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gavitel
. 2 Von den General⸗Departements⸗Conseils.
Art. 19. Das General ⸗Couseil besteht
aus 3) Mitgliedern in den Departements des Calvados, der Nordkuͤsten, des Finisterre, der Gironde, der Ille und Vi⸗ lainc, der Isere, des Kanals, des Norden, des Pas de Ca= lais, des Puy - de⸗Dome, des Nieder⸗Nheins, der Sasne und Loire, der niedern Seine, und der Somme; ;
aus 24 Mitgliedern in den Departements der Aisne, der niedern Charente, der Dordogne, der Eure, der obern Ga⸗ ronne, der niedern Loire, der Meurthe, der Maine und Loire, des Morbihan, der Mosel, der Orne, der niedern Yyrenaͤen, des Ober⸗Rheins, des Rhone, der Sarthe, und der Seine und Qisen aus 20 Mitgliedern in den Departements des Ain, des Allier, der Ardeche, der Ardennen, der Arrisge, der Aube, des Aude, des Aveyron, der Rhone Mündungen, des Cantal, der Charente, des Cher, der Corrcze, der Goldkuͤsten, der Creuse, des Doubs, der Drome, der Eure und des Loir, des Gard, des Gers, des
(rault, des Indre, des Indre und der Loire, des Jura, der
eiden, des Loir und Cher, der Loice, der obern Loire, des
viret, des Lot, des Lot und der Garonne, der Marne, der gbern Marne, der Mayenne, der Maas, der Nievre, der Oise, der obern Pyrenden, der obern Sasne, der Seine und Marne, der beiden Sztyres, des Tarn, des Tarn und der Garonne, des Var, der Vaucluse, der Vendée, der Vienne, der obern Vienne, des Wasgaus und der Donne; und aus 15 Mitgliedern in den Departements der niedern Alpen, der obern Alpen, von Corsica, der Lozere und der Ost-⸗Pyeengen. Art. 11. In denjenigen Departements, wo das General⸗ Confeil aus 2 Mitgliedern oder daruber besteht, werden einem jeden Bezirke 3 Mitglieder dieses Conseils zugetheilt. In denen, wo das General⸗Conseil nur 2) Mitglieder oder darunter zählt, kommen auf jeden Bezirk 2 derselben. Die übrigen Mitglieder werden unter die Bezicke, nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung, ver= an . Vertheilung wird durch eine Königl. Verordnung estgestellt. * J
nr 12. Die Mitglieder der General-Conseils werden von en ,, . gewahlt
Art. 15 Die Bezirks Versammlung besteht:
I) aus den höͤchstbesteuerten Bürgern in der direeten Steuer Rolle, die ihren wirklichen oder politischen Wohnsitz in dem Bezirke haben, in dem Verhaͤltnisse von 1 auf 1600 Einwohner, ohne daß jedoch die Zahl derselben
weniger als 5 betragen darf;
2) aus den, von der Bejirks⸗Versammlung mittelst Kugel= wahl und durch Stimmen⸗Mehrheit zu waͤhlenden Mit⸗
= ier der Cantonal⸗Versammlungen, in dem Ver⸗
ältnisse von 3 auf jeden Canton.
Art. 14. Die Mitglieder der Cantonal⸗Versammlungen werden nicht mit zu der im 8. 1. des vorhergehenden Artikels feng geren Zahl der Höchstoescuerten gerechnet.
rt. 15. Die Versammlung wird von dem Könige zusam⸗
menberufen, welcher unter den Mitgliedern des Bejirks-⸗Con= seils den Praͤsidenten derselben ernennt. Dieser wahlt von den Mitgliedern der Versammlung eines zum Secretair; 4 Seruta⸗ oa. 2 33 . 6 1l-Conseils si lei rt. u edern eneral⸗Conseils sind allein ie sibesteuerten ar, welche in die erste Hälfte der, zur des 13. anzufertigenden Liste eingetragen sind. der Eantonal⸗-Versammlungen, welche nach
rage auf die ; K der Cine gehören
8 reer, m,. ö welche die 7 ,,, und die G ] epartements⸗Conseils gemeins. ee
ö eme, n, mere eren
Regeln neral⸗
rt. . Die Benirks⸗, wie die Dexartementerẽ ; den 1 6 Jahre —— und sind stets wieder i,
Art. 183. Die Bezirks-, wie die Departements Conseils werden zur Hälfte alle 3 Jahre erneuert. Art 19. Tritt eine Vacanz in dem Zwischenraume von
einer dreijaͤhrigen mne, ju der andern ein, so wird die erledigte Stelle, vor der Echffnung der gewöhnlichen Sihung, von bim Fantene oder dem Bezirke, dem die betreffende Wahl le neu besetzt.
Art 2) Die Bezirks und die General-Conseils lönnen
nut n zwei Drittheile ihrer Mitglieder an⸗
Art. 21. Bei der Erh ͤ 2 man ba ö Prasidenten und einen 2 ihren Hinein den cinen
Art 22. Niemand kann ; zirks⸗ K dee, n mg r mr * e . . 2 n dem fe en Lime d ge,
Art. B. it ; Conscils konnen nicht . dre, iets. oder der General⸗
1) die Praͤfelte, Unter. 2 * ) 3 4 Prafette, General- Seeretaire und 2) die General⸗Einnehmer,
meiñer; ernelt. Einnchmet uud zal
3) die im aetiven Dienste siehenden Militairs und Beamte. der Land- und Scemacht, so wie die Ingenieurs der . Chausseen in dem Departement, wo sie
Art. 2. Alle Bestimmungen früherer Gesetze, hinsichtli der Ünvertraͤglichkeit mit den . 41 e, . tag Departementsrathes oder der Hindernisse zur Ausübung dersel= ben, sind aufgehoben.
Art. 25. Jedes 3 eines Conseils, welches bei drei auf einander folgenden Sitzungen gefehlt hat, wird als aus⸗
geschieden betrachtet. 8
Art. 25. Jeder, der den Genuß seiner staͤdtischen oder bür=
erlichen Rechtẽ verliert, hort auf, Mitglied cines Conseils zu eyn, und kann erst wieder gewahlt werden, wenn er die Rechte, deren er für verlustig erklärt worden, aufs Reue erworben bat.
Art. 27. Der König kann die Außssung der Bezirks- und General- Eonsells verfuͤgen. In diesem Falle muß innerhalb 6 a m n Bildung eines neuen Eonseils geschritten werden.
Art. 23. Jede 8 üͤber Gegenstaͤnde, die den Be⸗ fugnissen der gedachten Conseils fremd 9 so wie jede Bera⸗ fang die außerhalb der zin n, siatt gefunden bat, ist von Nechtswegen ungültig Yer * kuͤndigt, im ver⸗ sammelten Praͤfektur⸗Nathe, die Nichtigkeit derseiben an.
Eben sö ist jede Berathung eines Bezirks oder General⸗ Conscisls, die außer der Zeit der gesetzlichen mmenberufung derselben gepflogen worden ist, von Nechtswegen ungültig.
Der Praͤfekt macht im 4 hear n die Geschwidrigkeit der Zusammenkunft und die Ungultigkeit der gefaßten Beschiaste betannt, Wird die Auflösung des Conseils beschlossen, fo 1 der Beschluß des Präfekten dem General- Yro⸗ curater beim K 2 — en Gerichtshofe zu üͤbersenden.
Diejenigen Fistglieder des Eonfeils, die an den Beschlüssen einer gesetzwidrig stattgefundenen Versammlung Theil genommen haben, sollen als Strafe, das Recht zu den Bezirks und Depar⸗ tements . Conseils gewahlt zu werden, auf mindestens drei und höchstens sechs Jahre verlieren, un deschadet der Strafen die sie, den bestehenden peinlichen Gesetzen gemäß, noch verwirkt haben.
Art 29. Laßt ein Conseil sich mit einem oder mehreren andern Conseils in Briefwechsel ein, oder erlaͤßt es Procilama= tionen oder Adressen an die Bürger, so wird es von dem Präͤ⸗ fekten suspendirt, bis daß der Konig ber den Fall entschieden hat.
Wird die Auflbsung verfügt, so verlieren diesenigen Mit. glieder des betreffenden Conseils, die an dessen Beschlässen Theil genommen haben, das Recht zu den General. Departements⸗
und Bezirks-⸗Conseils gewaͤblt zu werden, auf mindestens vier
und höchstens acht Jahre, unbeschadet der nach den bestehenden , . 63 weg , er, aum rt. 30. Ist, kraft der von dem Könige verfügten Auflosun ein Bezirks- oder ein General Conseil — neu 6 ö 3 mengesetzt worden, so entscheidet das Loos über dichenigen glieder, die nach drei Jahren durch andere zu ersetzen sind. Art. 31. Die Burger, die nach Art. S und 16. zu den Be⸗ irks- und Devartements-⸗Conseils wäͤblbar sind, können ihre Wäblbarkeits Rechte an denzenigen ihrer Stbne, oder, in deren Ermangelung an denjenigen ihrer Enkel, der das 25ste Jahr zurck gelegt hat und den sie zu dlesem Behufe namhaft machch, abtreten.
Kapitel 4. Von den Cantons⸗ und Bezirks -⸗Listen und Ver⸗ sammlungen. Section 1. Von den Cantons-⸗Listen. se Liste der in der fe er, zu en Burger wird von den Mat- * des 1
8 k ꝛ Die en ton. ihnen dabei zur Hand. . aer fn 2 rd , 2 Cantons
— — * — Seeretariate der Mairic Jeder⸗
t. Art. 1. des darin sbergan ene Indivi nen , . dom Tage dez e e e , , 2 rechnet, seine desfal ige Neclamatlon bei der Mu * an ge 4 * 3 einreichen. rie des Haupt erselben Frist ist jeder in die Line ei , ee ale Ln chli bc r ern . , efugter Weise eingetragen worden sey, Ein⸗ i. , Der Unter- Präͤfelt entscheidet darüber in Zei von zehn Tagen und — darüber in Zeit , — ö Won der Entscheidung des Unter- Präfelten kann . 14 i. von dem Tage der erer, 12 net, ö zr 3582 appellirt werden. — = entscheidet in derselben Felt, im v vnn. Natz und macht 23 i , , ng felteñ ninimi en, 7. . 2 4 2 1 2 * . 9 . 2 geschriebene Berichtigung * d ne e Seetion 2. ä , , , ö ine der in der Bezirks - Ve ung zn stimmen berufenen höchstocsteuerten Burg ec wird don 2