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Aufhebung jetzt vorge
dann parlan
* Welling ton, auch der Lord Holland eine Erwiederung ertheilt. Wir theilen hier aus der letzteren noch einiges Naͤhere
mit: Wenn, sagte er, der edle Baron (Colchester) damit drohe, daß die . dieses Landes Se. Maj. mit Bittschrif⸗ ten um Äuflss'ng des Unterhauses angehen wurden, so ware dies ein hoͤchst unconstitutionnelles Verfahren. Sein edler
Freund (Graf Grey) habe jedoch in der letzten Sitzung (s.
oben) bereits so vortreffliche Argumente dagegen vorgebracht, daß er es fuͤr unnsthig halte, noch etwas hinzuzufuͤgen. Eines Ausdrucks habe sich jedoch der edle Lord (Colchester) bedient, den er widerlegen muͤsse; er offenbare eine Meinung, die seit der Zeit des Lord Gordon noch von Niemand, der die vorliegende Frage verstände, wieder aufgenommen werden sey. Der edle Lord hat namlich gesagt, diejen gen Gesetze, deren
onstitution, wie sie in der Revolution (von 16s) sestgesetzs worden und daß es die Absicht des dien Herzogs v. Wellingten) so wie seiner Verbündeten im Unkterhause sey, diese Constitution zu vernichten. „Meint,“ fuhr Lord H. fort, „mein edler Freund, der doch in der Ge—
sentlichen Theil der
schichte der Parlaments- Acten so sehr bewandert ist, mit
dem, was er lege. daß jene Gesetze, als zu den alten und unbestreitbaren Rechten des Volkes gehörig, in der Revolu= tion wieder eingesetzt worden seyen? Ich wuͤnschte in der That eine Erklärung daruͤber, was 1 mein edler Freund unter der Constitution dieses Landes versteht? Durch die Revolution ist festgesetzt worden, daß es ein protestanti=
scher Monarch seyn muß, der den Thron dieses Königreiches
einnimmt. Glaubt nun der edle Lord, daß Jemand so niedrig denke, diese Institution abges zu wissen? Meine Pflicht es aber, dem edlen Lord zu sagen, daß wenn er die darauf be⸗ 6 historischen und gesetzlichen Documente vor gehabt hätte, er daraus ersehen Denn jene Gesege (in Detreff der Katholiken) zur Zeit der Revolution auch angenommen und anerkannt ee, doch damals nicht erst gegeben worden sind. Nicht allein aber, daß die Gescte gegen die Katholiken, als etwas der Censtitution wesentlich Angehoöriges niemals y . . ; n, 4 3 noch n n. 9 olution se ihre Beseitigung schon i luge hatte. Die Revolution wurde unternsmmen, um einen protestantischen Monarchen, statt eines katholischen, zu er⸗ ee. niemals aber haͤtte man an jene Gesetze gedacht, wenn eine protestantische Succession bereits festgeseßt wor, den ware. Der edle Lord wird mir bezeugen können, daß in der Uniens-Aete mit Irland, die er selbst mit un terzeichnet, daß auch in der Ünions-Aete mit Schottland keinesweges bestinmt ausgedruckt wurde, daß ein protestan⸗
ttischer König mit einem protestantischen Parlamente unsere Constitution zusammen ausma
sollen. Es wurde viel⸗ mehr deutlich erklart, daß unsere Constitution — die nicht
erst aus der Revolution hervorging, sondern schon alter ist
die Aeten des Parlaments — auz Fönig, Ober- und we zusammen mit der höͤchsten Autorität be⸗ . lamentari
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t — sche Regierung unter lution von 1685 uns D. .
te; und durch das Parlament gesichert — * Constitution. Das Einzige aber, was dms neu dieselbe eingefuͤhrt tantis cession, die man zu einem ihrer Fundamental⸗ Principien machte. Mögen sich doch Ew. Herrlichkeiten nicht durch einen so all⸗ gemeinen und vaguen Ausdruck, als der hier vernommene, irre fuhren lassen; möge der edle Lord, welcher von der, in der Revolution eingesenten Constitution gesprochen, doch viel⸗ mehr erklären, was er eigentlich unter dieser Constitution verstehe, und möge er doch darthun, wenn er es vermag, daß die Zulassung der Katholiken ins Parlament die protestantische Succession gefährden wuͤrde; da doch die Worte „Röoͤmische Katholiken“ nur ein einziges Mal in der Bill ol Räshts ) vorkommen. Die Rechte des Volkes, deren Sicherung jene Revolution bezweckte, würden durch eine Zulassung jener Art durchaus nicht gekränkt werden; zu diesen Rechten ge— hoͤrte auch dasjenige, daß das Volk zu allen Aemtern zugelassen werden, und an der Constitution so wie an der Regierung des Landes Theil nehmen soll. Wenn
Dies ist die gewohnliche Tenennung der Bill, welche
das Parlament kurz vor der Krönung Wilhelm's und Mariens
erließ, sie enthält eine Erklaͤrung der Rechte des Volkes, und
wird daher „Bill der Rechte“ genannt Ihr inn Titel
ist: „eine Aecte, welche die Rechte und Freiheiten des Unter⸗
tbansé, so wie die Succession der Krone festsetzt. X. 1. Winl and Mar. S. 2, Cap. 2
werden soll, bildeten einen we⸗
1 2
haben würde, daß
wurde, war die protestantische Sue/
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s? Die Constitution erkennt mit diesen Rechten auch die Wählbarkeit des ganzen Volkes an und die edlen Lords
unserm peinlichen Gesetzbuche zur Unehre gereichenden Acte Carls II. C. 30 die Rechte des Volkes oder der Consti= tution gefährden koͤnne. Nach welchem Rechte, Mylords, nimmt denn der Herzog von Norfolk (ein Katholik) seinen Sitz in diesem Hause ein? Nach welchem Rechte senden denn die Irlaͤndischen Freisassen von Clare Hrn. O Connell in das
schaffung der Aete Carls Il, die selbst ein Eingriff in die CTonstitution war, diese nicht allein unverletzt lassen, sondern auch die Praͤrogative der Krone, welche durch diese stitutionelle Acte benachtheiligt wurde, vollkommen wieder
gefaͤhrdet, dagegen werden die Beschränkungen sowmohl Monarchen, als des Volkes ne n, g. 56 23 — . * bei man —
regierenden
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Nachdem der Redner weiter egeben unter der Regierung
. der ein ächt ee
de
nachgedacht; er ist Studium ünd ein Stoff Kein Gesetverständiger ter Freund mir gegen und Erfahrung so groß sind, daß er aus einer laments-Acte Alles machen kann, wird mir daher nie
meiner Untersuchungen g
seines Unrechts unternehmen und darthun, daß die große Prin ci⸗- pien, welche durch die Revolution sestgestellt worden, ledig lich die einer protestantischen Succession und des parlamen⸗ tarischen Rechts, diese Sueccession zu bestimmen, so wie der
dem Könige und den beiden Parlamentshäusern verliehenen Regierungs⸗Macht seyen. Mit einem Protestan . ig auf dem Throne, mit einem protestantischen Parlamente un
einem protestantischem Volke, sollte man da wohl noch anste⸗ hen, dem Könige das Recht zu gestatten, alle seine Unter⸗
thanen in seinen Aemtern gebrauchen zu durfen? 7. ) Welche
Motive sind vorhanden, um Veschrankungen der Art beizubehal⸗ ten? Die Unterthanen haben ein Recht auf die Stagts er, o wie e dagegen das Nfcht . en ste ler ᷣ en, Die Krone würde eben falls nicht, wie beh. worden, einer Gefahr dadurch ausgesetzt werden, wenn Kathgliken mit volitischer Macht betleidet werden. Denn das Recht Sr. Maj. auf die Krone ist nicht etwa auf seinen Protestantismus, oder auf seinen Ahnen⸗ Stamm begruͤndet; es ist vielmehr ein rein parlamentarisches, das aus der Constitution und dein gemeinen Rechte, so wie aus dem Volke selbst auf das Innigste hervorgeht und das ein Recht ist, fuͤr die Begründang und Sicherheit der Re= gierung zu sorgen. (Hört! Jenes Parlamentarische Recht auf die Krone ist den protestantischen Nachkommen der Prinzessin Sophia uͤbertragen, mit dem zinzigen Beding, daß sie keine Katholiken heirathen dürfen, Hochberrath wäre es, dieses Recht in Zweifel zu ziehen. Aber viele andere
den, sind seitdem veraͤndert werden, wie z B. die dreijã rigen Parlamente, die seitdem in siebenjährige verwandelt worden sind. Ich frage jetzt aber nochmals den edlen
ron (Colchester) in Bezug auf die Bill, welche die Minister beabsichtigen, wird sie die protestantische Suceession verän⸗ dern? wird sie die alten und nicht in Zweifel zu ziehenden Rechte des Volls verändern? Wird Re mit diesen das Petition Recht, das von der Bill ol Righis anerkannt ist, uͤnd daß ich immer achten werde, auch nur im gsten en, — Lauter Beifall folgte dem Redner, als er
man also solche Beschraͤnkungen, wodurch ein Theil des
kes von diesen Rechten i , wird, 9 4 9 hrdet man dadurch dieselben Rechte desselben ol. 5 e
'arlament? Durch kein Statut sind sie a m gh . sondern durch d ine Recht und die 3 1 K a n , Meine Meinung ist, daß eine Ab⸗
iti⸗con⸗
herstellen wuͤrde. Die protestantische Suceession ö. nicht des
t einmal mein edler und 1 , ö
beweisen kö daß jene Acte Carls II. einen Theil der in der R 3 3 . ̃ : Selbst wenn er es bewiese, wurd — ein
Gesetzes⸗Unkundiger, wie ich bin — doch den Gegenbeweis ö
sind in Irrthum, wenn sie glauben, daß die Aufhebung der
Rechte und Gesetze, die in der Revolution sestgestellt wur⸗
. k Beilage
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