1829 / 87 p. 12 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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der Gemeinde angemessen findet,

Anleihe machen will, 10M, Fr ein Gesetz erfolgen.

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10 die Kosten fuͤr die Anfertigung der Lisen und die Ver sammlungen der Notabeln; ö u) —— fuͤr die Beförderung der Verwaltungs- Cor⸗ vondenz; J . 2 17) die e ung der Municipal⸗Einnehmer und die ih⸗ z 2 Verguͤtung, so wie die sonstigen Erhe—⸗ ungs - Kosten.

Eontins Municipal⸗Conseil sich weigern, einer der obigen Ausgaben zu 6 oder eine unzurcichende Summe dazu bewilligen, so soll der Praͤfekt, nachdem er das Munieipal⸗Con⸗ seil und die betheiligte Parthei vernommen, im versammelten —— einen Beschluß fassen, wonach die betreffende

usgabe auf das Budget der Gemeinde gebracht wird. Sonstige Ausgaben können den Gemeinden nur durch ein Gesetz 2 werden. ; Art. 72. Zu solchen Ausgaben der Gemeinde, die durch

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die Berathungen des Municipal⸗-Conseils erst festzusetzen sind,

Fren: 2 1) die Unterhaltung der Thurmuhren, Springbrunnen, Hallen und sonstigen Gemeinde- Güter; i 2) die Ünterhaltung der, der Gemeinde zugehbrigen Biblio; theken, Museen, Gärten und offentlichen Spaziergänge; 3) die —— des Pflasters der Straßen und ö. Plätze, dle nicht zu den großen Landstraßen gehören, 8 32 —— 3 57 in sofern diese er ortlichen Verfassun den Bewohnern der , fung

H die Anlegung, Nach arschaft zur Last falt;

der Bau und die Ünterhaltung der Feld⸗

wege, Brücken, Wasserleitungen und sonsiigen Kunst⸗

werke; ) die Stiftung von Stipendien an den Königlichen und

den Communal⸗Gymnasien; .

6) die Straßen beleuchtung, die Kosten für öffentliche Feste, und jede andere Ausgabe, die das Municival-Conseil in dem Interesse der Erhaltung und Verbesserung des Gemeinde⸗Eigenthums, oder zum Besten der Einwoh⸗ ner zu bewilligen für wre

Section 2.

Ven den Einkünften der Gemein den.

Art. 3 Die Communal Ausgaben werden bestritten:

1) aus den Einkünften, Renten, Interessen und jedem son⸗ stigen Ertrage der, den Gemeinden zugehbrigen unbe⸗ weglichen Guter und Capitalien;

Y aus dem Ertrage der Vermiethung von Stellen in den Hallen, auf Plaͤßen, Markten, in den öffentlichen Schlacht⸗ häusern und an der offenen Straße, so wie aus den gesetzlich e nr Wegegeldern;

3) aus den gefetzlich ne re, Wiege⸗, Mess⸗ und Eichungs Geldern; ;

me aus dem Ertrage der gesetzlich eingefuͤhrten Staͤdte⸗Zöͤlle; I) aus dem von den Eigenthüͤmern von Vieh fur die Hü⸗ tungs- Gerechtigkeit auf dem, der Gemeinde gehdrigen Grund und Boden, zu entrichtenden Zins;

O aus dem Ertrage der, von der Regierün an Besten

; der Gemeinden autorisirten gesetzlichen 9 3

7) gus dem Ertrage doppelter Ausfertigungen von den

Verwaltungs Urkunden und auz den Negistern des Per⸗

sonenstandes;

. ile des Ertrages der Patent ⸗Ausfertigun= 28 2 zer den Gemeinden k worden f ; D Jane, rage der, den Gemeinden zugcbilligten 10 aus dem Eetrage der g e mm. Erhebung die Fina mäbn Centimen, deren muna · Au gaben 2 . . wr.

Seetion 3. Von den Anleihen. Art 74. Wenn ein Municipal⸗Conseil es dem Interesse eine Anleihe zu erbffnen, so fann diefe Anleihe nur nach einer, durch eine Königl. Verord⸗ nung gegeresien m, 6 en,. welche die stei das Einkommen de / i ee, so muß jene Zustimmung durch

Seetion 4 . ; Ven den außerordentlichen Steuern. ö Art. Denn die Einkünfte einer . 8 ken Mnsgaben nicht binreichen, so kann das M nie gal, Consell. in 1äbrlichen Sitzung eine außerordent= * , nn za den gewöhnlichen * er ur 23 ü . 1 2 be⸗

er. aeg ; mee , as Finanz -Gesetz alljährlich äarite deecßcdung der in Gemäßbeit des vorber= chenden Actikeis von den Wanlnel e sden, 21 * erordent lichen Stener lann von dem Präfekten r, zur Halfte * er, . ju acsanden werden .

ung einer jeden beträchtli 83 ; Steuer bedarf es ciner Königlichen . Win, n wle mu erbedende muherortentliche Steuer die Vesoldueg des Fels Küters zum Gegenhande ben, e dar, fie

sich nicht auf eingeschle sfenes Eigen ih m ernre gen in

Art Mm dem Falle, mo ein Municlpal- Conseil sich wei⸗ gern sollte, einer gerichtlichen Berurthessung zu genagen,

koͤnnen wenn die Eintinfte der Gemeinde dazu nicht binlang⸗ liche Milte darbieten, diese Mittel durch 1. n . König!. Verordnung . außerordentliche Steuer ber= beigeschafft werden, obne daß jedech der jährlich? Betrag dieser 2 . in * ne g g. Gere, e darf. i5. ir ü find aufgchoben. . 1. un 9 V .

ͤ i on 5.

Seet

Von den Taten und den in directen Steuern. Art. 81. Als außerordentliche Steuern sind nicht zu be⸗ trachten, und 2 der vorigen Section feügeseßten Formen nicht unterworfen n zum Besten der Gemeinden nach den von der Regierung bestaͤtgten Tarifs und in Gemaͤßheit der beste⸗ henden besonderen , . zu erhebenden Abgaben, oder die Bel= träge, die in Gemäs heit der Besimmungen dez Gesttes dem 28. 7 1834 jus Erhaltung der Feldwege ausgeschrieben werden. rt. 3. Eben so enn sind als außerordentliche Steuern

u r Keren ehenden Section bessimmten orme die . ö ; 1) die Neinigung der Kangie .

Dämme und Flnsse⸗ . Gegen ande, die nach den 2

vom 14. Mai 1863 (iaten Flo J . Eigenthümern zur Last fa 4 des Jahres X) den

2) die Anlegung und Unterhaltung des ; , an der Straße gelegenen Haͤuser zur Lan legt ferner 3) die Taren, welche als eine Vergeltung fuͤr 23 Dienstẽ zu betrachten, oder ler Erhaltung dez Com⸗ munal - Eigentum? 2 ch sind, wie z B. diese⸗ nigen, welche die Entrichtung der durch die Gemein de⸗ Heerde verursachten Kossen betreffen. die Ausgaben für die Benutzung des Holjungs- Rechtes und alle mit diesem Nechte verbundene Lasten, so wie der fur jedez Stüc Vieb zu leistende Beitrag, wenn die Benu ung der Weiden auf dem Grund und Boden der 2 einem bestimmten Zins unterworfen is. ; Art. 82. Die . der verschiedenen, in den beiden letzten Paragraphen des vorhergehenden Arritels aufgeführten Taten erfolgt, so bald solche von dem Municipal Confeil be= ftlossn/ und dieser Beschluß von dem Praferten benätigt wer=

n . Art. 83. Die Erhebung der Taten, die in den im Artikel SI. bemerkten Fallen aufgelegt werden, geschieht in der für die Beitreibung der hen l n, Steuern angenommenen Form, und der Präfektur - Rath entscheidet über die Reclamationen, woju

die Verthei un ; mochten. g und Aufbringung derselben etwa Anlaß geben

Seetion 5. Von der , der Gemeinde ⸗Geld Art. 84. Das Budget jeder Gemeinde wird von dem Maire vorgeschlagen, von dem Municipal⸗Conseil erbrtert, und von dem Praͤfekten bestaͤtigt. as Budget solcher Städte jedoch, die ein Einkommen von mehr als 100,66) Fr. haben, muß desinitiv von dem Könige fest⸗ gestellt werden. J Art. 35. Die in Gemaäͤßheit des obigen Artikels 72. von dem Municipal Conseil beschlossenen Ausgaben werden mit auf das Budget der Gemeinde gebracht, und mussen in derselben

er.

Art bestaͤtigt werden

Doch dürfen sie weder auf andere Gegenstaͤnde übertragen

werden, noch eine Ermäßigung erleiden.

Art S5 Die Communal- Einnabmen und Ausgaben ge⸗ e. Nechnunge Beamten der alle 13 ibi en Sunn en Gothe nn „und den von

es cinjelnen Artikels

rt ., n Gemeinden deren abersi] t, wird der Municipal Einne ĩ ler Lund daten. dit a Canssi K 49 In den übrigen Gemeinden verrichtet der 60 reur di gen,, , n,. Einnehmerz S ne,. Wrede, Der Maire hat allein das Recht lungs An- . len. Weigert er sich die 2 9 7 le in * teten Ausgaben an zuweisen, oder verzbaert er e 6 an, r. 8 w ,. Yraͤfeltur⸗ Nathe er Beschluß des Praͤfelten vertri die an n rr enz des Maire. i ß. Dit Rechnungen, die der Maire, dem Art 86 geen m, gen Gesetzes gemaßỹ, ju legen hat, werden in 83 . . deren Eintemmen incht linen Fr äberneigt, von 6 , n solchen Gemeinden aber, deren Einkünfte hr Sum ini i ieh ae o ü mn. betragen, von dem Minißer des Innern n 2 em g der Efe. von Gemeinden, n men nicht 14461 Fr. betragt, werden en raf estur Nathe festgestellt * . Gem gegen Fellt der Rechnungshof die der Einnebmer solcher Hemeinden fest deren Einkänfte inne Fr. Rderneigen. Art. 1. Das Communal Rechnungzwesen wirt durch Rt⸗ nigliche Verordnungen besimmt. Seetien