1829 / 87 p. 10 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

* ö 1

die vornehmsten Ofsielere der Land⸗ und Seemacht,

welche eine 1 mindestens 1290 Fr. beziehen; ohne daß jedoch die Zahl dieser Officiere mehr als 5 in Städten unter 500). Städten zwischen 5090 und 15,00 Einw., mehr als

15 in Städten von 150 bis 300 Einw. und mehr als 2 in Städten von 30,009 Einw. und daruͤber be⸗ tragen darf. r

Die im vorstehenden 8. 2 benannten Notabeln muͤssen ihren wirklichen Wohnsiz in der Gemeinde haben.

Art 24. Bei der Anfertigung der Liste der Höchsibesteuer⸗ ten, nach . des 5. 1. des vorhergehenden Artikels, rech⸗ net man jedem Burger die Steuern an, die er im ganzen Kö⸗ nigreiche zu entrichten hat.

Art. 25. Diejenigen Burger, die nach s 2. des obigen Art. B in der Versammlung der Notabeln ju stimmen befugt, ugleich aber auch in die Lisfe der Höchsbesteuerten eingetragen

nd, siimmen in dieser letzteren Eigenschaft. = Art. 25. Drei Viertheisle der Munieipalräͤthe müssen noth⸗ wendig aus der ersten Halfte der Liste der Höch stbesteuerten gewahlt werden; das letzte Vicrtel kann unter all den Bürgern gewahlt werden, welche nach Art. 235. in der Versammlung zu stimmen

n, ne Seetion 3

Regeln für vie Munseipal-Conseils der Land- und ) Stadt Gemeinden.

Art. T7. Die Municipalrathe muͤssen das 25ste Jahr zu⸗ eth Sie 6 Jahre ernannt, und koͤn— nen immer wieder gewählt werden.

e Confeils werden zur Halfte alle 3 Jahre erneuert.

rt. 23. Bei eintretenden Vacanzen in der Zeit von einer dre zen Wahl Epoche zur andern, muß zur Erg ge⸗ ch werden, sobald sich das Municipal-Conseil auf drei

ile seiner n redneirt sieht. 3

Art. an. Die jährliche Sitzung der Maniecival- Conseils sindet zu der Zeit siatt, welche eine Königl. Verordnung dafür bestimmt. kann 14 Tage dauern

Der * fekt verordnet die außerordentliche Zusammenberu.

) des Municival-Conseils, oder giebt, auf den Antrag des

re, * ustimmung dazu, so oft das Interesse der Ge⸗ meinde eine solche Zusammenberufung erheischt.

n seiner gewöhnlichen Sihung ann das Munteipal Con. 6 mit allen Gegenstanden beschäftigen, die zu seinem ehdren.

Fa außerordentlichen Versammlung aber kann dasselbe sich nur , , widmen, wozu es besonderz ie en worden ( Art. Der Malice fabrt den Vers Municipal Co e rr, . 33 n eines der

eder des Conseils, der bei der Erbfnung jeder Jahres.

itüng die Stimmen -Mehrheit durch Kugelwahl davon trägt.

Art 31. Die . s können nur been fr wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder zugegen sind.

Art 32. Die Prafekte, Unter⸗Praͤfekte, General -Seere⸗ taire und Raäthe der Präfekturen, ferner die Pfarrer, deren Stell- vertreter, die Vicare und Prediger, die Nechnungsführer der Gemeinde, so wie jeder von derselben besoldete Beamte, können nicht Mitglie tr Munieiral Conseils seyn.

ꝛ⸗ soll jedes lied des Municipal⸗ drei aufeinander obne einen von dem

3. i er,, . wich er r n n,

9 . . Der ** inn die Auftzsung der Muniei Conscils en. In . * r onseils

ammenschung eines neuen geschritten werden. rt. 36. * 2 6 . . 3 6 d e, die seinen nissen frem ; ,, wan und . 5 rt die zich ligkeit n Präͤfeltur⸗Rathe. . , Rechtswegen alle Berathungen

pal - Confeils ungültig, die außerhalb der geseßlichen 8 sen worden sind. Der . 6. n die 3 der Zusammenkunft und die Nichtig.

ini versammelten Prifeltur⸗-Rathe

. . menen der gonsells verfägt, so auß der Ser des Präfelten dem R 9s , dem Tribunale igen ner e; ö ils, die an den * * 3 16 6. .

u wer den, au ie el * . en, und

verlustig erklart we l veinlichen Art. 35. te ein ö 1

andern Conseils in Verbindun !. Adressen an die Burger . 1

ö 23 bis der Aßnig nber den Fall entschie⸗

Einwohnern, mehr als 10 in

. 32 die Aufloͤsung des Constils, so sollen diejenigen Mit⸗ glieder desselben, die an jenen Handlungen Theil genommen ha⸗ den, als Strafe, das Recht, zu den Municzpal-Functionen ge⸗ wahlt zu werden, auf mindestens 5 und hoͤchstens 10 * ver⸗ lieren, unbeschadet der nach den bestehenden peinlichen Gesetzen von ihnen verwirkten Strafen.

rt. 37 Int in, Folge einer von dem Kbnige verfügten ir, r worden, o na . en Jahressitzung das Loos über die austretenden Mitglieder entscheiden. .

; Caritel 4. Bestimmungen, welche die beiden vorbergehenden Kapitel gem ein schaft lich Ketteff en.

Art. 4) Verwandte in dem Grade von Vater zu Sobn und Bruder zu Bruder können nicht gleichscitig Mitglicder einer und derselben Municipal Behörde seyn.

Art 1. Alle Vcllimmungen früherer Gesetze in Be der Hindernisse zu den Verrichtungen der Municipal Funet nen oder der Unvertraͤglichkeit mit denselben, sind aufgehoben.

Kavirel ss Von den Listen und denn r samm tungen der No⸗

Seetion 1. Von der Anfertigung der Listen.

Art. 42. Der Maire fertigt, unter Beistand 1. mers und der Neparttitionä- Gommissarien, und in Gem der obigen Artikel 14 und 23 eine Liste von sammtlichen Ein⸗ wohnern der Gemeinde an, welche iber sidtichen Rechte ge⸗ nicßen und vermöge ihres? Steuerbeitrages an der Gemeinde⸗ Versammlung Theil zu nehmen befugt ünd.

. macht aur der riste den Anfang: die 1 ehmender Reihef ber lle en, n Reihefolge, nach dem Betrage

Art 43 Diese Liste wird in der Gemeinde bFentlich ange= schlagen, und im Secretarlate der Malcie einem Jeden auf sein Verlangen vorgelegt.

Art. 44. Jedes uͤbergangene Individuum kann im Laufe ei⸗ nes Monats, vom Tage des bffentiichen Anschlags an gerechnet, seine diesfällige Reclamation vei der Mairie einreichen.

Innerhald derselben Frist kann jeder in die viste eingetra⸗ gene Notable gegen die erfolgte Einschreibung jede andern Indi- viduums, von dem er glaubt, daß es jur Ungebühr eingetragen worden sey, Einspruch tbun. 2 ;

Art 35. Der Maire entscheidet ützer den Fall, im versam= melten Municipal Conseil, innerhalb acht Tagen n derselben Frist 1 er den betheiligten Partheien seine Entscheidung an.

ri. 46. Jede Parthei, welche gegründete Ursache ö ben glaubt, gegen einen von dem Maire im versammelten 3 nicipal Conseil gefaßten Beschluß zu protestiren, lann davon innerhalb 14 Tagen an den Präfekten appelliren, der in Mo⸗ natsfrist im versammelten Praͤfekiur Rathe darüber zu entschei. den und seine Entscheidung zu notisiciren bat.

Diese Entscheldung des Praͤfelten i desnitid.

Art 47. Nachdem dem Mere der erfelgte Beschluß be= lannt worden, nimmt er in der Liste die angeordnete

tigung vor. * * Der Maire fertigt eine Liste voön den Notabeln an, die nach Art 14 5. 2. und nach Art. W §. 2 in der Ge⸗

meinde · Ve stimmen berecht gt sind. Art. 4 Fi im en der Act. . 4. 45 45 und 4. sind auch auf die, nach Art. H anzufertigenden Läisten der No- ; . im Laufe der 22 gegenwarii

2 g der Notabeln samme nderu en Mane di 7. e, , . en, die en ö genigen bin zujufü= r

Ohl eg inna, elan wird bffentlich an=

ch der ver n . nine re g, ge, , ** e obigen w. bei der erssen An ferugung der

Art. 33. Die bei der Wahl der o Kammer gesetzlich besichen den r 3 E zern eggs, der Steuern, snden auch auf die Wablen Anwen. dung, die . ee e, mn e Gesetz angeordnet werden. *. Sch wierigteiten, die * diese Steuer · Ueber er * 8 dtischen oder bärgerlichen 1j zirtlichen oder polttischen We 1 möchten, mussen vor die Gericht aehbfe 6 23 *

2 Seetien 2. 2 on den Versamm iungen der Rotabeln- 1j t. 33. Die Versammlung der Retabein wird von dem rr , , , n er den anwe Mi eines Se⸗ cretair; vier Scrutatoren werden ee n , 8

*

rt: die⸗

a m mm,.

n ,