuümmerten. Frankreich und die Yin

heit haben diesem Erfolge ihren

Beifall gezollt. Das daraus hervorgehende gluͤckliche Ein⸗

verständniß zwischen den drei Mächten, deren Flaggen stets vercint gewesen sind, berechtigt zu den gegruͤndetesten Hoff nungen hinsichtlich der Resultate einer so edeln und mächti⸗ gen Dazwischenkunft. Möge Griechenland, gerettet durch diese Dazwischenkunft und durch die uneigennützigen Opfer Frankreichs, stark und einig genug werden, um seiner eigenen Erhaltung genügen zu können; moge es Jeder Abhangigkeit nberhoben seyn, die das Gleichgewicht Europa s storen könnte,. 1 86 . a e 2 der Spa⸗ nischen Regierung gemachten Vor e festgesetzt wird, zeugt von der 3 i! 2m Majestaͤt für Alles, was die ö Ihrer Unterthanen erleichtern und Frankreichs peeuniaire Mittel schonen kann.... Wenn die von einer ehemaligen Eolonie Frankreichs uͤbernommenen Verpflichtungen nicht pünktlich erfüllt werden, so muß allerdings ein mächtiges Hinderniß dabei obwalten. Die von Ew. Majestät verfügte neue Unterhandlung wird das Interesse des Handels und der Colonisten beschuͤtzen. Der befriedigende Erfolg der Unterhandlungen mit Brasilien zeugt von der Macht einer J weisen Festigkeit, wenn diese auf die Dehauptung gerech⸗ ter und gegruͤndeter wird. Ew. Maj. Marine 3 wie immer, i —— würdig ersü lt und hren Lohn dafür erhalten:; der König hat sie im e Frankreichs bt... Indem die P̃airs⸗Kammer dieses Ge⸗

lendet, ch gl 53 mit ganz Frankreich sagen zu

können, daß der Ruhm der Nation zu keiner Zeit wuͤrdige⸗ ren und sähigeren Händen anvertraut ist, als denen, worin heutiges Tages, fuͤr das Glück und die Sicher⸗ heit Aller, der Seepter des heiligen Ludwig, = richs JV. und Ludwigs XIV. mit so reinem Glanze strahlt... Die Presse verdankt Ihnen ihre völlige Frei⸗ heit, und dies ist vielleicht der größte Zeit ⸗Abschnitt in unserer verfassungsmäßigen Reglerung, deren Grundlagen durch Ihre hohe Weisheit täglich mehr Festigkeit erlangen. Wer die Freiheit will, tadelt schon dadurch den Unfug, ihren tödtlichen Feind... Ewr. Maj. Froͤmmigkeit und feste Anhänglichteit an die Religion unserer Vater gestatten kei⸗ nen Augenblick die Voraussetzung, daß die von ge⸗ wissenhaft und mit den Einsichten einer höhern nft äberlegten und demnächst angeordneten; ein zur Voll⸗ iehunz der Landesgesetze und zur Bewahrung des Priester⸗ andes, Ihnen nicht durch die . von ihrer Noth⸗ wendigkest eingegeben worden seyen. Konnten Maaßregeln, die von solchen Gesinnungen vorgeschrieben worden, wohl anders, als mit jener weisen Festigkeit vollzogen welche um so mehr Gehorsam erheischt, ais sie nichts Ach⸗ tungs würdiges beleidigt und keiner der Raͤcksichten zu nahe tritk, die billig verlangt werden können. ... Die Pairs Kammer verhehlt sich nicht die Wichtigkeit eines Geseßz Ent— wurfes, wodurch die Municipal, und Depar temental Orga— nisation 9 Verfassung in Einklang gebracht wer⸗ den soll; allein sie weiß auch, was von einer weisen Combi= nation zu erwarten ist, wodurch den Gemeinden und Depar⸗= billiger Antheil an der Wahrnehmung ihrer In⸗ 2 3 wird, ohne die schützende Macht der Krone m 63 1 ie Kammer wird mit der forgfältigsten Aufmerksam⸗ h 5 asjenige pruͤfen, was ihr uber diesen wichtigen Gegen⸗ * w. Majestat vorgelegt werden wird!!. . er wurde in den vielen uns vorbereiteten Arbeiten * 7 as glückliche Resultat des Nachdenkens Ew. Maj. äber Al-

les, was das Glilck Ihrer Unterthanen erheischt, erkennen,

und wie könnte der Lohn so edelmüthiger Anstrengungen

Ihnen jemals entstehen? Nein, Sire, ganz Frank hat sich dem freudigen Rufe angeschlossen, welcher un