ö in — im Jahre 1822 abgeschlossene Elbschiffahrts⸗
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erfolgt, hat nicht statt gefunden, und
tereten zu lassen; z (c) die Gewerbesteuer hat sich ebenfalls, ; haltniß ungleich bedeutender, als die Classensteuer er⸗ het, u
* 6 gen ist in dem aufgestellten Etat auch der Ertrag der
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theils aus wirklichen Ersparnissen an den
aufkommende Steuer. ing Grundsaͤtzen, nach denen die Erhebung dieser Steuer
den beiden westlichen Provinzen des Staates rasch vor⸗ schreitende Catasterwerk bezweckt nur eine richtigere Vertheilung der Steuer im Einzelnen, nicht aber eine Veränderung der feststehenden Provin . b) der Reinertrag der Classensteuer ere jetzt und uber⸗ eigt schon um ein geringes die Summe, ieder Entwerfung des Gesetzes und nach dem Etat uͤr 1521 gerechnet war, und dieser gunstigere Ertrag hat es um so eher gestattet, einige dringend gewuͤnschte Milderungen in der Veranlagung namentlich durch ng des steuerfreien Alterstadii auf, die ge— te Bevölkerung unter 15 Jahren, durch die Steuerbefreiung der uber 60 Jahre alten Personen der untersten Steuer ⸗Classe und der Landwehrmänner aller Steuer⸗-Classen, auf die Dauer der Uebungszeit, ein⸗
und nach Ver⸗
was um so erfreulicher ist, als sich darin ein rch ander weite Data genugsam bestatigtes Zeichen vermehrter Gewerbsthaͤtigkeit ausspricht; mit den Verjehrungssteuern von inländischen und aus, ländischen Gegenstaͤnden, den Durchfuhr-Abgaben und en Einnahmen von Communications-An 2 — em⸗ pel⸗Steuer in eine Hauptsumme zusammen geworfen, dlese en Revenuen- Zweige unter einer ge⸗ n Verwaltung stehen, und sich die darauf la= stenden Reglekosten nicht fuͤglich trennen lassen. Die ausgeworfene Gesammt, Summe zeigt gegen die ent⸗ sprechenden Positlonen des Etats fuͤr 1521 ein Mehr von: 543,000 Rthlr. ö Dabei bleibt aber zu beruͤcksichtigen, daß; 1) beim Etat fuͤr 1821 die provinziellen Verwaltungs, bkosten der indirecten Steuern zu einem Betrage von etwa 240, M00 Rthlr. mit unter den allgemeinen — 2 — die li — — . * sie a egiekosten von Ertrage der Sten Abzug gebracht sind; daß ferner s
Convention, den diesseitigen Staatskassen ein Ver⸗ lust von mindestens 200, 0090 ir, an Zoll⸗Revenuͤen erwachsen ist; ** 3 3) das Stempelgeseß vom Jahre 1322 durch . Aufhebung des bis dahin bestandenen Erbschafes⸗ empels von Ascendenten und Descendenten in den alteren und wieder erworbenen, so wie der viel höͤ⸗ heren Einreglstrirungs⸗Abgabe in der Rheinprovinz eine Minderung des im Etat fuͤr 1821 ausgewor⸗ fenen Ertrags der Stempelsteuer, um mehr als 230,000 Rthlr. herbeigeführt hat, und daß endlich H die Etats Evaluation des Jahres 1821 schon in Hoffnung auf einen kuͤnftig günstigeren Ertrag ö ů angenommen war, als sich solche aus den irgebnissen der Vorjahre rechtfertigen ließ, während die jetzt ausgebrachte Summe lediglich auf die —— e Abschluß-Resultate der Vergan⸗ e) Die Einnahme an i eldern von den Kunststraßen ist nur um 133,000 Nthlre. höher, als im Etat für 1821 angenommen. Die Laͤngenstrecke der fertig aus⸗ gebauten Kunststraßen, auf denen Chausseegeld * lan⸗ desherrliche Rechnung erhoben wurde, belief sich am Schlusse des Jahres L820 auf 4580, dagegen am Schlusse des Jahres Ses auf 319 Meilen; in einem wie in dem andern Jahre ausschließlich der auf provinzlelle Kosten unterhaltenen Bezirksstraßen in den westlichen Provinjen,
ingleichen der durch Aktien, Vereine von Prwaten Last
erbauten Chausseen. Mit jener Vermehrung der Mei⸗ lenzahl stehet allerdings die Erhöhung des Geldertra⸗ ges in keinem richtigen Verhältniß. Indessen sind
das in
auf welche
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zur mehreren Belebung des inneren und des Durch⸗ fuhr⸗Handels die Saͤtze, nach denen das Chausseegeld erhoben wird, durch den Tarif vom 28. April 182383 gegen den Zustand von 121 ansehnlich ermäßiget, und da dieser neue Tarif erst vom 1sten October v. J. ab in Anwendung gekommen ist, und es sonach an genügender Erfahrung, nach welcher die kuͤnftige Ein= nahme zu bemessen, ermangelte; so ist der Sicherheit halber die jetzige Etats-Summe so evaluirt worden, daß sich der Wahrscheinlichkeit nach eher ein Mehr als ein Minder gegen den Etat erwarten laͤt:. Vergleicht man letztere Summe gegen den Be⸗ trag der auf die Unterhaltung der Chausseen zu ver= wendenden Ausgaben, so ergiebt sich allerdings ein nicht unbeträchtliches Uebergewicht der letztern
Unter den Ausgaben des Ministeriit des Innern (Pos. 7.) sind nämlich begriffen: f .
1) für die gewohnliche Ünterhaltung der Chausseen einschli der Lohnungen und Kleidergelder der Chausseewärter 924,900 Rthlr.; .
2) f . *. h k die zur Aufsicht
n en angestellten Wege In ⸗ spektoren so, 000 Rihlr. 3 ö. eat . d . 3) dann zur Verzinsung und zum Abtrag des von der Seehandlung zur Beschleunigung des Neubaues von 190 Meilen Chaussee hergeschossenen Capitals jahrlich 400, 009 Rihlr; ⸗ so, daß also hiernach ein Zuschuß von nahe an 1 Million Thaler, ungerechnet noch die bedeuten ⸗ den Summen, welche jährlich auf Chaussee⸗ Neu⸗ bauten verwendet werden, fuͤr die Kunststraßen er⸗ forderlich ist. ; . 1 Zu erwägen bleibt jedoch hiebei, daß dle unter 1èausgeworfene Summe mit auf den gänzlichen Umbau mehrerer unbrauchbaren Chausseestrecken verwendet werden muß, und daß also, wenn die vorhandenen Chausseen erst sämmtlich in einen normalmäßigen Stand gesetzt sind, wohl mit ei⸗ nem geringeren Quanto wird ausgereicht werden 2 2 ferner ae 2 3 383 in 12 Jahren zu erwartenden en tra des Capitals ee q! 3 r. ⸗ r è von den Chausseen sich durch mehrere Verbindung kunstmäßig gebauter groͤßerer Handelsstraßen gegen den Etats-Satz erhoͤhen wird, so daß sich in der Folge, und wenn namentlich der Seehandlungs— Vorschuß zuruͤckgezahlt ist, ein Gleichgewicht zwi⸗ schen der Einnahme und Ausgabe wohl erwar⸗
ten laßt.
10) Der am Schluß der Einnahme aufgeführte xtra. ordinarien, Titel begreift hauptfächlich das Aufgeld fur das nicht in nalura zur Ausgabe kommende Gold, dann die Canzlei⸗Sporteln der Ministerlen und der Regierungen, die Abschoß⸗ Gefälle Csowelt sie noch vorkommen), Ein nah men aus Consiskaten eẽso sie nicht, wie bei der Steuer⸗ verwaltung, fuͤr besonder cke verwendet werden, her⸗ renlose Erbschaften u. s. w. — Der b nder⸗ Betrag dieser Position gegen ,, ,. des für 1821 erlautert sich dadürch, daß bel letzterem Etat hler⸗ unter auch beträchliche Summen an Ersparnissen aus den Vorjahren mit in Rechnung gestellt waren, während der jetzige Etat nur die laufenden Einnahmen des 34 1829 umfaßt.
Bei der
ergiebt sich
1) an den Verwendungen fuͤr das Staatsschuldenwe⸗ sen, bei Vergleichung mit den entsprechenden Positlonen und 10 des Etats für 13621, ein Minder⸗Betrag von
366,900 Rthlr.,
welcher hauptsachlich durch die, dein Staats schuldengesetz vom 17ten Januar 1829 gemäß, 1sten Januar 1825 neu regulirte 10jährige , dann durch Er⸗ sparnisse an den Verwaltungs Ausgaben herbeigeführt ist.
2) Die Ausgabe an Pensionen, Competenjen und an⸗ dern Leibrenten hat sich gegen die Ziffer des Etats ö.
Etats
Ausgabe
um den Betrag von 4653,60 Rthlr. erhöhet. Es war im Etat fur 152 nicht die ganze wirklich noch zablbare Summe an dergleichen Ausgaben aufgenommen, Jondern
in Hoffnung auf eine kanftige successtoe Verminderung der ein ansehnlicher Thell der leßteren schon auf das. t. Ausgabe Extraordinarium viesen. — eue und nicht unbeträ men an Pen
und Eompetenzen sind seitdem durch die dem früheren Pfruͤn⸗