1829 / 82 p. 7 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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. Summe von 50 P ählen soll; so wie, daß Bestim⸗ derjenige, welcher sein Gut . or Eintritt dieser Acte auf guüͤltige Weise hat eintragen lassen, von der Ent⸗

Uchtung neuer Gebähren befreit seyn, af ken Gerichts

Sch von jeder Eintragung nur J Shil. S orteln er⸗

u soll, cher sie ein⸗

3 der Sessionen durch die Zeitungen der betreffenden Graf,

esitz des Freigutts untersuchen und

nhaber zum gesetzlichen , . 2. 3. ferner dieser Auwald entweder durch Eides, Leistung der Betheiligten oder durch Zeugen⸗Verhör bestimmen soll, ob ein Pächter unter vorher erwähnten Bedingungen im Stande ist, die jährliche Nente ron 30 Pho 20 Pio. oder 10 Pfd. Sterl. zu bezählen. Ferner wird verordnet, daß, nachdem der assistiren de An' wald die Gultigkeit der Eintragung solches Freiguts aner⸗ kannt hat, der . nach den eigends dazu entworfenen Eidessermeln den jahrlichen Werth seines Freiguts, in so⸗ sern er in Betrage von 50 Pfd. oder 0 Psd. Ster- ling, eder im Vertrage von f Pfund Sterling besteht, bekräftigen muß. Ferner wird verordnet, daß solcher Eid in der öffentlichen Gerichtäsitzutng laut verlesen, von dem assisti⸗ renden Staats⸗Anwald unterzeichnet, und sodann in das Geafschafts⸗ Archiv niedergelegt und aufbewahrt werden sell; auch ist der assistirende Staats Anwald verpflichtet, auf die naue Beobachtung der Eides formel Acht zu haben, weil ken Einwendung in Betreff der Gultigkeit der Form solches Eides hiernach zulassig seyn soll. Ferner wird verordnet, daß, salls einem solchen assistirenden Staats Anwald die Er— fe zur Eintragung, im Verfolge eines Einwandes en die b. achten Urkunden oder gegen irgend,

einen Bestandtheil

1 des, als vorhanden nicht bargelhan werden, derselbe diefe dr , verweigern und dein Be g

effenden gleichzeitig eine ung dieserhalb bel Andi . Ferner 2 verordnet, daß dergleichen ver ie en

zukünftigen Ansprüche an eine Eintra un ; 226 gag dieselben in einer spatern Eiern kel eren. mung mit dieser Aete, beigebra können, so wie 3 wenn jemand, gegen desse sprüche eine solch Ver fügung ergangen, sich durch dieselbe beschwert finder, ihm das Recht zustehen soll, darch Entscheidung einer Jury den jahrlichen Rentewerth seines Srundstückes, wie er denselben eingetra⸗ haden will, bestimmen zu lassen; demnaͤchst oll der 6. eder ein anderer dazu bestimmter Beamter e Namen von * eigneten Persenen vorschlagen, . Zettel geschrieben, in eine Ur chittest werden; die von dem Gerichts nen zwölf Namen sollen alsdann die zur . Geschwornen bestimmen; wenn diese Jury Gunsten der Eintragung thut, so soll die erlassene Ver, ö dadurch aufgehoben seyn. Ferner with verordnet ö * n ngeln, enen des 1 * —— . ge be e glaubt, 3 622 *

*. Deehalb an den er ür, chsten Sitzung der demzufolge Macht haben soll, solche Ver . zu levidiren, und dieselbe nach seinem Erinessen zu be.

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zuerst gezoge⸗ ng berufenen einen Ausspruch

ben, so wic, daß der, Sheriff ode! sein

. 86 eben,. der Gerichts. Seereta ir oder sein Stelldertreter, einer jeden solchen. Sitzung zur Eintragung der Frei Güter beiwohnen und im Unterlassuugs / Fall die

n Canon, der von einem rechola zu he⸗ 3 * **. mic lde rn len. hat derjenige, welcher

w ju fordern hat, ein Pfandungsrecht gegen den Päͤch—=

ter (M Pfund ist der Ausdruck fuͤr den hbchsten Frechold.

m = * nen Frechold verpachtet, so muß er auch darthun, dan fein hichter solvent ist.

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näter und HMeah⸗

auf die bei ihnen übliche Weise bekräftigen sollen. a, Meineid soll den bestehenden Gesetzen gemäß bestraft und die Verfälschung der Signatur des Staats Anwalds, des Gerichts Seeretairs oder irgend eines zur eit der Ein⸗ tragung nöthigen Beweis Stückes groben Betrug fle. lonz) N betrachtet, und durch sieben Transportation

oder

eintragen las⸗ n bleiben. —2 Frist und durch . Druckkosten sol⸗ einer Groß Jury in seder Graf⸗ wie es mit a

n nderen zu erhebenden Sanmen Jeschieht. Sollte Jemand durch das Gesetz als zum Wahlen unfähig erklärt wochen seyn, so soll nichts, was in dieser Aete enthalten, ihm zur Befreiung dieser Un fahigkeit dienen, oder dahin dienend ausgelegt werden Können. Üünd wird endlich verordnet, daß diese Acre rbessert, geändert und widerrufen werden kann, wenn es durch eine andere in die ser Parlaments / Sitzung erlassene Acte geschieht. 2 London, 13. März. Am 10ten d. M. ward in der Tapelle der Portugiesischen Gesandtschaft ein feierliches Todbten⸗Amt suͤr den verstorbenen Papst gehalten, welchem unter andern auch die junge Königin von Portugal bei⸗ wohnte. Ein hiesiges Biatt bemerkt hiebei, daß Dom Miguel vor wenigen Jahren in derfelben Kapelle und auf 2 Sitz 64 . habe, wo jetzt die sunge Königin erschien. Eine zweite ; . * Pi fand gestern in ,, Röͤmisch⸗katholi schen Kapelle von Moorsields statt.

QTonnell schlägt die Zabl der, jetzt in Irland einrec⸗

gistrirten Freihalter von 49g Shill., die nach der neuen Vill ihr Wahlrecht verlieren würden, auf 200 099 an.

Deutsch land.

Wiesbaden, 16. März. Heute hat die feierliche Er⸗ öffnung der gewöhnlichen jährlichen Sitzung der Landstäande unseres Herzogthums durch den dirissrenden Staats Mini⸗ ster von Marschall mit einer, an die versammelten beiden Baͤuke gehaltenen Anrede (deren Mittheilung wir uns vor⸗ behalten mussen) statt gefunden. K

Portugal.

Lissabon, 4. Marz. Die ationen haben seit ein 966 lugenom men. Sir Gen ist durch , ,,,,

rillo gebracht worden. d in den Kerker geworfen. Zwölf Officiere und ee, des 166en Tr, ,. haben zu

gleicher Zeit ins Gefängniß wandern müssen.

w Fclon) heißt ursurünglich jedes Verb. r. , , . e n. 3 azu ur en Feloni nn r Verlust von Land und . i n,. ohne Belehnung a

Felonie n

uf die Strafe, zi verschiedener Art ö 1 B. im vorliegenden e Strafe ist nech den ve

n. Der Hauptbe ergrechen isßt, wodurch des Friedens, verletzt werden

d leine Feloniern, sondern gehen daß diese an ze Acte sich auf

die Reyrãsen die sogenannten Rit⸗ ter) lediglich r, ,, .

den verschicdenen Stadt tchten ** Gewobn 2 ieder hatten. Dlefe ziete hat au dieschben er leleln k

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macht. Syaͤterhin ist sie, Bezeichnung für Verbrechen gan Es kann eine Handlung, wie ö . Felonie gemacht werden! P Felonicen eben so verschier⸗ der daß ez ein V des Besch an erg de brechen gegen die schon über dieselbe h

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groge Tedten Feier