wenn sie durch worden sind. ; Art. 53. Das General- Conscil berathschlagt üer die Schwierigkeiten, die sich uͤber solche 1 ige Bauten, 83 mehrere Gemeinden gemeinschaftlich betreffen, erheben möchten. —ĩ Eg entscheidet, nach Anböͤrung des Bezirks Conseils, über den Nutzen jener Bauten, und ordnet die Kosten-Vertheilung unter die Gemeinden an. ;
Das Nefultat der Berathung kann von dem Präfekten nicht veraͤndert werden; aber es bedarf zu deren Vollziehung dessen Zustimmung. ö en mn hierdurch den Bestimmungen des Art 9. des — 2 933 28. Juli 1824, in Betreff der Feldwege, kein Ab⸗
ruch geschehen.
en 55. Das General⸗Conseil beratbschlagt über die Ver⸗ wendung der Eentimen, die in dem jährlichen Finanz⸗Gesetze zur Besfreitung der dem Departement zur Last fallen den Aus⸗ gaben, wie ich! nachüchend im Art. 77 aufgeführt sind, fest⸗ gesetzt werden. ;
Art. 79. Auch beratbschlagt es über die in dem besondern Interesse des Departements zu machenden Ausgaben, und uͤber die Mittel zur Bestreitung dersellen. ;
Art. 71. Es ö ferner über die Geschaͤfte, die sich auf das Kataster beziehen, und bewilligt die hierzu besonders ausgesetzten Centimen. .
rü. 72. Das General⸗Conseil laͤßt sich die Rechnung, die der Präfekt über die Verwendung der in den Budgets des De- vartements erbffneten Eredite abzüstatten hat, vorlegen und prüft
ieselbe.
Dasselbe laßt sich gleichmäßig die, ebenfalls von dem Praͤ⸗ felten abzuflattende Rechnung ker die räckfaͤndigen Fonds, so wie die Rechnung über die Einnahme und Ausgabe für die Un⸗ terhaltung des Katasters, vorlegen und pruͤft dieselben.
Art. 73. Das General⸗Conseil kann durch die Dazwischen⸗ lunft seines Praͤsidenten seine Meinung über die Lage und die Bedürfnisse der verschiedenen Verwaltungs⸗Zweige, die das De⸗ partement zu versehen hat, direct an den Minister des Innern gelangen lassen,
Art. 74. Der König beruft jährlich die General · Conseils zusammen; ihre 2 darf nicht laͤnger als 14 Tage dauern.
Urt. 75. Der Präfekt übergickt bel der Eröffnung der Siz= er dem Gencral⸗Tonseil die ju seinen Berathüngen erforder= ichen Documente, ⸗
Der Präfekt hat Eintritt in das Conseil; es wird ihm Ge⸗ hör gelsehen, so oft er solches verlangt; doch darf er nicht — gegen feyn, wenn das General-⸗Conseil über die Rechnungen be⸗ rathschlagt, die er diesem vorzulegen hat.
Art. 76. Wenn das General-Conseil auseinander gebt, ohne die Vertheilung der directen Steuern vorgenommen zu ha⸗ ben, . schreitet der Praͤfekt im versammelten i ,. athe von Amtswegen zu diesem Geschaͤfte.
Kapitel! * Von den Lasten und den Einkünften der Departe⸗ ments und von dem Departemental⸗Rechnungs«
d. 6 77. Die ale, lieren Ausgaben fallen den
261 ;. . 2 Steuern von den Präͤfektur⸗Gebaͤu⸗
i. haltung und. Erneuerung des Mobi⸗ en Ausgaben fär die Derartements—
3) die ben fur die Armen D tts und Arb. 83 wie die Unt ungen * 1 — . 4 . , * Mer und bin dr e n * en für dieselbe;
5) *. ö. das Mobiliar und die kleinen Ausgaben
r bie Herichtsböfe und Tritzundle;
6) bie Instandhaltung der Gebäude der Präfektur, der Tribũnale, Gefangnisse, Armen ⸗Depots, Casernen und
nstigen Departements ⸗Gebdude; 7 ,, der Deyartements⸗ Straßen und *
2
2) die gewghn
. s Departements be weckende Bau⸗ ö 4 Harn c der Hr re n Chausseen
rt sind; . 3 die Findellinder und verlasenen
t . h
der ntersäßungen der milden des ö 9) r er. des Art. ö 1821: 286 far die Irrenbauser, unbeschadet der
unt n . . . e cbdu worden find. 36
3 — — 1 z nd und Boden un den obigen Zwecken erworben
ine Klnil. Dererdnung denitis besetist
11) die Ausgaben für die Ackerbau-Gesellschaft, für d Dereyartements⸗Pepinizren, ,, , baus und Gewerbfleißes, fuͤr die Hebammen-Zöͤglinge, für den Entbindungs-Cursus, und an Unterffützungen —— i , fuͤr . ; Poqen⸗Impfung un . . 2) die n Pensionen der ehemaligen Präͤ⸗ ektur⸗Beamten, nach Maaßgabe i ö — . k sigabe des im Denaetement I) die Br e Ausrottung schaͤdlicher Thiere; 3 * V e n. 5 en . tlassenen cren⸗S f hi en n r , * Galecren⸗Selaven zu
16) die Druck und Publications-Kosten der Wahl- und Geschwornen - Listen; die Kossen für die 2 * der Wahl- Collegien und der Lantens- und Bezirks Ver⸗ sammlungen die Druckosten fär die Budgeis und die Departen en s Rechnungen, die Hälfte de? Koen für die zehnjährigen Negister des Perfonenstandes, die Hei= zung und Beleuchtung der Wache des Hräfeilur= Gebäudes, die Controllirung des Lohn fuhrwerks;
1 Hie Äinteelbiichen Schulden des Departement:
; Art⸗ . n,. welche den Departements zur Last allen, werden bestritten; 5 ;
f 1) . 63 n,. . aus dem
erkaufs⸗-Ertrage de me ⸗
weglichen und 3 lichen Guter; dannen. r
2 aus dem Ertrage der z3olle, zu deren Erhebung zum Vortheile des Departements die Regierung, den Ge⸗ setzen gemäß, ihre Einwilligung gegeben hät;
3) aus dem Ertrage der Zusatz⸗Centimen zu den Steuern, wie splche Lon den Departements, nach Maaßgabe des jaͤhrlichen Finanz-Gesetzes und des nach dem von dem Könige festgestellten und durch die Gesehsammlung be⸗ kannt gemachten Vertheilungs Tableau, jedem Depar= tement uͤberwiesenen Antheils an der durch dasselbe Gesetz bestimmten Gesammt⸗Summe, zu erheben sind.
Art 79. Die in den vorhergehenden Artikeln erwahnten . k . 136 — en aufgenommen,
ekt zu entwerfen, das General Conseil .
tern, und der 23 desinitiv festustellen hat. i
Art, 87. Die, kraft des obigen Art. M. von dem General= Conseil in dem besonderen Interesse des Departements bewillig⸗ fen Ausgaben werden von dem gedachten Conseil vermittelst der facultativen Zusatz⸗ Centimen zu. den Steuern mit der Gench⸗ migung des Königs und in den von dem Finanz-Gesetze alljaͤhr⸗ lich bestimmten Graͤnzen bestritten. *
Die gedachten Geldbewilligungen werden dem Bestãligung vorgelegt; sie onnen indessen weder in ihrer nun] verandert, noch ermäßigt werden.
ur
rt. 81. Wenn ein General⸗Conseil es jum Besten des
Departements für nothwendig halt, mittelst einer außerordent- lichen Steuer eine Ausgabe * bestreiten, welche den, in dem en,. festgestellten Betrag der facultativen
versieigl, so kann die Erhebung der gedachten außerordentlichen Steuer nur durch ein Gesetz verfügt werden.
Art. 82. In dem Falle, wo das General-Conseil es ange⸗ messen sindet, vermittelsf ciner Anleibe- zu einer dem Derarte= ment nühlichen Ausgabe ju schreiten, kann diese Anleibe nur vermege einer durch ein Gesctz zu ertheilenden besonderen Er⸗ maͤcht i werden.
Art 83. mit den Departemental⸗Ausgaben — 7 Nechnungz-Beamte darf nur auf die Anwceisungen des Prätet.
ö e = ö im Budget des er-
und in Ten r 1 des Derartements r m r,, r dem Cencral Conseil die Rech= ĩ 2 iin nahm sägabe, wie solche ü J , r , . ie ,, Gelder vor. nungen über die fur das rt. B.
ies Rechnungen werden neral - Conseil fe orldufig von dem Ge⸗ — — sodann dem nige zur dennitiven
Der Praͤsdenk dez General-Conscils theilt dem Minister
des Innern direct seine Bemerkungen aber die demsesden Pruͤ n 1. t gewesenen un rt 86. der Einnahme, welche der
ine Berechnun m . Nechnungs. Beamte 2 das Bcyartement gehaht bat, so w z eine Verechnung der durch den Zablmeister desrittenen Ausgaben, werden jährlich dem General- Tonfeis vorgelegt.
11. Lllgemesine Besimmung get 8. Ob j sonderes Gesetz nl. 2 2