am 9. Februar r,,
vorgelegt worde Wir Karl, von Gottes Gnaden K
23 = das Gegenwaͤrtige zu Gesicht koͤmmt, Un⸗
2 24 * . Unsers Minister⸗Staats⸗Seecretairs um des Innern * . befohlen und befehlen hiermit, daß der Ge= Entwurf, dessen Inhalt folgt, in Ünserem Namen, der r von Unserem Minister Staats Secretair des Innern Und von den Staatsräthen Baron Cuvier und Baron von Balsae, so wie von dem Requsètenmeister von ie Wir mit der Darlegung der Gruͤnde zu ünd mit dessen Vertheidigung im Laufe der Ve, beauftragen, 221 24 1 . * ? . 11. ö ; . Bon den Gemeinden. At. 1. Gemeinden werden in Land- und Stadt- Ge—
8 216 Als ern, ,.
Kapitel l.
Art. 3. . *r. einer jeden Gemeinde be⸗ sieht aus dem Rairẽ 2 6 und dem Municipal Rathe.
4 a päitel 2. ; Von den mu keis und Adjuneten.
nden von dem Könige, oöer in deffen Ramen von m h, n Beamten , . au nig sie
dem e ernannt.
sr'antn ö h en, oder
ichen Reh mn rn, Die Adjunete muͤssen inde Haben, oder bang ber, 2 WBehnsitz in
en. * mt antreten, Im Abwesenheits- oder
der Art 3. Weder zu Maires noch zu
wahlt geen gag lseher der Prafeltur
seder der 3 ö Triban — . , ,, r In geleanae 8. 5 . rrer, deren Ste vertreter, di. . und pre⸗ h i' Tchtoen Militalrs und som 2 9 ü litesrs und sonstigen Beamten der and 5
etiven enienre der . 11 9 * n , . ö. Chausseen, 9 dur e nm, *
sonnigen geneten bet der Fi⸗ en un 16
Angestellten bel den 6 .
e alten und die Lehrer an den lech. Commungl.
2 n nh, sen können die ed er e n eg ü ill zen erster Instanz oder die Stellvertreter der Frie⸗ denz ter zu Maires oder Adjuneten gewahlt werden Art Ii. Die Functionen cines Matte oben Apjuncten sind mit dem Dienste bei der National-Garde unvertraglich. . Kapitel s. 33 Von den Municipal-Conseils. . Seetion 1.* . Von den Land Gemeinden.
Art 12. Jede Land Gemeinde hat ein Municipal Conseil, beñedend aun 8 Yi lthen in chen Gemeinden, die 105 Cin“
t, der, seiner Er— auneten können ge
Art. 4. Die Mairez und Adjuncte werden in den Cand.
; chin derungs. Zalle wir . :
1000 bi
. . 44 , , . deren Bevblkerun über
9 Art 13. Die der Notabeln der
macht, w ziehen. ie
D . dfteuer d . . te The Grundsteuer des von ei— pi ene, ,. und Halen wär bn, Hebnlmnen intr in die Lise der Höch sibesteuerten der Gemeinde, in An gebracht, ohne daß jedoch die 28 des en⸗ thumers nde und odens dadurch beeinträchtigt werden; diese Bestimmung is indessen auf Theilpachter I nicht anwendbar Art, 16. Die nicht domicilirten Eigenthömer, die zu den Höchöbesteuerten einer Gemeinde gehörch, nnen sich im der Versammlung der Notabeln, kraft einer Special= von 26 Burger, der daselbst zu stimmen ker e rm n, 1 17. — 36 mer
; ane e werd . g tabeln von ihren 2
rn und Cu en vertreten, welche, wenn sie in der ! inde ö t fuenf; de sich , der, . e .
ejenigen wen, wesche ihre Steuer nicht auf einen ben, sollen, wenn sie 9 der Zahl der böchstbesteuerten thumer gehören der im Art. I6. eingeräumten Befug nig Art. 19. Die onen, welche befugt sind, sich Versammlung der Notabeln vertreten zu lassen, 36 8 im 8. 1. des aten Artitess behimmten 26. lraͤtbe
Art. Die werden unter der Gemeinde ger gewählt, wel
ansaͤzigen Bu in sammlung der . zu rel berechtigt sind. Von d * in den 983 on den adt Geme 2 Art. 21. Jede Stadt⸗Gemeinde hat ein Municipal⸗Conseil, bestehend aus 3 Rathen in Gemeinden von M0 Einwohnern und darunter; aus 24 Rathen in Gemeinden von 107 bis WM Einwohnern, und aus 30 — in solchen Gemeinden, deren Bevblterung diese letztere Zahl ubersteigt * Art- 22. Die Municivalrathe werden von der V lung der Notabeln der Gemeinde gewähl tt.
22 * 1 .
Art. 23. dieser V ng werden 7 er r 3 — * * . das 15 * setzt — die er Con der Geri tshöf die — d ; tungs Beam 2 ** a. 3. 6 deren Ernenn ang von dem
9. . er der Handels ⸗ Kammern und der Handels⸗⸗ äs Mitziseder der hosyital Verwaltungs issio⸗ = und die der Sanit ars Comunio, ,, ! e Vorsteher und Nektoren der Gymngsien; die von Hi en mise ernannten Direltocen der pffentlichen
die Mitglieder des Disciplinar. M des Standes der Abvoeaten, der Sachwalter amn der Netare;
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5 Colon.
. ü solcke Pachter die ein ö *
d 9 8 3 em Eigenthumẽr die Halfte eder
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