1829 / 87 p. 11 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Hebersteigt die Zahl der Notabeln 50), so wird die Ver⸗

in Sectionen getheilt, wovon jedoch keine weniger

als B, und mehr als 6 Mitglieder zaͤhlen darf. In der er⸗

sen Section führt der Maire den Vorsiß, in den anderen dessen Adjunete, nach dem Alter ihrer Ernennung. .

Art. 56. Den Praͤsidenten und Vice⸗Praͤsidenten liegt allein die Handhabung der Ruhe und Ordnung in den Versammlungen ob. Diese Versammlungen durfen sich mit keinen anderen Ge⸗ 8 beschaͤftigen, als mit den ihnen übertragenen Wahr en. Jede Discassisn, jede Be agung ist ihne

Art. 57. Die der Netabeln schreiten zu ab solute 2 chef be erst en mmung nothwendig bei der zweiten reicht die relative Mehrheit hin.

Beide Abstimmungen können an einem und demselben Tage

er ,. mem. . die Wahl-uUrne mindestens drei Stun offnet bleiben. *

2 2 entscheidet vorlaufig uber die Schwte⸗ rigkelten, die sich etwa uber die Operationen der Versammlung

oöchten. . Die Protokolle der Versammlungen der Notabeln

gelangen durch die Unter- braͤfekten an den Präfekten, welcher

deauftcagt ist, vor der Einsetzung der gewählten Raͤthe, zu un— 2 ob auch die gesetzlich , Formen und Be dingungen gehörig beobachtet und er kr worden lind.

Nimmt der Präfett eine Unregelmaßigkeit wahr, so muß er sie innerbalt 14 Tagen, von dem Empfange des Protokolls an

echnet, dem Prafettur⸗Nathe anzeigen. j Präfettur - Rath entscheidet binnen Monatsfrist. Art 60. Im Falle einer Unregelmaͤßigkeit in den Opera— tionen einer . hat jedes Mitglied dieser Len en lung das Recht, dagegen schrietlich Einsprüch zu thun. Dieser Einspruch muß innerhalb s Tagen, vom Tage der Bab! an gerechnet, bei dem Serretariate der Mairie gegen'cinen Empfangschein niedergelegt werden. e, hat binnen 2 Monaten darüber zu ent

Ka 5.

xtra * e Bestimmung. Art 71. Nach dem Schlusse der ersten 2 en Eitzung de Conseils die der Ackanntmachung des gegenwartigen Ge⸗ es folgt, soll das Loos iber die austretenden Mitglieder ent. * Die Zahl dieser Letztern 9 in der Art festgestellt wer⸗ en, daß die der bleibenden 4 eder der Hälfte des Munick⸗= 1

dal Conseilz, wie solches nach den . 1jusammengesetzt worden war, gleich 22 a n .

3 11M. Von der Verwaltung der Gemein den.

k 8 61 * , U

ö chung d . nn, Gen nen mn 33 , genthums, altung des Gemeinde 6 . der Leitung der offentlichen Bauten beau ftrag * Außerdem liegen ihm die, ihm ,. * wie die Leer r eg , richter nde ; per e r e da, Munieipa

KVoblthaͤt 9. 46 ) 1 einer

n und Gran= Jen, an seine Adju nete . . ö ,,,, Municipal. Can·

Von den R

1 3. n, ,. hun b gie gnsse ts

Vertbe der directen Steuern/ der Gemeinde nan e nch enn unieival-Conseil art , Das Munieival⸗Ko: an ig t 15 über die und d ua zu de⸗

ten Bestreitung; ) Rder die fe lenden oder iu bestehen den gerichtlichen 3) Hendl Gontraete, welche das Interesse der Gemeln de

H iber die Mittel, die Gemeinde- Schulde ö , , wren, e Hen, el, nr. 23 ö nutzung aller oder eines Theiles der Gemelnde Guter; 6) Über die Vererdnungen in Betreff der Hut und Trift auf leeren Feldern;

r 2 ORnee d gl, der Beamte, der die Aufsicht über die Geburts,,

u tilgen;

Tauf, Trauungs⸗ und Sterbe-Listen hat.

über die Ernennung und Absetzung der Frldwächter; 8) uͤber die Veräußerung, den * 9 An⸗ kauf von unbewegl Gätern, so wie über die Pacht⸗ GContracte, was auch die Dauer ben seyn möge; 9) uͤber die Entwürfe zum Ausbesserun K —— 1 1nden; so wie r geme * nern . nende gib en auf Kosten der Gemeinde; n . * * *

io ihr die Abschnürung der großen Land- und Neben- 11) ber die Verbesserungen, deren die Einkünfte der mwmeinde etwa fahig seyn nich ten. so wie uͤber 53 ;

Weise der Verwaltung der Communal⸗ 12) uͤber die Reglements, die Tarifs und . Weise der Erhebung der Thor-Acise, die Vermietihung von * ö * . Plahen und offe⸗ ner aße, so wie die d ige P und Lich nmngs Gelder; . 8. 13) 2 —— Art der Benutzung der ungs⸗ un olungs⸗Gerechtigkeit kene, gel re de, er wngleit, so wi der 1.4) uͤber die der Gemeinde, so wie den Hospitaͤlern, Wohl thätigkeits Bärcaur, Kirchen- Fonds, Schulen und 2 Communal⸗Ansialten zufallenden Legate und

enkungen; ) 15) über die in Namen dieser Anstalten gemachten Anträge zur Genehmigung von Erwerbungen, Austauschen, Ver= ußerungen, Abtretungen und Vertraͤgen. Art 67. Alle Beschlüsse der Municipal Conseils konnen, nach der bloßen Zustimmung der Praͤfekte, zur Ausführung kom= men, mit Ausnahme zedoch der im nachstchenden Iten Kapitel, oder durch besondere 26 bestimmten Gegenstaͤnde.

Art 68. Das Muntelpa!- Conscil vernimmt und prüft die beiden Jabresberichte, die der Maire, ais Verweser, uber die far Rechnung der Gemeinde st ttgehabte Einnahme, und, als Ordonngteur, über die Communal Ausgaben zu ersarten hat.

Das Conseil vernimmt gleichmaßig und prüft die von dem Einnehmer der Gemeinde abzustattende Einnahme und Ausgabe · Rechnung.

Art 69. In den Sitzungen, wo über die Rechnungen des Maire berathschlagt wird, führt ein Mitglied des Eonfesg, das in der, im Art. IM für die Ernennung des Sceretairs bestimm⸗ ten Form gewählt wird, den Vorsitz

er Prastdent theilt die, äber die e, n gelegnng des Maire gefaßten Beschluͤsse dem Präfekten direct i

Kapitel 3. Von der Verwaltung der Einkünfte und Güter der Gemeinden.

Seetion 1. ** den eee, rr der 1 . ne Comm Ausgaben 34 1) die 2 des Personens. 3 . —ᷣ K

3) die Abgaben, die auf den Gemeinde Gütern lasten;

d) die Zahlung der .

5) die Ünterhaltungs⸗Kosten der ——— und der Mili⸗ tairbetten, nach den er cn arifs.

t das Munieipal-Consell die obigen Ausgaben nicht auf

udget gebracht, so werden sie von dem Präfekten von mtswegen darin eingetragen. Ari. 71. Den Gemeinden fallen ferner jur Last.

1) die Büreau. Kosten der Mairie, und die Miethe des Nathbauses und der Wohnung des Maire, in sofern die Gemeinde kein eigenes Gebäude dazu ge

2) * den Pfarrern, 1 3 *r.

ern zu nungs wenn . nicht werden kan

vo zu den 2 3. Polizei und zu den Munsci⸗

Unterhalt

und der Geisteskranken falls die Fonds der milden Ansialten dazu nicht ausrl ichen 2 unkeschadet der,

ur Handhabung d s d . = 52 bffentlichen Sicherh