1829 / 54 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

auf die fruͤhe ee Geschichte unserer Gesetzgebung uber diesen Gegenstand zu werfen. Es ist ein cheirakteristischer Zug der neuen Civilifation, daß sie bis auf unsere Zeiten in gewissen Fällen eine Art von Ruͤckkehr zu dem Zustande der Wildheit geduldet, ja man moͤchte fast sagen, geheiligt hat, während sie doch sonst in moralischer . der Civilisation der Alten so sehr überlegen ist. Doch darf man den Zweikampf nicht als einen Rest der Barbarei des Mittelalters, welches denselben seinerseits von den Franken oder Germaniern ge— erbt haben soll, betrachten. Ware dieser unmenschliche Ge⸗ brauch bloß eine Folge historischer Erinnerungen oder alter Ueberlieferungen, so wurde er, wie so viele Andere, schon längst verschwunden seyn. Aber er hat, wie man leider ge⸗ stehen muß, seine Quelle in einer üͤberspannten Meinung von der Wurde des Menschen, und dies ist der Grund, warum jene Sitte sich, so übertrieben und blatig sie auch ist, bis auf ein Jahrhundert fortgepflanzt hat, welches im Uebrigen für die echte der Menschtichkeit so hoch entflammt ist, . Nach diesem Eingange beleuchtete der Graf Portalis die Geschichte des Zweikampfes seit dessen erstem Entstehen, namentlich in Frankreich. Er gedachte der verschiedenen Verordnungen, die im 16ten und 17ten Jahrhundert gegen denselben erlassen wurden, namentlich des berlhmten Edietes Ludwigs XIV. vom Jahre 1676, in Folge dessen die Duelle in . fast gůnzlich aufhöͤrten, das aber unter Ludwig XV., wo sie mit erneuerter Wuth Edict 1723, welches dis zur Revolution in Kraft blieb, erneuert werden mußte. Nach diesen und einigen anderen Betrach tungen ging der Redner den neuen Gesetz, Entwurf selbs durch, . also lautet: „Art. J. Wenn in einem Zwei⸗ kampfe, derfelbe moge mit blanken Waffen oder mit Schieß⸗ 1 ö geführt worden seyn, Wunden beigebracht worden ind oder ein Todtschlag verübt worden ist, so sollen nach er⸗ wiesener Thatsache die Inculpaten im geeigneten Falle nach den Formen der Criminal⸗Prozeß⸗Ordnüng verhört und ver⸗ haftet werden. Der Königl. die Protocolle und ubrigen Acten dem General-Procurater, und dieser macht die Sache bei der Anklage Lammer anhän,⸗ gig, weiche nach dem Inhalte der Artikel 235 und folg. der . Prozeß Ordnung verfährt. Art. 2. Erkennt die An—⸗ lage Kammer, daß gegen den angeschuldigten Theil hin⸗ längliche Anzeichen des incriminitten Factums vorhanden sind, so uͤberweist sie die Sache dem Mie ef, selbst dann, wenn es sich nur von Wunden handelt, die keine Krankheit oder Arbeits-Unfaͤhigkeit herbeigefuͤhrt haben. Sie darf da— bei nicht die mindeste Ruͤcksicht auf irgend eine der Ausnah⸗ men nehmen, die, nach dem Inhalte des peinlichen Gesetzbu⸗ ches, der Thatsache den Charakter der Straffälligkeit nehmen. Art. 3. Die Jury soll stets befragt werden, ob keine Um— staͤnde obwalteten, die das Factum eutschuldigten. . von den im peinlichen Gesetzhuche aufgeführten Entschuldi= gungs⸗Gruͤnden, soll als ein solcher auch noch die Heraus ö durch Beleidigungen und grobe Beschimpfungen etrachtet werden. Ist die Antwort der Geschworenen auf die . usdigende Umstaͤnde obwalteten, bejahend, so erkennt der Gerichtshof nach dem Jahalte des Z26sten Artifels des peinlichen Geset z ist sedoch ein Todtschlag . 2 * . der That dar 63 amilien⸗Rechte auf einen Zeitraum, der langer als * und nicht kuͤrzer als 5 6 darf, beraubt werde Hat eine bloße erwundung statt gefunden, so soll ter nur eines Theiles seiner Rechte, und . für eine Zeit beraubt werden konnen, die nicht länger als 3, und nicht kür= er als 3 Jahre seyn darf.“ „Dies“ so schleß der Sro kane, „ist das einfache Dystem, das wir 3 n 8 Gesetze vorschlagen. Nicht zum ersten ale seit der Lerhersstellung der Monarchie werden die Kammern sich mit die fem wichtigen Gegenstande zu beschäftigen haben; schon im Jahre 1519 wurde der Deputirten, Kammer von itglieder selbst der Vorschlag gemacht, den Köͤ⸗ (den Zweikampf zu bitten. Heute ist eine ** der 6 Ser g re hat die . ierlich anerkannt; eine Eee . e e wee, ͤ 2 Man muß ent⸗ weder das Duell fuͤr erlaubt ren, oder es bestrafen. Die Wahl kann nicht zweifelhaft seyn. Nur ber die anzuwen⸗ denden Unterdrůuckungs⸗Maaßregeln hat man sich zu einigen. Der Ihnen vorgelegte Geseß⸗ Entwurf, edle ö verdient Ihre reiflichste Üeberlegung; wir wuͤnschen, daß, nachdem er der Gegenstand Ihrer . geworden, Sie denselben verbessern und ihm den Stempel Ihrer hohen Weisheit auf⸗ drücken mögen; erst dann wird er des erhabenen Mẽnarchen würdig seyn, dessen väterliche Sorg alt sich uͤber Alles er⸗ streckt, was die Wohlfahrt des Landes, fuͤr welches das Ge

2 nig um ein etz laͤngere Frist nicht Unzulänglichkeit un

annen, durch ein Edict vom Jahre

rocurator überschickt sofort

*

setz bestimmt ist, besördern kann.“ Nach dem Großsiegel« bewahrer legte ber Kriegs-Minister das neue Militäir⸗ Gesetzbuch vor. Dasselbe besteht aus zwei verschiedenen Ge⸗ setz Entwürfen, wovon der eine von dem Gerichtszwange, der andere von der Straf-Anwendung handelt. Mit d Ersteren, welches in drei Buͤcher zerfällt, wovon das eine die Militair⸗Tribunale, das andere die Competenz derselben und das dritte die Procedur betrifft, hatte die Pairs⸗Kammer sich schon im vorigen Jahre beschäͤftigt. Der Minister ging die verschiedenen Artikel dieser drei Abtheilungen in einer weit⸗ lauftigen Rede nochmals durch, und entwickelte die großen Vortheile, die aus denselben fuͤr die Militair Gerichtsbarkeit hervorgingen; er verbreitete sich demnaͤchst auch uͤber den zwei⸗ ten Gesetz-Entwurf, welcher von den verschiedenen Militair⸗ Verbrechen und Vergehen, so wie von den Strafbestimmun⸗ gen handelt und jetzt in der Pairs-Kammer zur Berathung kommt, und schloß seinen Vortrag mit folgenden Worten: „Der ganze Gesez⸗ Entwurf, enthält wesentliche Ver⸗ besserungen, die Sie, edle Pairs, schon im Laufe Ihrer vorjäaͤhrigen Berathung erkannt haben. Die personliche Sicherheit, das heilige Recht der Vertheidigung, die Unpar⸗ theilichkeit der Urtheile, ein richtiges Wi nh zwischen dem Vergehen und der Strafe, Achtung vor dem Eigenthume und den Rechten der Buͤrger, alle diese großen 232 sen der Gesellschaft werden dadurch neue Buͤrgschaften er⸗ alten. Diese Buͤrgschaften, die ihnen in einer Zeit der

erirrung, wo das Wort Freiheit nur Unordnung und Willkühr verbarg, verweigert worden waren, konnten nur unter dem Schutze des rechtmäßigen Thrones, unter Beguͤn— tigung jenes . und edlen Vertrauens, welches den Konig mit seinem Volke vereint, und unter dem groß— muüthigen und friedfertigen , , . das die Charte unserem glücklichen Vaterlande verliehen hat, ver— wirklicht werden.“

Die Kammer wird sich am nächsten Donnerstag 19ten) zur Prufung der ihr vorgelegten beiden Geseg Entwürfe zu= vorderst in ihren Bureaux, und dann in offentlicher Siz zung, versammeln. ——

Paris, 16. Febr. Vorgestern, als am Sterbetage des Herzogs von Berry, wohnten der König und die Dauphine dem jährlichen Todten Amte in der Schloß⸗Kapelle, der Danu⸗ phin aber in der Abtei zu St. Denis bei. Die Herzogin von Berry hörte eine Seelen⸗Messe in ihrem Betzimmer.

Der Con stitutionnel . die Deputirten auf, den Sesetz S ntwurf wägen Verlängerung des Tabacks⸗Mone⸗ pols zu verwerfen, und zwar aus drei Gründen; einmal weil es sehr gefährlich sey, das verdammungs würdige Prin= cip, worauf Monopole im Allgemeinen si gründeten, in Frankreichs Gesetzgebung fortleben zu lassen; zweitens, weil durch die Monopole das Eigenthums, und Fabrieations Recht verletzt werde, und es ungleich wichtiger sey, dtese a die Saulen des , , Gebaͤudes, heilig zu öh ren, als den Bedärfnissen des Fiscus vollständig zu genügen; endlich drittens, weil jede Reglerung, ihrer Natur nach, im⸗ mer der erer Producent und der theuerste Verkäufer sey, und jeder Erwerbjweig in deren Handen nothwendig verkümmern muͤsse.

Die Gazette de . macht auf die Ine 9 des 2 kee , sam, wel die Chatte

⸗— orschlag r lacht, daß das wahlfähige

Alter . *. 6 dera geseht werde, obgleich

die Charte ausdracklich bestimmt, daß die Deputirten minde⸗ 160 alt seyn müßten.

stens abr a Mehrere Einwohner des Departements der Maine und Loire haben ihrem Deputirten, dem Marquis von Andigué, eine Bittschrift an die Kammer geschickt, worin sie die ö. e. des doppelten Votums und der Siebensährigkeit ver= ange n. . ;

Der Cardinal von Clermont Tonunerre läßt durch das Memoria! de Touloufe eine den Sinn , , in seinem in Nr. 43 der d, mitgetheilten) Schreiben au den Minister der geistlichen Angelegenheiten, wie solches von der Gazette de France publicirt worden war, berichtigen. Es muß namlich darin heißen: „Nur mit Mühe würde ich mir Ihre gebieterische Forderung erklären konnen, wenn ich nicht wüßte, daß sie die ein einer deutlich au. gesprochenen und allgemein bekannten . ist, wie mir solches einer meiner Amtsgenossen meldet. Ich hatte nicht geglaubt, schreibt der selbe, daß es möglich sey, den Groll und die Leidenschaft fo weit zu treiben. „Die Worte schreiht der selbe hatte die Gazette weggelassen, so daß es das se⸗ 8 ee, als ob der dem Minister gemachte Vorwu

n dem

Schreiber des Briefes selbst herrühre.