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n dem Baue .
xi be ne.
meinde die Sum on 2, Fr . 3 3. * gr r e! i.
nisters
ern unterworfen w 1 ö Se ige?
Von den Erwerbungen, kö ner
en unge 3 * 6 9 c m ver Vöunieipal Conseils. welche
Erwerbungen, Renten oder ., lungen von unbeweglichen
tungen betreffen, können
Verp k 2 e d e der Cn 4 durch
d bestatigt hat, mit Vorbehalt jedoch der Aus= J , n i.
ᷣ ble z e, enthalten si des Präfekten hinreichend twerth.
t ee t. 6. . n n 500 . * en-Vorstaͤnde, Spitaͤler
. milde , , 2 . j neh mig g ng des Praͤ .
ngen und ate, die ihnen bel Lebzeiten des.
der in Geld — in bewegli⸗ 3 — — * 2 annehmen aß neil Cee , . * Werth eln die Summe von ' r.
nich . , jedoch von Seiten der Verwandten des
estators, oder — . Anstalten, ent⸗ 6. äber die Annahme, die Zurüͤckweifung oder rn er Schenkung oder des Legates.
Section 9.
Von den erichtlichen Klagen und den Contracten. t.
Jeder, der gegen eine Gemeinde oder eine Ge—
ne Schrift einreicht, worin er die Gründe zu seiner Ve—
Ar en i. gerichtlich Klage fuͤhren will . K chwerde
er. äber Gegenstände von min derem ,. en welch, on, 23 w gemacht werden.
ntwickelt. Der General⸗Praͤfet 83 . ., schein ee. Präfektur Eecretair fertigt . nen er den , anh . .
e, . 2 orien⸗ Klage * 1 der
, le Klage gegen eine Gemeinde oder
n wird dem Munteipal-Confeil zur Bera⸗ Dart * eidet, ob die Gemeinde oder Ge— , ĩ n Prozesse ausweichen, oder alen be Giaubt das Muni⸗
1g 2 . 36 bei⸗
well ir ? an den ni 1 he dbu 2 er dazu des , .
ö ig muß gegen den Maire gerichtet seyn. Der
5666 s. nur , wenn i 1
, ,, . laubt das i , , sich bei ö eben. ,, J ö
. un lh se gennstenn der Maire alle . ron servat or sch⸗ MMaaßre⸗
t. 98. Zu allen ö. 6 ie, . ö 3 . 5 . . kati n gr ie er ar n Tn s d . werden.
en im versammelten p caseitur⸗ ehen, klünnen Art. I. Wenn die Eigenthums - oder N
Gemesnde⸗ 2. ue uhungs Rechte, ö en Klage gegen die fa 23 , einer
eilung derselben werden, so wird . gegen eine
chend aus den in der bet in aner. ö und aus er , te en g ange⸗
dieser Abtheilung oder ihren Bevollun gz erten 2
. ohne daß jedoch d . Zahl der einen wie . die⸗ —
nielpal-Conseils der k.. e legen etzt i
man,. Conseil wahlt unter
r . darf 3 die e lier. des Mu⸗ inen un lerer eines zum
Wird nach den Beschluͤssen des Conseils die Autorisati r. der Klage bent, so leitet der Praͤsi 26 *
eß bei den Gerichten ein.
telst Königlicher Verordnung verfügt.
3. i, l Hh, ö n der nn, egenstan dez, warum es sich
bestatigt
4
1 Art. og 6
. il aus dem 7 . allen a m tsach 5 außerh der kl n ng genommene hoͤchstb 2 33 ihrer
. w. : ⸗ ven ver Sitdans, . der Versammtung der Art. io. Verlan besondern Gemeinde . — bth. zu einer
theilung, den Bestimmungen des naͤß, ei isorl⸗ sches C Ha nieder ern., * =. .
Nach erfolgter Berathung dieses Co 8, und nachdem das Yin Te e, das Bezirks⸗Conseil und das General⸗Con—⸗ seil des Departements vernommen . wird daruͤber mit⸗
Art. 102. Keine Gemeinde, eren Einwohner ahi Ss Seelen uͤbersteigt, kann zu einer oder mehreren angt den Gemeinden geschlagen — wenn ihr Munieipal-Cons nicht fee n,, 3 giebt. .
Anhbrang der Municipal. Conseils der bethein gten Ge⸗ 6 des Bezirks ⸗Conseils und des General- Conseils des De⸗ partements, entscheidet der Konig durch eine Verordnung darüber.
Art. 163. Eine Gemeinde, die keine M Einwohner zaͤhlt, kann, auf das Zutachten des Genera! Conseils, zu einer oder mehreren augraͤn zenden Gemeinden geschlagen werden, ohne daß es du der . ihres Münicipal-Conseils bedarf.
, . ⸗ ire n. Bestim mung. Art. 104. 9 etreff der Stadt Paris wird noch ein be⸗ . Gesetz cilassen werden.
* —— —— e setz⸗ Entwur ꝑ1f n Betreff d 8 bie srege ne d Departements CLonseils. 3 6 Ft. 1 Von der vilbuns der . und . eils
Von 9 8. 6th. g ufei e
Art. 1. Die Bezirks⸗Conseils bestehen aus so viel nne
dern, ais der Bestrt Cantons bat, ohne daß jedoch die Zahi der⸗ selben weniger als 9 vetratzen darf.
a i Sind * , , . als ö. 6 . zie Mit.
eder Conseils gleichmäßig auf dieselben ver
ö Die na Vertheilu f gc e
Dr ed , , * . 3. . ,. —— von den E r ;
ungen w ** rag V Cantons-Versammlungen besschen:
1 Aus den in der indirecten Steuer⸗Rell am böchsten angesetzten Burger, welche ihren wirklichen oder poli⸗ tischen Wobnsitz im Cantone haben, im Verhaltnisse von 1 anf jedes Hundert Einwohner bei einer Bevbl⸗ kerung bis zu 55M) Seelen; und von 1 auf jedes Tau⸗ send Eu nc hn uͤber diese 50 0 hinaus; ; 2) aus den Mitgliedern der Municipal⸗ Behrrde, welche
mittelst Kugelwahl und durch Stimmen⸗Mehrheit, im
* n * 6 2 w — 6 dem Con⸗
e emeinde en. —ᷣ , . .
* 8. — Can⸗ ö efer ernennt eines der h ieder der Versamm= Fer, 4 Scerutatoren werden durchs Loos gewahlt. den Städten, welche in mehrere Cantone ge⸗ . cht die — eines jeden diefer Cantonch
*in en, höchsibe 44 ärgern derselben, gemäß dem
den * . angesessenen Mitgl l⸗Behorde der Stadt und aus . . * .
1 gewahlten hen der Can! 8 der Municipal⸗ 3
Diese Versammlungen werden von de
m Ma 8 . Stadt, in der Reihefolge ibrer . 3 26 . 8. Die Raͤthe müssen unter den jenigen . 1 * Cantons gewählt werden, welche in vie ersse z e, m, des Art ¶ anzufertigen den Lisse ö .
rt 3. Die Mitglieder der Muniei R 7 9 dem Betrage shrer —— 2 3 3 ö dichileseuerten gehören wurden, behalten n e, ,