1829 / 49 p. 9 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

. Zusicherung, daß die nach Ablssung 5 in * —— verbleibenden Bestaͤnde

ö. ligten andestheile verbleiben rn, ö daß daraus zuvorderst die Kosten des ersten Landtags bestrit⸗ so viel zu entnehmen ist, als die Diaͤten

2 1 22

2 *

en bei Vor⸗

* * =. . ——2 232 . K * . s Der Verlnst an Wagen und Pferde

sannleistungen erlitten worden, ist lediglis

zu betrachten, und bleibt daher von der Liquidation 9

ausgeschlossen. . ö

6. ; ; Die Forderungen der Lieferanten, welche mit den Kreis Be⸗ hörden und fuͤr einzelne Kreise geliefert haben, sind nicht von den Departements, sondern von den Kreisen zu befriedigen. Sind aber zur Befriedigung solcher Forde⸗ rungen in den Kreisen besondere Anlagen ausgeschrieben, und zu den Departemental Fonds eingezogen worden, so ist das Eing aus den . an die zu ; . „Fonds zu ersetzen. e im Bol n nicht bezeichnete Forderungen von der, Liquidation gänzlich ausgeschloffen bleiben, also wol, len Wir, um den Passiv-Zustand der Departements baldigst vollständig ins Klare zu bringen, ohne Anstand einen Pra clustv - Termin zur Anmeldung der nach obigen Entschließungen noch zur Liquidation zuzulassenden Forderungen festsetzen. ) Wir ertheilen Unsern getreuen Standen hierdurch bie der Passiv⸗Verbindlich⸗

*

* 23.

Eigenthum der bei jedem dieser beiden Fonds bethei⸗

ledigli und genehmigen

ten werden dürfen, dergestalt, daß aus jedem der beiden Fonds 3 und Reisekosten der

aus den betheiligten Landestheilen abgesandten Deputirten,

1 neralkosten betragen.

und die nach der Zahl der Deputirten zu reparticenden Ge⸗

er Die Deputirten aus den Kreisen Gne—

sen und welche gegenwärtig zum Negierungs⸗

Bezirke Bromberg gehören, erhalten daher h

aus dem Posener Departemental . Jonds,

ziehung noch zum Posener Departement gehoren. Ferner genehmigen Wir ]

2 übertragen sind; ferner

enehmigen Wir den Uns wohlgefalig gewesenen A . getreuen Stände, daß aus dein . Die mental Fonds die Summe von Viertausend halern der Kran ten, Anstalt zu Pofen uberwie rn werde, um von den ginsen dieser Summe arme christliche Krank. aus dem Departement und. den Kreisen Snesen und. Wongrowier zu verpflegen Auch behalten wir dem Fonds fuͤr den Fall, daß wider Enn 3 2 sich auflösen sollte, das Necht der Zur nch nahme dieses Capitals dor. Angenehm . 8 g6 da Ünsere getreuen Stande das Pee erreeet über diese Di fn n, der Fee Lonise von Preußen Königl. Hoheit und Liebden, Gemahlin des Fuͤrsten Radziwill .

n Ihre Lonigl. Hoheit eiche agen hmm Ce et en und

. d ,

ĩ ĩ essen sollen die

amten hierdurch keine Einb

mehr * den . gewesene Summ / se erleiden, viel⸗ n

e aus Kas⸗ er Gber Präsident wird * g

Wegen Anlegung der in den Fonds vsrbleibenden Be⸗

uziehung der ernannten Bey De stände soll unter Zuzieh u er nn , e

der Departements, getreuen St

gen ahren werden. ̃ J. 565 23 genehmigen demnächst, daß die von Uns dur

die Si or vom 2. Ge er 1823, und in deren Folge

nur vorläufig ernannten Departemental-Actoren ihres Auf rages * entbunden werden, und bestätigen hiermit 2 ven Unsern getreuen Ständen gewählten Bevolmächtig. namentlich: . S*Xan der Ritterschaft des Kreises Brom—

welcher als Kriegesschaden B Vollmacht gemäß, verpflichtet

gung oder Einziehung der außenstehenden Reste,

meinen die eigene

berg, von Lo a, für das Br Ie ne, * 2. ̃ rodows r das 1

Dieselben sollen, e

omberger Departement, und den

*

artements mit voller

Organe ihrer De l . nexigibilität, und folglich

Erigibilität ober

r

pensation gegen Forderungen der Debenten, über die zu Einzahlung der. 3 bewilligen den Fristen, über Nieder. schlagung oder Verfolgung der Ansprüche gegen die Maga— zin-Rendanten, über die mit den selben abzuschließenden Ver⸗

s in Auspruch genommenen

gleiche, ferner, als Vertreter de uͤber die noch gegen dasselbe geltend zu ma⸗

Departements chenden Forderungen zu erklaren sich deshalb zu vergleichen, oder Entscheidung nach Unserer Ordre vom 28. October 1820 ihre Einwendungen dagegen geltend zu machen. Auch sollen die⸗ selben sonst bei der Verwaltung des Fonds und allen des. halb vorkommenden , als Bevollmächtigte ih⸗ res Departements aner annt, und mit ihren Erklärungen gehort werden.

Insbesondere genehmigen Wir auch, daß dieselben mit

ve , , , e., J

letztere anzuerkennen, oder Behufs der Instruetion und

einem oder zweien aus jeder der Regierungen zu Posen und ;

Bromberg von Unserm Ober Praͤsidenten zu erwählenden Regierungs- Rathen eine Commission fur jedes Departement bilden sollen, welche bestimmt. ist, über die gegenseitigen Au— spruͤche der Departements und des Resten Fonds zu Brom berg mit der Liquidations, Behörde zu verhandeln, und wo möoͤglich einen 3 deshalb 3 inf en, wobei ihnen das Gutachten Unserer getreuen Stande als, Instruetion die⸗ nen mag. 8 ; ur ihre Bemühungen können die Bevollmächtigten, wenn sie außerhalb ihres Wohnorts beschaͤftigt sind, fuͤnf Thaler tägli⸗ Diaͤten und 1 Thaler 20 Sgr. fe d, Sir nge, in- und Rue aus dem Departemental-Fonds erhalten. amit endlich die Sache nach den endlichen Refultaten Unsern getreuen Stan / den, bel ihrer nächsten Zusammenkunft, in voller Uebersicht⸗ lichkeit vorgelegt werden könne, welsen. Win Unsere Regle⸗ rungen in Posen und Bromberg an, gestalt zu beschleunigen, daß bis zum Herbste des n alle nach obigen Entschlleßungen noch einer weiteren roͤrterung bedürfenden gebracht werden mögen.

Auf dle, von Unsern getreuen Standen in der Einrichtung eines Correctionshaufes abgegebene Erklaͤ⸗ rung, 42 Wir ihnen Folgendes; Der Zweck einer solchen der Last und den Gefahren zu

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befreien, welche das Herum⸗

schweifen von Bettlern und Vagabonden, nicht minder von

Verbrechern, welche zwar ihre Strafe überstanden, jedoch eine Gelegenhelt zu redlichem Erwerb noch nicht gefunden haben, fuͤr sie her leifshen Zugleich wird hierdurch den Ge n die e Erfuͤllung der Verbindlichkeit abgenommen, fuͤr soweit sie Gemeine, Angehörige sorgen, sie aus den Orts, Arinen, Kassen zu verpflegen, und wo dies nöͤthig ist, 2 in Gewahrsam zu halten. Wie da⸗ alten von den Gemeinen Belaͤstigung und Gefahr abgewehrt wird, also müssen solche auch allent⸗ halben auf Kosten der Provinzen unterhalten werden, von

ovin sen keine Indessen haben Wir *

ihnen gesetzlich obliegenden Individuen dieser Art, in=

ü dortigen Fran⸗ ziskaner⸗ Aushebung, unentgeitlich überlassen. dieses Zweckes wegen ge⸗ machte Schenkung der Zollgebaude zu Fordon deswegen nicht , , seyn.

1 Posen, rung der Einrichtung dieser ihr in mehrfacher

. Befoͤroe⸗ von Zweitausend

standen

ĩ a verbleibenden Beständen

. aulaugt, so konnen zuvörderst e, d . 3 44 7 werden, worüber

die . sten

Geschaͤfte zum völligen Abschlusse

nstalt ist, die Gemeinen von

sind, auf eigene Kosten zu