1829 / 49 p. 13 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

= Unseres Finanz⸗Ministers j 2 ein Verzeichniß aller zwangsberechtigten M welche dort der Mahlsteuer-Controlle unterlfegem, a!

insichts des zwangspflichtigen Landgemahls getkoffen sind, . zu . auch, in sofern dies irgendwo noch nicht geschehen seyn möchte, so mo terur der

er gontrolle uber zu treffen.

Gesuch, um eine Verordnung, daß die de der Gerichte, wenn sich keine Gelegen— heit zu deren hypothekarischer Unterbringung finde, ohne Anhörung der Interessenten zum Ankaufe von Posener Pfandbriefen verwendet werden müßten, können Wir nicht eingehen, indem es unzulässig ist, eine diesfallsige Zwangs— k eintreten zu lassen, welche ubrigens wahr- cheinlich dem Credit der Pfandbriefe nicht einmal foͤrder⸗ lich seyn würde. Jemehr aber deren Credit sich durch fo, ik, e nren da 6 berelts gehoben hat und

ü heben wird, um desto lieber werden die Interes⸗ a selbst die Bestände In diesen Papieren angelegt fe, hen, wodurch denn der Zweck ohne Zwang erreicht werden

d dergleichen .

Es sellen indessen die Vormünder und CTuratoren das Geseßz nicht auf eine best e e e, ,n, künftig zur Erklarung über die Auf, zu repartkken. Vel auen A aben, ma der wosital Bestände unter Festsetzung einer gewis⸗ . zu den Kreisbedurfnissen n gusßeferdert, und wenn die Erklärung lunsthalß lhremm sten gehör nicht erfolgt, soll ihre Einwilligung zum Einkauf welche dahin . ; 6 sie ünter oder doch 8 * r n n s . *. 2 * verfahren werden. s re hegzsent und hier det, verbleibt den K Was endlich dazu zu wahlen. 24. die von Unseren

getreuen Ständen in Beziehung genheiten angebrachten dl n en g 2) dem tage der selben jwelter Instanz fur die richten lassen, wodurch

uf die Zig üg : r

gemäß, ein besonderes Gericht Provinz und in derfelben ein, ig die Appellationen von einem andgerichte an das andere wegfallen werden. Unser eh b, ter. ist mit den weltern Einleitungen

BP) die in Unserem , er em s Aprtt isis, die 3 8 äwesens in dort . ; . 53 uni 4 ung, den jetz) n. e rl e fn, dn, . r . den Eigen, 2 , , . ( der rn, = nn en regulirt e le, dern . ein Jahr, von der Beendigung der Regutlrung ange, rechnet, ige zugestehen. 2 Auf die sonstigen Gesuche um

ewisse Abznderungen tion der Justizbehör, ne Entschließung faf⸗ legen 6 2 i,. ö. ! n eren Erfolg es abhängt, in . * Bitten m Allgemelnen . ledigung finden wer her laff st nach Beendigung der Reh. ston wird sich Jberse din eb. wegen besonderet ph, nzlebr Väthältust 3 ieee game, ene, wn fikationen dessen, was 26 e er wird festgesetzt wer⸗ den, erforderlich sind. Di . Schrift ist daher dem JustizMinister zur weitern Prüfung ba den Revisson über⸗ wies.

. den, sen, ordaung ei

en worden Von demjenige werden wird, oͤffnung eine Urkundlich

Abschled an bleibei Unsern

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öch ß gert ue , He genhän,

en Ständen in December 1823

dig vollzogen, u e den . ;

(835) Friedrich Wilhelm. (gez) v. Altenstein. v. Lottum. (ge) v.

ej) v. Schuckmann.

; 2 ez. ,, (gez) v. 9*

Ha ke.

(gez) v. Dankelmann (gez) v. Motz.

——

stellen, und die Maaßnehmungen, welche in jeder derselben G

fort alle Anordnungen zur be

as Greß ledrich

8 es, nn. dem Wir die 23 ber vernommen ha—

Die Kreis ⸗Versammlungen h Verwaltung des Landraths in E zu begleiten und zu unterstuͤtzen. halb der bestehenden Gesetzhebun ihrer Berathungen und Beschluͤsse

Die bestehenden landräͤthlichen Kreise bilden die Be⸗ zirke der Kreis-Staͤnde. * 53

§. 3.

Die Krels-Stände vertreten allen, den ganzen Kreis b heiten, ohne Rucksprache Individuen. Sie haben Namens de rungen abzugeben. Sie haben St Kreisweise aufzubringen sind,

aben den Zweck, die Kreis,. ommunal⸗ Angelegenheiten Diese Verwaltung inner⸗ g macht den Gegenstand aus. k——

Pie ee ted Aus dem uͤrsten Sulkowski, stzungen liegen, in des . 3. z gen nicht entgegenstehen, ihren Woßnsig haben. , . 6 r. Deputirten von einer jeden im Krelse . n Stadt; . k aus dre m,, Landgemeinen. 2

Vertretungen sind gestaͤttet . 2 unmündlgen Ritterguts-Besitzern durch ihren Vater oder Vormund. . 3 Ehefrauen durch ihre Ehegatten. 336 . W Vaͤtern oder Müttern durch ihre volljährigen d) Unverhelratheten Besitzerinnen. k e Allen qualificlrten Besttzern, insofern sie behindert sind, personlich zu erscheinen. ; ; Die Vertreter müssen jederzeit selbst Besitzer landtags⸗ faͤhiger Rittergüter im Preußischen Staate se und die Bedingungen des S. 6 ihnen nicht entgegenstehen. Auch ist es Jestattet, eineß andern beim Kresskage erscheinenden Gutsbesitzer zu Abgabe der Stimme besonders zu bevoll⸗ maͤchtigen . J Zur personlle . en ist bei tern erforderlich: ö Die Gemeinschaft mlt elner der z ollendung des 24 sccholtener Ruf. 8. r Ruf von der Versammlung bestritt Dericht des Ober, Praßi nisterium zu entscheiden.

belege ne

* *

ne.

§. 6. . ü. usiibung des Stimmen rechts allen Standen und gestatteten Ve

ristlichen Kirchen. sten Leb ns jahres.

en wird, denten von Unserem

eiftliche oder milde Stiftungen, so als ein Rittergut im Kreisse be zur Fuͤhrung einer Stimme 26 ; 4 . ü che als solche die Berechtigu dem Kreistage durch einen Abgeordneten sich m BVesið eines Nirtergurs befinden, zur Fuͤhrung einer Stimme berechtigt. in einem andern Krelfe n,. auch die dortlgen . ö

Zu scäͤdtsschen Abgeordneten auf den Kreis

Vltterguts⸗Besitzer, g wie Städte, welche mehr sitzen, sind jederzelt nur rechtigt.

Städte, wel

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asen

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