1829 / 68 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

tigste Eingabe, woruͤber er Bericht abstattete, rührte von einem gewissen Tougard, Advocaten in Rouen, her, welcher die Abschaffung der 2 gegen Falschmuͤnzer verlangte. * J. Lefebvre hielt diese Strafe, der auch die Verfer⸗ tiger falscher Banknoten unterworfen sind, fuͤr unangemessen, da allzustrenge peinliche Gesetze zur Ungestraftheit fuͤhrten und sonach dem beabsichtigten Zwecke gerade zuwiderliefen. Herr v. Tracy benutzte die Gelegenheit, um sich im Allgemeinen daruͤber zu beschweren, daß das peinliche Gesetzbuch mit der Todes strafe viel zu verschwenderisch umgehe. Er glaubte, daß diese Strafe gegen Falschmunzer, Verfertiger falscher Staats—⸗ papiere, Brandstifter und Diebe niemals angewendet werden duͤrfe, da das Leben eines Menschen immer unendlich hoher stehe, als irgend eines dieser Verbrechen. Herr v. Berbis war dieser Meinung nicht. Er hielt die Brandstiftung gerade far dasjenige Verbrechen, worauf die Todesstrafe am anwend⸗ barsten sey, indem dadurch nicht bloß das Eigenthum ver— nichtet, sondern zugleich das Leben der Personen in Gefahr ge⸗ bracht werde. Auf die se Aeußerung bestieg Hr. v. Tra ey nochmals die Rednerbuͤhne; er erklaͤrte jetzt, daß seine Ueberzeugung noch viel weiter gehe, als er sie anfangs ausgesprochen gehabt habe; als Burger, wie als Deputirter, nehme er nämlich kei⸗ nen Augenblick Anstand, zu behaupten, daß kein Staat in irgend einem Falle berechtigt sey, die Todesstrafe uber einen eimer Bürger zu verhängen. Als der Redner bei diesen zorten lebhaft unterbrochen wurde, fuͤgte er hinzu, dies sey eine personliche Meinung; er wisse sehr wohl, daß nicht Alle so dächten, wie er, mindestens aber muͤsse man die To⸗ desstrafe nur in den wenigsten Faͤllen eintreten lassen, und er werde sich z. B. nie uͤberzeugen konnen, daß die Hinrich nung eines Menschen mit einer nachgemachten Banknote ir⸗ im Verhältnisse stehe. Der Minister des Innern 3 sich über den Gegenstand in folgender Art: „Wenn man den . gelten lassen will, daß der Staat das Recht nicht habe, selbst die großen Verbrecher mit dem Tode iu bestrafen, so muß man, als nothwendige Folge auch zu er Ansicht gelangen, daß heutiges Tages eben so viele Morde verldbt werden, als die Assisenhöfe Todes⸗Urtheile fällen. Die . die uns beschäftigt, ist eine von denen, die sich ohne Nachtheile nur in den Büchern der Publicisten erörtern las⸗ in. Hier aber, in einer Versammlung von Gesetzgebern, delt es sich nicht um bloße Theorieen, sondern um Worte, e, von der i nerbühne herab, sich äber ganz Frankreich verbreiten können. Ich erkläre daher, daß es r. 3. gefaͤhrlich ist, in dieser Versammlung auf elne so ab⸗ olute und allgemeine Weise das ganze System unserer pein⸗ lichen Gesetzgebung zu tadeln, und diesen Tadel durch die 22 Worte zu verkuündigen: „„das Gesetz verordnet den Mord“ “. Hätte die Kammer sich darauf beschränkt, die Aufmerksamkeit der Regierung auf die Nachtheile zu lenken, die dadurch entstehen, daß man gewisse Verbrechen, wie j. B. die Falschmunzerei, mit einer allzustrengen Strafe belegt; 6e sie bloß den Wunsch zu erkennen gegeben, daß der Staat = Todesstrafe so selten als möglich in Anwendung bringen möge, so würden die Freunde der 2 wie die der Gerech⸗ tigkeit, ihren Worten nur Beifall gezollt haben; aber man hat sich zu allgemeinen Ansichten verleiten lassen; man hat dem Staate ein Recht, das allerdings furchtbar ist, das derselbe aber kraft der bestehen den Gesetze ausdöt, streitig wollen; einen solchen Grundsatz konnte ich n t lassen.“ Nach dieser Erklarung bestieg Hr. v. Trach zum drittenmale die Rednerbuͤhne, um die stillschweigende Beschul⸗ digung des Hrn. v. Martignaec, als ob er durch die Erörte—⸗ rung der in Rede stehenden Frage seine Rechte als Deputir—, ter überschritten habe, zuruͤckjuweisen; gleichwie es jedem Burger freistehen würde, in einer Bittschrift an die Kam— mer auf die Abschaffung der Todesstrafe anzutragen, müsse es ihm auch vergönnt seyn, seine Meinung Über diesen Ge— stand unperhohlen auszusprechen; er wiederhole daher, daß einer Ansicht nach die Todesstrafe eigentlich nie in Anwen-

dung kommen dürfe, und daß diese Ansicht von vielen höchst ach Mannern getheist werde. Nachdem noch die Her, ren Sired und v. Laboulaye sich über den Gegenstand

sert hatten, wurde die rift des Tougard, dem . der Cemmisston gemäß, dem d aden. e , , ,, ,,,

e Eingabe eines Lyoner Vuͤrgers, wel ) nisation der Leihhaͤuser ber lend , hi,, e, 1 a n, Unter den worüber, nach

rn. Beulard, Hr. Dann ant. Bericht ersfattete, war keine. welche einer besonderen Erwähnung verdien e . k der vierte Berichterstatter, Hr. Clement, eine Pe . die eine interessante Discussion veranlaßte. RBittm⸗ Vertrand⸗ T Hosdiniere zu Carneille im Departement der Orne

Rechts⸗Verweigerun

hatte namlich, als sie vor geraumer Zeit ihren Gatten, ein ehemaliges Convents-Mitglied, verlor, auf dessen Grabstein folgende Inschrift setzen lassen: „Das Vaterland verliert in ihm einen seiner besten Buͤrger und die Freiheit einen ihrer eifrigsten Vertheidiger.“ Kaum war die Kunde hiervon mehrere Jahre später zu den Ohren des neuen Königlichen Procurators zu 6 Herrn von Girardville, gelangt, als dieser sich ohne Weiteres in Begleitung einer Gensdarmerie⸗ Brigade nach Carneille begab, den Leichenstein zerschlagen

und die Inschrift wegnehmen ließ. Die Wittwe Bertrand,

empört der diefen Vorfall, trug bei dem Königl. Gerichts⸗ hofe zu Caen auf die Bestrafung des Thaͤters an. Der General⸗Procurator tadelte zwar den Gewalt⸗Mißbrauch des Procurators zu Domfront, wies aber nichtsdestoweniger den Antrag der Bertrand zuruͤck, indem ihre Inschrift beleidi⸗ gend für die Wuͤrde und die Rechte des Königs gewesen sey; er uͤberließ es indessen der Beschwerdefuͤhrerin, den gedachten Procurator gerichtlich zu belangen. Die Wittwe Bertrand theilte diesen Beschluß dem Großsiegelbewahrer mit, klagte aber nicht. Icht wendet sie sich, in ihrem und ihrer Kin, der und Kindeslinder Namen, an die Kammer, beschwert sich, daß man ihr nicht gerecht geworden sey und verlangt Genugthunng für den erlittenen Schimpf. Der Vericht⸗ erstatter erklärte, die Commisston habe sich nicht weiter mit der Frage beschaͤftigt, ob der Procurator zu Domfront seine Gewalt gemißbraucht habe oder nicht, da dies eine erwie fene That sache sey, auch der vorige, wie der jetzige Justiʒ⸗Mini⸗ ster, ihre Mißbilligung darüber zu erkennen gegeben hätten. Eben se wenig habe die Commisston untersuͤchen zu müssen ge— glaubt, ob das Betragen des gedachten Procurators gegen den Liten Artikel der Charte, welcher frühere politische Mei⸗ nungen der Vergessenheit übergebe, verstoße; doch glaube sie, daß diese Bestimmung der Charte unmöglich eine Grab⸗In⸗ schrift rechtfertigen koͤnne, welche gleichsam eine Lobrede auf die strafbarsten Handlungen enthalte; allerdings habe die Fa⸗ milie des Bertrand Ursache, sich aber den Procurator zu Domfront zu beschweren, doch bleibe ihr dazu der n ich Weg offen, der allen Franzosen zuganglich sey, den sie indes⸗= sen noch nicht eingeschlagen habe; wohl aber verdiene das Betragen des Procurators eine sorgfältige Unterfuchung; unter diesen Umständen trage die Commission darauf an, die Bittschrift der Bertrand, in so fern es sich darin von einer

83 69 y die Tages⸗Ordnung zu Win Be öè s des Proc rators zu Domfront aber dem . . uͤberweisen. er Marquis von Pina verlangte, daß man uͤber die ganze Eingabe zur Tages⸗Ordnung schreite, da, wenn gleich die Charte die Vergessenheit vergangener Zeiten verlange, es doch nimmermehr erlaubt 22 duͤrfe, unter der Regierung eines Bruders und Nachfolgers des Königl. Märthrers, dem Königs⸗Morde öffentlich eine Lob rede zu halten. Der Vicomte Lemereier nahm scc der Wittwe Bertrand an; er machte namentlich auf den Umstand aufmerksam, daß das gedachte Denkmal bereits seit 6 Jah⸗ ren auf dem Kirchhofe zu Carneille bestanden habe, ohne daß es den gerichtlichen oder den r eingefallen sey, die Strenge der Gesetze gegen die Inschrift desselben in Anspruch zu nehmen. Herr von Eonny hielt einen bere⸗ ten Vortrag, worin er mit lebhaften Farben die Gefühle schilderte, die sich seiner r . als er gehört, daß einem

nes wie Bertrand CL Hosdinlre, der das Todes -Urtheil seines Königs mit icht 2 überhaupt ein Denk⸗

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mal, noch dazu aber ein solches gesetzt word als einer der besten Burger 8 23 werde! ü reichs Mandatarien / so schloß der Redner, „ist uns ein hei⸗ liges Gut anvertraut, das der National Ehre. Wir werden daher mit ganz Frankreich sagen: der Procurator zu Dom⸗ front hat einem Gesetz: gehorcht, das nirgends 3 . steht, das aber —— vorangegangen ist und alle überleben wird, dem Gesetze der Ehre. Im Namen des beleidigten Landes, im Namen der National Ehre, die dem Französen cheurer als sein Leben ist, verlange sch daher, daß die Bittschrift, welche man der Kammer einzureichen ge—= wagt hat, durch die Tages- Ordnung beseitigt werde.“ Der Großsiegelbewahrer E nicht der Minister des Innern, wie in der Nachschrift zum gestrigen Dlatte der Staats, Zeitung irrthümlich gemeldet worden ist) bemerkte, wie der Umstand, daß die Wittwe Bertrand, state ö den Weg Rechtens einzuschlagen, sich an die Kammer wende, ganz eigentlich beweise, daß sie noch immer von den Gesin⸗ nungen beseelt sey, die ihr die Grab Juschrift auf ihren verstorbenen Gatten ein hätten, und die er nicht wei⸗ ter bezeichnen wolle; es jetzt nur vor Allem darauf an, daß die Sache endlich erledigt und dem dadurch gegebe⸗