1829 / 49 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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ur A1 Ig e meinen Pre u 5 chen St aats⸗Zeitun 8 T

; gandtags⸗Abschied J. für die Vrar ante h ir- Großherzog thums

Sriedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤni , * entbieten Unseren zum ersten 6 ge des Großherzogthums Posen versammelt gewe⸗ en en Staͤnden Ünseren gnädigen Gruß. Wir ha— e. die vom Landtage Uns dargelegten Versicherungen treuer Anhänglichkeit an Uns und den Staat mit landes väterlichem Wohlgefallen aufgenommen, guch den Geist der Ordnung und Eintracht, welcher bei den Berathungen geherrscht hat, so wie den Eifer und die Gründlichkeit, mit welcher Unsere ge⸗ treuen nde sich diesen Berathungen unterzogen haben, mit Zufriedenheit anerkannt, und ertheilen denenselben auf die abgegebenen Gutachten und angebrachten Bitten folgende Resolutionen:

45 A.

ĩ dtage zur Berathung vorgelegt w Siem n . immer . I Da Unsere getreuen Stande sich wegen Zu

ug der Wahl⸗Bezirke fur die de er n n, und die Land⸗Gemeinen ꝛc. eine weitere Erkläͤrun vorbehal⸗ ten haben, so geben Wir der Erlassung der im , r ,

an en Land ö . es e 2 . andtage daruber ein voll 8 trage, der Stadt Gnesen eine Virilsti ertheilen, Ind Wir statt zu geben nicht 4 an u, die, mit Virilstimmen versehenen Städte die Dil ten und

Reise,‚Kesten ihres Abgeordneten für sich allein aufbringen müssen, so frägt sich s, ob die Stadt 6 u ohne Beschwe⸗

rung der Einwohner die nöthigen Mickel esitzh, und durch ihre Gemeinz Vertreter dem gedachten Antrag beitritt. Ün, ser Ober. Präsident ist beauftragt, hüergber noch die erforder⸗

lichen Erkundigungen einzuziehen t d ö. 11 jene m g. n. * rhaupt aber den Land⸗

auf alle diejenigen Ge⸗

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seyn werden. Verordnung zu ber ücksichtigen! Einstweilen

Ben Wir die vor e Tagegelder und NReise⸗ Kosten mit 3 e ee . one n and 1 Reblt. 20 Sgr. für Jede Meile der Hin, e Rn. reise genehmigt, wollen auch geschchen jassen, daß d . trag für den ersten Landtag aus den BVestanden be 323 temental⸗Fonds zu Bromberg und Posen entnommen 833 wogegen bei dem nächsten Landtage äber der en in n werde bringung ,. . zu eröffnen sind. nftige Auf⸗ 2) Wir haben aus der Erkl 26 über den zweiten ihnen n, 3 , , , , , des 2 . 2 solche Semmunal - Verhst sff een erbe, , d , de, Oles dem , nf, Behufs ihrer elung besendere Ver am . 163 wendig seyn durften, nicht vorhanden sind mmlungen noth⸗ Ser einzige hierher gehörize Segenstand ware das n in der abgedachten Schrift, sondern in 1 cht tung. behandelte Schulden fe len andern Erklaͤ⸗ und Bromberg. Wegen dieser Angelegẽ Deputirten aus jedem der beiden arten nigung zum Provinzial Landtage sich von Departements abgesondert, zu berathen be sollen denselben die erforderlichen Na werden. Da nun auch die von ihnen er tigten zu den in der Zwischenzeit vorko . gehörig legitimirt sind, so findet die N rer standischen Versammlungen in den * 2 6 auf das jeni n Beziehung was von Standen 6 die nach der 2 22 Warschau bestandenen Kreis und Departemente Name e. Tin. worden ist, wird ihnen bemerklich gemacht, daß der weck dieser Jugtitutionen weit volsständiger durch die Kreis, und Previnzial⸗Stände erreicht werden wird. s dagegen die Verwaltung der einielnen Communen anlangt, so wird solche Gegenstand besonderer Entsch

nheit sollen aber die bei ihrer Ver⸗ n des andern

seyn. Dis dahin, daß solche gefaßt werden wird, bie *

seren andern Provinzen besteht,

esetze vom

lassen, finden Wir Uns um so wen 86 eine solche Einrichtung nirgends in Unserer Monarchie be, . auch die Nothwendigkeit derselben sich nirgends gezeigt

Departements Posen.

lediaiich bei der fee igen Einrichtung, daher Wit auch in Be—

iehung auf die Woyts , e eränderung eintreten lassen konnen.

3) Was die von Unseren getreuen Stande hung auf die Kreis⸗-Ordnung e,, k

so haben Wir solche nicht allenthalben genehmigen“

da hiedurch zum Theil Abweichungen —— 4 en, e dea fern werden wur-

den, welche wir durch besondere provinzielle Verhaͤltnisse

nicht gerechtfertigt finden. Was namentlich die nach dem

Wunsche des Landtages den Kreis-Staͤnden beizulegende Re⸗

vision der Klassen, Steuer- Listen anlangt, so ist solche den

Kreis-Staänden keiner andern Provinz zugestanden worden. Es muß daher auch dort bei dem bewenden, was in Bezie— hung auf diesen ie, im Allgemeinen bereits feststeht oder ferner festgestellt werden wird.

Einen bestimmten Tag zur Versammlung der Kreis⸗— Staͤnde ein fuͤr allemal festzustellen, haben Wir nicht fuͤr er , —— 4 en K der Geschafte n den verschiedenen eisen und zu verschiedenen n Abweichungen von dieser 1 l 2 Eren

i orschrift hau 2 indig wer⸗ den würden. Die Landräͤthe sind —— et. ? ber, tiger Provinz, wie in den übrigen, die Kreis⸗Staͤnde wenig

stens einmal jährlich zu versammeln. Es wird ihnen aber dem wahren Beduͤrf⸗

n e. * en, i. . n nisse auch oͤfter und zur ichen Zeit zu berufen. Auch läßt sich aus gleichen Gründen die 3. des 8 nicht im Voraus mit Genauigkeit bestimmen. 4

Den Landräͤthen muß demnaͤchst in hate , en

vinz, wie in allen ubrigen, der Vorsitz in sammlungen der Kreis- Stände und die

erfordern, Wir auch den dortigen KreisStänden eine Mit⸗ wirkung bei Besetzung der Landraths-Stellen einzuräumen beabsichtigen, und deshalb das Noͤthige besonders zu erlassen Uns vorbehalten.

Den von Unsern getreuen Ständen in Antr gebtach⸗ nr Kreis⸗Ständen, und 2 3 ***

ten Kreisrath neben den benden Ausschuß derselben in dortiger Prov

t. 3 Hinsicht der Qualification der von den Stadt, und and⸗

meinen zu den Kreis- Tagen zu erwählenden Abge⸗

ordneten finden wir die von Unseren getreuen Ständen vorgeschlagene Abweichung von dem, was in den andern Provinzen verordnet ist, durch die Lage der dortigen Com munal⸗Verhaͤltnisse wohl begründet, und haben deshalb be— immt, daß, mit Vorbehalt der wegen

nen auch zu den Stellen der Kreistags-Abgeordneten wähl

bar, und die Wahsen nicht an Verwaltungs, Beamte gebun⸗ den seyn sollen.

Welche Personen zu Deputirten der Stadt. und Land⸗Gemeinen Kreis ⸗Tagen gualifieirt seyen, wird daher künftig, durch das unter 1 erwähnte noch vorbehaltene Gesetz, weiter zu bestimmen seyn. Bei der ersten Einrichtung der Kreistage aber werden die,

Hiernach und sonst nach den best en allgemeinen Grund ist die unter A. beigehende Kreis⸗Ordnung fuͤr das zpherzogthum Posen entworfen worden, deren Pu—⸗ blication durch die Gesetz Sammlung erfolgen soll.

) Ueber die, wegen Verguͤtung des bei Viehseuchen ge⸗ toͤdteten Viehes, zu ergreifenden Maaßregeln, erwarten

noch das Gutachten Unsers Staats- Ministeriums, und wer den bei Fassung Unserer Entschließung auch die Erklärung

des dortigen Landtags nicht unerwogen lassen.

Nicht minder werden 5) die Erklärungen Unserer getreuen Stande, ber

die bürgerlichen Verhaäͤltnisse der Juden, bei der Dera·

thung der Sache in Erwägung gezogen werden.

. Mit besonderer Srsetdar be bebe e , ,

lichte li anttlamn, mit Kelche din getreuen Stande d

ch verbleiben, da die do 2 der Be⸗ 2 y ; ) 2 1 me dn, Abweichung von der , w

lters festgesetzten usnahme, die zu Landtags-Deputirten qualisieicten Perso8

wegen der ersten 2 ertheilten vorläufigen Vorschriften in Anwendung gebracht.

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