1829 / 87 p. 15 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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so wie der Con n Steuern, angefer 1 2 ö. in, . . . ren wer 5 1 n . möchte, soll e ? 8 32 . in den 693 1. 34. 35. 366 und 37. für die Tantonal-Listen vorgeschrieben wird

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n ciden. sch Art 52.

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22 Sertion 3. Besti . . . s - Listen gemeinschaftlich betreffen. ; 33 * 2 383 6 . 4. 5 1. und des Art. 13 5 1. die Listen der Höchstbesteuerten der Cantone und Bezirke anzufertigen, rechnet man jedem Burger die Steuern an, die er im ganzen Königreiche 9 entrichten hat. ; Art. t. 2 e,. die, im , Artikel en Listen der esteuerten eingetragen werden, wenn , . ahre alt ist und seiner staͤdtischen Rechte genießt. rt. 42. ie Buͤrger werden in die Listen der Höͤchst⸗ senerten der Cantone und Bezirke in abnehmender Reihefolge Betrages ihrer Steuern , Art. 43. Die Listen der Höchstbesteuerten der Cantone und Bezirke muͤssen in den ersten sechs Monaten, die der Bekannt— machung des gegenwaͤrtigen Gesetzes folgen, angefertigt werden.

Art. 44. Jedesmal, daß die Cantons und die Bezirks⸗ Versammlungen zusammentreten sollen, müssen die Cantonal⸗ und Bezirks⸗Listen l . um i fig Bürger dar⸗ aus wegustreichen, die mittlerweile vielleicht die erforderlichen Eigenschaften verloren haben, und diejenigen hinzuzufügen, welche diefe len,. erworben haben, oder fruher übergangen worden

oͤchten. 4* n, . Das Berichtigungs, Tableau wird öffentlich ange⸗ schlagen, und hinsichtlich der verlangten Einschreibungen oder Ca nnen wird ganz so verfahren, wie es in den obigen . der ersten Anfertigung der Listen vorgeschrichen w ö ö ;

Art. , Dicsenigen gesetlichen Bestimmungen, die, hin— sichtlich der d ,, der Steuern, bei der Wahl der Be— vutirten zur Kammer bestehen, sind auch auf die Höchstoeñlener⸗ ten der Cantone und Bezirke anwendbar.

Art 4. Die Schwierigkeiten, die sich etwa in Betreff die— ser Uebertragung, oder des Henusses der sißdtischen oder buͤrger⸗ lichen Rechte, oder des wirklichen und polltischen Vohnsihes er⸗ heben möchten, muͤssen vor die Gerichtshöfe gebracht werden.

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un, Bez irks⸗-Versammlungen.

816 . Ra er s, in den Versammlungen,

und Ordnung 26. Dicse B; ien gie . der Nuhe

nem anderen egen sen t ee nner, nr M r. ͤ e en üͤber⸗

asel, Wahlen; jede Discusston, jede. Hrkaibun n fen,

ät, , Oe Ganteng und Bezirks r, n mittel . ettel. . ng a fo LEte Stimmen. ehrheit erfo. ,,, 2 2. an einem und demselben Tage Pie Wahl⸗ Urne muß jedesmal mindesiens drei Stunden

lang 6 bleiben.

cr. é Das Bureau entscheid Schwierigkeiten, die sich bei dem Ke e h 6 51. Die Protocolle der 6 .

rt. 51. an ö sammiungen werden durch die kun enten unn een gr, Br. äbersandt, der den Auftrag hat, zu , gel. raf hren cls rorgeschshenen Sormen ünd ching: nen hl bie ge.

uch d et worden sind. börig 3 Bemertt der Praͤfekt eine Unregelm dem . tur-Rathe innerhalb e naten, muß er solche des Frotocolls an gerechnet, ke zel en em Euysn Der Präͤfeltur⸗-Rath hat darüber binnen Monats fris . ent⸗ Bei einer in den O (.

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Von den Cantons⸗

Versammlungen

uͤber die a erheben

so d

perationen ein r Bezirks⸗Versammlung vorgefallenen Miner Cantons- di r diefer Versammlung das chr fe e ,, 1

thun. n , Protestation muß innerhalb 5 Tagen vo n,, anton e 9 1 . wird bescheinigt. gelegt werden Der Em⸗ 2

er Prafektur⸗Rath entscheidet daruͤber binnen 2 Monaten.

Kapitel 5. Transitorische Bestimm ungen

Irre, n er Sihnng der General Cänfelts, die zu hi auf die Rekanntmachung des gegenwärtigen Hesche⸗ ohn U das Loos uber die Ordnung entscheiden, in welcher die 3 lone und die Bezirke zu dem Wahlgeschaͤfte zu schresten haben, und zwar dergestalt, daß die Halfte der Cantone und Vezirke

gleichseitig damit beginnt. Art W. In dem Falle, wo die Zahl der Mitglieder des Bezirks- oder General-Conseils, die zu einem der Cantone ober der Bezirke gehbren, welcher jum ersten Male zu dem Wahl

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mmun gen, welche die Cantons⸗ und die Be⸗

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bat, beträchtlicher ware, als die Zahl der, Gem gegenwärtigen Gesetzes, dem gedachten Can? tone oder Bezirke z . . .

1 dm Eonseil ausscheiden mässen, durch das Lobs berichtet

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el Las Cansecil zahlreicher, als es nach dem gegenwarti Gesetze seyn soll, so soll gleichfells das Loos i * e ee leere een g rer

ö. . Von den Befugnissen der Bezirks- und der Dey ar⸗

tements⸗Conseils. . ĩ en Bezirks⸗Con seils.

Art. 55. Das Scr Lene . den von dem Ge⸗ neral-Conseil ihm zuerkannten Beitrag zu den directen Steuern auf die verschiedenen Gemeinden des Bejirks.

Es berathschlagt über die Neclamatlonen, zu denen die FZest⸗ stellung jene Beitrages, in dem Interesse des Bezirks, etwa An laß geben möchte .

Es giebt sein Gutachten über die von den Gemeinden oder Gemein de⸗Abtheilungen gemachten Anträge auf eine Herabsetzung jenes Beitrages ab. z ;

Art. 56. Das Conseil aͤußert auch, zur Wahrnehmung der Beduͤrfnisse des Bezirks, seine Meinung uber die Vertheilung der Departemental⸗ Ausgaben. Das Resultat seiner Berathungen theilt es dem Präfekten mit, der dasselbe seinerseits an das 6 neral Conseil gelangen laͤßt. 62

Art 37. Das Bezicks-Conseil giebt sein Gutachten über die Gebiets Abgranzungen, so wie über die Vereinigung mehre⸗ rer Gemeinden oder die Bildung neuer ab. 4

Art 58. Ss berathschlagt über die Schwierigkeiten, die sich über solche gemeinnützige Bauten, welche mehrere Gemeinden zugleich betteffen, Erheben möchten. Eben so giebt es seinc Yicinung über den Nutzen dieser Bauten, so wie über die Ver⸗ theilung der dadurch entstehenden Kosten auf die Gemeinden ab.

ö Art. 59. Der Konig beruft alljährlich die Beʒirks⸗Conseils zusammen 6 22 * e r Si ung darf nicht laͤnger als 14 Tage dauern; sie zer⸗

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n 2 Theile:

der erste ist den Antraͤgen und Forderungen gewidmet, die der Berathung des Gencral-Conseils unterworfen werden sollen;

der zweite folgt unmittelbar auf die Sitzung des Gencral⸗= Conseils und hat die Vertheilung der directen Steuern unter die Gemeinden zum Gegenstande.

Art. 5. Der Unter⸗Praͤfelt le dem Beziels-Conseil alle, auf die Verathungs-⸗Gegensian de be= zuͤglichen Doumente vor. Er hat den Zutritt im Conseis, und. es muß ihm Gehör bewilligt werden, sobald er solches verlangt.

Art 61. In dem Falle, daß ein Bezirks-Consceil auseinan⸗ der ginge, ohne die Vertheilung der Steuern unter die

en vorgenommen zu haben, soll der t, auf den 4 * une rn n, 2 rr , . imts⸗ wegen zu jenem Geschaͤfte schreiten.

Art. 62. Die Bezirks⸗Eonseils sind gehalten, sich bei der Ausschreibung der Steuer * Beschlussen zu richten, welche das General em auf die Reclamationen der Gemeinden oder Gemeinde- Abtheilungen erlassen hat. Thun sie solches nicht, so soll der Praͤfekt im versammelten Praäͤfektur⸗Rathe die gedachte Ausschreibung nach e , der, der betreffenden Gemeinde von dem General⸗Conseil bewilligten Herabsetzung vornehmen.

In einem solchen Falle wird die Summe, üm welche die Steuer der gedachten Gemeinde herabgesetzt worden ist, verhaͤlt⸗ nißmaͤßig auf alle anderen Gemeinden des Bejtrks vertheist.

t bei Erbffnung der Sitzung

Ankauf, der den ngtgusch der Gebdude und des Grund und

die Veraͤuße⸗

den, fär die verschiedenen dem Departement oblie

lichen Dienstverrichtungen. genden bᷣfent⸗

In der Zwisch en eit von eincr er Praͤfektur Nalh damn n 22 1 Math für fiir men des Departem Das General traete ab, Ar

Natl mt, der Prafen sents auftreten können.

Fonseil giebt sein Gutachten Khöer welche die 36. t. 67. Der 2

im Na⸗

) olche Con⸗ 2 des Departements betreffen ö 221 nkauf, die Veraͤr ger a nber d n sch nes ena 1 1 Seraußerung oder d 5Ia Departements - Eigenthums, so wie die die Rea. hartem ent betreffenden Contracte nnen, nach dem dos weng ral= Conseil darüber berathschlagt hat, nur zur Aus führun men,