1829 / 49 p. 8 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ihnen erforderte Gutachten uͤber das Schuldenwesen der De⸗ partements Posen und Bromberg abgegeben, haben auch die * vollstandiger Regulirung dieser Angelegenheit eroͤffneten orschläge fast sämmtlich zweckmäßig gefunden, und erthei⸗ len ihnen daruber folgende Resolutionen:

8 Wir genehmigen, daß die jetzigen Bestände der bei⸗ den a , . mit den dazu fernerhin einzuzie— henden Geldern ein Eigenthum derjenigen Landestheile blei⸗ ben, durch deren Beitrage die Fonds gebildet worden sind, dergestalt, daß jeder dieser Fonds, füuͤr sich abge⸗ sondert, dem an ihn gewiesenen Bezirke zugehören, und dasjenige, was nach Bejahlung der vom Bezirke zu ver— tretenden Schulden an Bestaͤnden uͤbrig bleiben durfte, lediglich fuͤr dessen sonstige Beduͤrfnisse verwendet werden soll. Da aber hiernach die Kreise Kulm und Michelau und das Thorner Gebiet Antheil an den Departemental . Fonds zu Bromberg 1 und diese in Hinsicht der Administra⸗ tion voön dem Übrigen Bezirke getrennt sind, gemeinsame Be⸗ duͤrfnisse also nach Abwickelung des Departemental⸗Schulden⸗ Wesens nicht statt finden konnen; so soll zwischen diesen Landestheilen und dem übrigen Bromberger Bezirke, nach vorgaͤngiger Ausmittelung der Verhaäͤltnisse, und unter Ver⸗ nehmung, sowohl mit den Kreisständen der betheiligten Lan⸗ destheile, als mit den Repräsentanten des Übrigen Bezirks, eine Auseinandersetzung erfolgen, in deren Verfolg die he. lichen Westpreußischen Landestheile aus der Gemeinschaft qaͤnzlich ausscheiden werden. Diejenigen Zahlungen, welche einstweilen fuͤr besondere Beduͤrfnisse des jetzigen romberger Regierungs Departements werden geleistet werden, koͤnnen daher den Westpreußischen Landestheien nicht zur Last fallen, vielmehr muß denselben deshalb bei der 2 Ausein⸗ . eine verhaäͤltnißmäßige Summe zu Gute gerech⸗ net werden.

Was b) die noch ausstehenden Abgaben⸗-Ruͤckstände anlangt, so genehmigen Wir

—: 1. daß die Ruͤckstaͤnde von den fuͤr verschiedene Militair⸗Be⸗ dürfnisse ausgeschriebenen Geldbeträgen, in so weit sie den Departemental⸗ Fonds gehören und nicht durch Anrechnung auf Forderungen bejahlt werden können, mit Ausnahme der st ogenannten K niedergeschlagen werden;

daß die Einziehung der Coaquations⸗Gelder⸗Ruͤckstande von den Wohlhabenden ohne ferneren Anstand, von Denjenigen aber, welchen die sofortige Abzahlung beschwerlich werden kͤnnte, in billigen, ihren Kräften angemessenen, höchstens vierjaͤhrigen, vom 1sten Januar d. J. an zu berechnenden, Theilzahlungen erfolge, und von Denjenigen, welche mit dem 1. November 1829 nicht vollständige Zahlung geleistet haben, der dann noch verbleibende er end mit Vier vom Hun⸗ dert dem 1 verzinset werde;

daß die zu Geld berechneten Natural. Lieferungs / Reste nach

der von 23 8 en g. Wo . 6. . är un . ausstehen, und durch C ti

rmeren M in fo fern bei ompensation t werden konnen, niedergeschlagen werden mögen, 1 selben, dem Antrage der Majorität gemäß, von den Domi⸗ nien und nach Befinden von den Freibauern, in der unter 2 angegebenen Art einzuziehen sind. em billigen Ermessen der Departements Bevoll⸗ machtigten soll es aber überlassen bleiben, ob nicht die den dienstpflichtigen Gemeinen bewilligte Niederschlagung überall, wo die Verhaͤltnisse sich dazu eignen, Freibauern und den kleinern ackerbautreibenden Städten ju Gute kommen könne. Unser Ober / Praͤsident ist an⸗ zewiesen, hieruͤber mit den gedachten Bevollmaͤchtigten weiter zu verhandeln und in den geeigneten Fallen das dies.“ falls Erforderliche einzuleiten Wir genehmigen endlich 1

daß, dem Gutachten der Stande gemäß, denjenigen, von welchen die Nückstande sul 3 einzuziehen sind, . k auch die unter 1 niedergeschlagenen an ihren Forderungen ge⸗ gen den Departemental Fonds geküͤrjt werden durfen, woge⸗ zen eine Anrechnung solcher Reste auf die Forderungen dienst⸗ pflichtiger Gemeinden und anderer, welche die Niederschla= gung in der unter 3 angegebenen Art zu statten kommen wird, nur in Beziehung auf die unter 3 erwähnten Beiträge statt 2 E z f

e) In Beziehung auf diejenigen Anspruͤche, welche den beiden , . 2 die 4—— 2 der Maga ine jzustehen, finden Wir eben falls 6 fir jweck⸗

auch den

verlangen, daß einzelne ihrer Mitbürger, durch den

mäßig, daß dergleichen Defeete, wenn wegen Armuth der Schuldner oder anderer Gruͤnde keine 1—— * zu einem günstigen Erfolge vorhanden ist, und der Versuch der Ein⸗ treibung nur zwecklose Muͤhe und Kosten verursachen würde, niedergeschlagen werden mogen, gegen die wohlhabenden Be⸗ amten aber zu Beitreibung ihrer Schuld nach Lage der Um⸗ staͤnde im Wege der Administration oder im Rechtswege vorgeschritten, nach Befinden auch dasjenige, was sie an den Staat oder das Departement zu fordern haben m Eompensation an Zahlungs statt angenommen werden.

dä) Dem Gutachten Unserer getreuen Staͤnde, in Bezʒie⸗ hung auf die Namens der Departements gegen den Brom—⸗ berger Resten⸗Fonds liquidirten nach dem J. Mai 181 ent- 2 Forderungen, treten Wir ebenfalls bei und ge⸗ nehmigen z 1

. * ; . ; daß diejenigen Forderungen, welchen Consumtions⸗Quittungen zum Grunde gelegen haben, die den Inhabern auf Befeht der vormaligen Departemental-Behoͤrde abgenommen, Und gegen welche Vorschuß⸗-Bescheinigungen ertheilt worden sind den Inhabern der letzten vom Departemental⸗ Fonds na 2 Sätzen, welche der Bromberger Resten-Fonds ge⸗ währt, und in denselben Zahlungsmitteln ausbezahlt werden, sobald die Zahlung des Resten⸗ Fonds an den Departemen⸗ tal⸗Fonds erfolgt seyn wird, wogegen 2

die andern Summen fuͤr die uͤbrigen vorstehend nicht be⸗ zeichneten Forderungen, namentlich 9 solche, welche die De. partemental⸗Fonds durch Compensation gegen Reste oder auf sonstige Art erworben haben, nicht minder fur solche, welche auf bloßen Scheurquittungen beruhen, lediglich den Bestän⸗ den der Departemental⸗Fonds zuwachsen.

e) Was die Passn . Mass anlangt, so bemerken Wir

daß Wir in die Niederschlagung derjenigen Forderungen welche diesseitigen Unterthanen an jetzt 1 ments zustehen, insoweit sie nach den diesseits feststehenden

ten, in

und noch festzustellenden Grundsaͤtzen liquidationsfähig sind,

nicht willigen konnen. Auch werden unsere getreuen Stände nach nochmaliger Erwägung der Sache und bei den sonst von ihnen bewiesenen Gesinnungen der Billigkeit, es 8 2. rlu ahlung der Staat keine

von Forderungen, zu deren ) ö 5 gen Verhältniffe leiden

pflichtung hat, in Folge allgemeiner 0

n.

Zu Befriedigung dieser Art von Forderungen bieten sich dar, diejenigen Ansprüche, welche etwa jenseitige Unterthanen an diesseitige Departements haben möchten, von deren Be— friedigung aber die letzteren in Folge jener Verhůltuisse befreit bleiben; nicht minder die Coäquations- Gelder fuͤr das Bedürfniß des gesammten Herzogthums Warschau aus

eschrieben worden sind, und sich daher zu Bezahlung dieser rt von Forderungen vollständig eignen.

Wir uns daher vor, wegen Befriedigung der edachten Gläubiger auf diesem Wege die weiteren Ermitte⸗ e noch anstellen zu lassen, und das Erforderliche anzu⸗ ordnen.

. 2. ; In gleichem M len auch diejenigen Forderungen befei dla d red , 2 2 herrühren, die nach dem 1sten September 130 vor Errichtung der Präfekturen,

jedoch mit legalen 8 abgeschlossen worden sind.

Das Gutachten Unserer getreuen w vor dem 1. ö genehmigen Wir und wollen daß, insofern solche auf Nequisitionen von Eivil. Behörden erfolgt sind, von den Interessenten die von ihnen noch zu dem Departemental⸗Fonds zu jahlenden Ruckstände bis zur öhe der Forderungen dagegen compensirt werden durfen. ine andere Verguͤtüng, als durch Eompensation soll aber nicht statt finden. Auch erklaren Wir alle Übrige aus die⸗ 23 een. auf welche obige Be⸗

4 ? Desgleichen sollen . ?

wegen der aus erruͤhrenden geschehen lassen,

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alle Forderungen an die D artemental⸗ onds fuͤr ilitair⸗ Einqnartierung fur erlos⸗ 1

In Hinsicht der auf Magazin, Vorschuß-Vescheinigun⸗ * getragenen quartierstandlichen Verpflegung eine iervon statt finden zu lassen, muüͤssen Wir Bedenken finden, da in Unserer ganzen Monarchie alle Ausgleichung wegen Einquartierung ohne Ausnahme ausgeschlossen worden ist, und ein hiervon abweichendes Verfahren im Großherzogthum Posen nur Exemplifikationen veranlassen warde.

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