1829 / 49 p. 10 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

vordehalten bleibt.

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dert es eine gute Gerichten ln einem vorzuͤglichen Grade juristisch ausgebildet

ir gegebene Weisung, welche nur ais r

jedoch dem kuͤnftigen Landtage noch weitere Beschlußnahme Auch wird derselbe sich wegen Aufbrin⸗ gung des sonstigen Bedarfs zu erklären haben. Insoweit dazu Abgaben nothwendig sind, werden auch die Pächter und Einsassen Unserer Domainen nach den festzustellenden allge⸗ melnen Grundsaͤtzen dazu beizutragen haben.

Wir lassen nun Unserm Ministerium Befehl zugehen, zu ermitteln, was zur Einrichtung des Franziskaner-Klosters fur die Zwecke der Anstalt erforderlich seyn möchte, wobei denn,

dem geäußerten Wunsche gemäß, der von Uns beim ersten

Landtage ernannte Stellvertreter des Landtags“Marschalls und die beiden Deputirten der Stadt Posen zugezogen wer— den sollen. Die desfallsigen Vorarbeiten sollen demnächst dem kuͤnftigen Landtage Die mit dem gedachten Kloster etwa verbundenen Fonds können aber der Provinz nicht überlassen werden, sondern muͤssen geistlichen Zwecken gewidmet bleiben. z

B. Die vom Landtage angebrachten Petitionen be— treffend.

1. Was den Gebrauch der . Sprache in den offentlichen Verhandlungen innerhalb der Provinz anlangt, ; wirden Wir, wie Wir den Gebrauch dieser Sprache in olchen Verhandlungen neben der Deutschen, durch Unsere wiederholt und gesetzlich erklarte Willensmeinung angeord— net haben, auch immer darauf halten, daß diesen Vorschrif⸗ ten genügt werde. Daher ist die von Unsern getreuen Stan⸗ den bezeschnete Uebertretung dieser Vorschrift in einem ein zelnen Falle, sobald die Sache zur Kenntniß des Ministeriums des . gekommen, von letzterem gehörig gerügt worden. Dle Behörden werden um so leichter nach Unsern des nnn Vorschriften sich achten können, als eine hinreichende . von Beamten die . Dyr ache in ihrer Ge⸗ walt hat. Sollte aber dessen ungeachtet hierunter den von Behörden gefehlt werden, so bleibt den Betheiligten der Weg der Beschwerde unverschlossen, und es wird zu jeder Abhälfe erfolgen. Ein ausschließlicher Gebrauch der schen e i: ist aber nie zugesichert worden, und kann

alb nicht statt sinden, weil ungefähr ein Dritt,

ber die dazu erlangte Qualifikation ausge⸗ Bedauern können Wir aber ver Seiten der Polnischen Eingebornen der

,, . der der Nation inwohnenden Fähigkei= ten, sich noch kelner zu der Staat spr fu elnẽr Anstellung in der ohn 4

nen, wenn baren sollte, ; . setzung der Stellen in der Provinz auf die Landes Einge⸗ bornen besondere Ruͤcksicht nehmen, sondern dleselben auch außer der Provinz nach Maaßgabe ihrer Fahigkeiten zu allen Stellen im Staate, gleich den Eingebornen der andern Pro⸗ vinzen, gern befoͤrdern.

Was endlich die Besetzung der Praͤsidenten Stellen bel den Gerichts / Colleglen durch Eingeberne anlangt, so er for⸗ echtspflege, daß die Praͤsidenten bei den

seyn müssen. Da nun auch in keiner Provinz bestimmt ist, daß die Präsidenten der Gerichtshöse bloß aus den Einge bornen dz Provinz genommen wer den sollen, vielmehr Überall die Qualifikation entscheldet, der Zugang zu diesen Stellen aber Jedem aus der Nation, wenn er diese Qualifikation besitzt, offen stebt; so haben Wir uns nicht bewogen gefun⸗ den, die in der Cabinets-Ordre vom 3. Mai 1815 dem Ju⸗ nstruction uͤr die 3 zu betrachten gewesen, in die Terordnung vom 9. Februat 1817, wegen der Justiz⸗ Einrichtungen in dortiger Provinz, aufnehmen zu lassen, vielmehr 5. 165. be—⸗ stimmt, daß die Qualifikation zu Richterstellen von den all⸗ gemeinen gesetzlichen Vestimmungen abhängig bleiben muß, wobei es auch fuͤr die Zukunft sein Bewenden behält.

6 Erklarung vorgelegt werden.

in Zukunft sich eine groͤßere Neigung dazu offen⸗ und werden demnächst nicht nur bei der Be⸗

daß sie einen Ge and der genst

2. In Beziehung auf die zwelte Petition, den Gebrauch der Polnischen Sprache auf den offentlichen Schulen der Provinz betreffend, geben Wir, von der Berichtigung abge— sehen, welche die in der Denkschrist angeführten Tharsachen . duͤrften, Unsern getreuen Ständen Folgendes zu erkennen:

So wenig es in Unsern Absichten lag und liegt, die Verbreitung der Deutschen Sprache auf Kosten dera gr r. schen eintreten zu lassen, eben so wenig ist in den von Uns bisher unmittelbar getroffenen Anordnungen und in den Maaßnehmungen Unserer Behörden die von den Staͤnden ausgesprochene Besorgniß wegen Beschraäͤnkung der Polnischen Sprache begründet. Es war und ist Unser bestimmter Wille, daß die Pol Sprache, als ein von den Polnischen Ein= wohnern Unsers r. ogthums werth gehaltenes Eigen thum, von Unsern Behörden geschützt werde. Neben der Polnischen Sprache kann und soll aber auch die Deutsche bestehen, und Wir haben aus der Petition der Stände gern entnommen, daß sie die Nothwendlgkeit einer Verbreitung der Kenntniß der Deutschen Sprache in Unserm Großher⸗ a0 n, ) p

Zwar konnen Wir der Petition der Stände, die Pol— nische Sprache in allen Schulen Unsers und in allen Klassen als Unterrichts sprache wieder einzufüh— ren, wegen der gerechten und nothwendigen Ruͤcksicht auf die Deutschen Einwohner Unsers Großherzogthums, nicht in der von den Ständen gewünschten Ausdehnung willfahren.

Zur Erreichung Unserer landesväterlichen Absicht, daß die Polnische r der Deutschen in Unserm Groß; herzogthume bestehe und ausgebildet werde, soll aber

a) in den Volksschulen, zu welchen ausschileßlich oder ea,, Gemeinen Pelnischer Abkunft gehören, das Polnische auch fernerhin, wie bisher, als Üünterrichtssprache verbleiben, jedoch auch die Deutsche Sprache zu einem Ge, genstande des öffentlichen Unterrichts gemacht werden.

b) Ebenfalls soll in den Gegenden, wo die Dentsche Sprache die allein herrschende, oder die bei weitem ; schende ist, das Deutsche auch fernerhin die Unterrichtsspra4 che, und das Polnische ein Gegenstand des d n Un, terrichts seyn. Um die Erreichung dieser Unserer landesvä⸗ terlichen Adsicht * erleichtern, ist es noͤthig, k

e) sowohl fur die Pfarr- Aemter, als Lehr stellen in den Volksschulen Personen zu g welche der Polnischen und der Deutschen Sprache mächtig sind, und Wir haben Unser Ministerium der Geistlichen und Unter⸗ richts / Angelegenheiten angewlesen, jedes zweckdienlich Mir⸗ tel zu ergreifen, daß fur die Pfarr, und Volksschullehrer⸗ stellen Candidaten, welche die erforderliche Kenntniß der n und Deutschen Sprache besitzen, in hinreichender

ahl herangezogen werden. Auch sind Wir nich r , durch außerordentliche Bewilligungen die bisher J dotirten Pfarr⸗ und Done ch lle enen, in so welt es er⸗ forderlich seyn wird, wenn sie durch einen der oben bezelch⸗ neten Eandidaten besetzt werden, unter angemessener Mit- wirkung der dazu gesetzlich o zu verbessern,

ewerbung fur solche abge—

ben könne ;

c Von den in Unserm Greßherzogthume destehenden ist das zu Bromberg bisher von Schülern Pol— nischer Abkunft, die nicht eich der Deutschen Sprache mächtig waren, so wenig besucht worden, und die Bevslke; rung in der Umgegend von Bromberg gehört so ber wie; gent aner Deutschz n Abtunft an, daß Wirt nicht fat bh. trachten, in der Verfassung dieses Gymnasiums, wo die Polnische Sprache bisher nur einen Gegenstand des oͤffentli⸗ 2 ausgemacht hat, eine Aenderung treffen zu a I

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e) bei dem Gymnasium in en di Einrichtung der parallelen . 2 * in den dre untern Klassen auch nöch auf die Terfsa, oder vierte Klasse von unten ausgedehnt, und auch dlese in einen Deutschen und Polnischen Coetus gethellt werden.

) Ebenfalls soll bel dem Gomnas a, wo die uͤberwlegende Mehrzahl der 3604 * 4 he. Zoͤglin.· gen besteht, für die Bllöung paralleler Eoerns für Polen und Deutsche in den drei und nöthigemfalls selbst in vier untern Klassen gesorgt werden, sebald die zu diese Einrichtung erforderlichen Lolalien beschalst, und ualß⸗= eirte Lehrer in hinreichender Anzahl vorhanden seyn werden.

6) In den beiden oberen Klassen der Symmasten zu Posen und Lissa, in walchen die bis dahin in —— tus gethellten Polnischen und Deutschen Schüler a

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