.
ren die Haͤlfte, das erste
auch ohne Stimme den
* . Kreis⸗Deputirten.
nigen Personen gewählt werden, welche die
8 eses Standes nothwendige Be⸗
f das Alter unter der §5. 6. b. en-, =
unter derselben ie Landgemeinen die zu Deputirten dieses Standes auf dem Provinzial- Landtage qualifieirten Grundbesitzer wählbar.
5. 11. x t Fuͤr einen jeden Abgeordneten der Städte- und Land
gemeinen wird ein Stellvertreter erwählt, welcher ebenfalls
die 5§. 6., 9. und 10. angegebenen Eigenschaften haben muß. . 1 ö
k
In den Staͤdten erwählen der ——— die Ge⸗ meine⸗Vertreter, welche zu diesem Behufe zu einem Collegio vereinigt werden, 8 Dar Abgeordneten.
Bei der Wahl der dre Abgeordneten und Stellvertre⸗ ter der Laändgemeinen wird, wie bei der Wahl der Bezirks— waͤhler, verfahren. Ein jeder Landrath hat. Behufs dieser
Wahlen seinen Kreis in drei Bezirke einzutheilen, in deren
jedem ein Deputirter und ein Stellvertreter zu waͤhlen ist.
14 2 ie Wahlen der 83 stehen unter Aussicht ndraths.
ö
erfolgt auf sechs Jahre dergestalt, daß von drei zu drei Jah⸗ 33 nach dem Loose, ausscheidet. ; 156. Der Landrath, oder wenn derselbe behindert ist, der älteste Kreis⸗-Deputirte, beruft die Stände zum Kreistage, rt daselbst den Vorsitz, leitet die Geschäfte und ist ver⸗ et, die Ordnung in den Berathungen zu erhalten. n seine Erinnerungen kein Gehör finden, ist er be— die ordnung stoͤrenden Mitglieder von der Versamm⸗ uuszuschließen, jedoch hat er daruber sofort an den Ober⸗ denten der Provinz zur weiteren Verfugung zu berichten. t 7
ö ** ᷓ Der Landrath 1. zerfiel zii eng — 2 ei⸗ ö u F ist er hier ,
fuͤr angemessen halt. Er hat der ihm vorgesetzten Regierung von einem se— dem anzusetzenden . Anzeige zu machen. 18
So lange Communal- Segenstande fruͤherer Kreis⸗Ver⸗
baͤnde abzuwickeln sind, ist die Vereinigung mehrerer Kreise, oder der Theile verschledener Kreise, zu diesem Zwecke ge— stattet. Gegenstande, welche nur eine Klasse der Stände 22 koͤnnen auf besonderen Conventen dieser Stande verhandelt werden. ;
K ; 19.
2 ande verhandeln auf dem Kreistage gemein— a, lüsse werden * einfa — Er stimmt mit, wenn er e . K
Bei gleichen Stimmen enischeidet die Stimme des Vor, sitzenden, und wenn derselbe nicht stimmfähig *. die Stimme Er hat alle Kreistags⸗Be—=
ihm vorgesetzten Regierung zu
chluͤsse zur Kenntniß der
ringen, zu denjenigen Beschluͤssen aber, durch welche neue
Verwaltungs-Normen festgesetzt und den Kreis, Einsassen
neue Verbindlichkeiten aufgelegt werden sollen, die Bestaͤ⸗
tigung der Reglerung besonders . und bis zu de⸗ ren Eingang m usführung Anstand zu nehmen. ] 5. 20. 2 Findet ein Ero durch einen Kreistags⸗Be—⸗ 41 in seinen Interessen sich verletzt, so steht ihm mit⸗ telst Einreichung eines Separat ⸗Votums der Recurs an dleje⸗ nige Behoͤrde uz bon belchet Lie betreffende Angelegenheit ressortirt. Be Zusammen din ng der Kreis- Stande hat der Landrath in der Currende bie zu verhandelnden Gegen
. Die Erscheinenden sind dann befugt, ein esch luß * fassen, und durch solchen die * n n, , die
wesenden zu verbinden. Det Langath fuhrt
ausdruͤckl auftragt, oder die Sache als
run w , , , , nicht besonders gewaͤhl⸗
.
* ö d.
d zu Abgeordneten der
Wahl ⸗ ten Baumann vorgelegten P
dem Landmanne in einem solchen Uebermaaße besucht,
** §. 16. . Die Wahl der Deputirten der Städte und Landgemelnen
be⸗
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k ie Beschluͤsse d ĩ 8
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2 . ; ; 5. 3 . ; ? ö 8 Ober Praͤsident der Provli
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Provin die zu dem Zu— entritte der Kreisstände nach vorstehenden Vorschrif⸗ forderlichen Verfügungen ungesäumt zu veranlassen.
geben Berlin, den 26. Dec. Zur Allerhoͤchsten Vollziehung.
Sch uckmann. (gez.) v. Lottum. (gez) v. Motz. B. . ;
Anlage Gutachten des Staats Mini uͤber den Vorschlag der Provinzial“ thums Posen, wegen Gestattung des Hausi
n voin 12 December v. J. geäußert haben, daß die Gestattung des Herumjziehens * Tuchen fuͤr die Fabrikanten, so wie für das Tuchmacher— Gewerbe in der dortigen Provinz uͤberhaupt, einen gunsti= gen Erfolg haben werde, kann nicht als richtig anerkannt werden.
Die Jahrmärkte sind in dem Großherzogthum Posen, selbst in den kleinsten Städten, so häufig, und werden von
der Tuchmacher, der des Zuspruchs in seinem Hause nicht sicher ist, dort Gelegenheit geuug findet, seine Waaren zur Ansicht des Publikums auszustellen.
Wenn besonders der gemeine Mann, auf welchen der Absatz der dortigen Tuche ganz besonders berechnet werden
muß, Tuch nsthig, und zu dessen Ank 1e Mittel so wird er die . dle ö us⸗
wahl darbieten, gewiß lieber zur Befriedigung seines Be—⸗ duͤrfnisses benutzen, als von einem hausirenden Tuchmacher kaufen, dessen Waaren er eben so wenig als deffen Prels= forderung mit andern in Vergleich stellen kann. ; Durch das Herumfahren der Tuche versumt der Fa—
.
brikant Zelt, die er besser gebrauchen kann, und 13 9 * eil
Selbsttosten seiner Waare, zu deren E ; heit . dienen . r, nenn,
frledigung, Geld naäml wird durch das
Waare nicht vermehrt.
ich M*
ist vielmehr eine der
Die Voraussetzung der Provinzial-Stande, daß der Aufkauf von Wollen-Fabrikaten im Umherziehen und in den Fabrik⸗Orten bei den einzelnen Waaren⸗Verfertigern verboten sey, ist ubrigens nicht gegründet. Die Ministe⸗ rien des Innern und der Finanzen hab eder Gele⸗
enheit, wo Zweifel hierüber zu ihrer K n! den Grundsatz aufrecht erhalten, daß auch sol Baa⸗ ren, deren Verkauf im Umherzlehen nicht gesta doch im Ümherziehen aufgekauft werden durfen, insofern nur der Aufkäufer die aufgekaufte Waare nicht unmittelbar bei sich fuͤhrt, und hierdurch Sicherheit dafür beschafft wird, daß der Aufkauf nicht nur vorgewendet werde, um einen unstatthaften Verkauf zu verdecken Im een mn die⸗ ses n sind auch durch die ; vom 11ten 1826 Erleichterungen in der Gewerbe⸗
P den Kau bewilligt worden, die im ehen Waaren“ ungen aufsuchen, auch den Kauf,; zugestanden, welch, im Umherreisen Waaren erst. en, die sie nicht mit sich herumführen, sondern frachtweise efoͤrdern lassen. Grade in dem speziellen Falle, den die 2 5 . ö Vezug ninimt, wo An Kaufmann aus Frankfurt im Umherreisen a 2 1 , der ohne ee derb gen n diesem Grundsatze gemäß die Regi die gemeinschaftliche Verfügung deer gel 3 und der Finanzen vom 24. 8 Es tritt dadurch um fo deutlicher hervor, daß es fur iger durchaus nicht
durch
nothwendig und nützlich fur angemessen e, wn , * lan ein Verkauf von Wollenwaaren im Umher ht er⸗ laubt feyn soll. 6 ;
Das Staats, Ministerlum halt daher n Antrag der
Stände nicht Berlin,
463
(ge) v. Hake.
v. Danckelmann. (gez .
v. Mot.
Tau laubt wird, der Zustand der Tuchmacher werde . ‚ 3 — — di e! haustrende Kaufleute werden durfen. 7
Tuche hatte auffaufen laffen, ist 9
Das Bedurfniß an Tuch und das Mittel zu seiner Be ⸗ nbieten der
.
Das Staats/ Min isterium. . . (gez) v. Alten stein. (gez) v. Wann, 9 ernstorff.