1829 / 125 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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g dessen, was von der letzteren Summe zur 7 Staatsschuld verwendet ward, wurden ungefähr 14 lionen fuͤr innere Verbesserungen —— In den vor⸗ Jahren betrug die Staats- Einnahme S4, 728, 000 un Ausgabe 83,979, 00 Dollars. Von der Schiff⸗ fahrt der Vereinigten Staaten ist vorauszusetzen, daß sie in den letzten G Jahren im Verhältniß zu dem —— Han⸗ del und zur vergrößerten Einnahme zugenommen habe. Die Berichte über diesen Gegenstand, sind noch nicht vollständig g, um in diesem Augenblick etwas Bestimmtes daruͤber agen zu können. Gewiß indessen ist es, daß 2 auffahrthei⸗Schifffahrt der Union, mit Inbegriff der . fahrt und Fischerei, und der in fremdem Handel * ftigten Schiffe, gegenwartig die Tonnen zahl von 1, W00, 00 e , England ausgenommen, kann schwerlich eine 4 ation eine großere Tonnenzahl aufweisen. Im Jahre ü18ts en sie in den Vereinigten Staaten nur ctwa 1.200, M0, am staͤrksten nahm sie im Jahre S2s zu. Der Gewinn an D. auf einen so großen Tonnen Betrag vermehrt das National-Vermöoͤgen um ein Veden tendes, so wie Alles bisher Angeführte einen Ve wels von dem raschen Vorschreiten der allgemeinen Wohl fahrt liefert. „Man wird sich erinnern,, fährt der Be—⸗ richterstatter fort, daß von 1331 an dis 1815 Epochen statt fanden, wo der auswärtige Handel der Vereinigten Staaten rascher stieg, als in der hier erwahnten Zeit, und wo er an und für sich bedeutender und also auch dedeutender in Ver— hältniß zur Bevölkerung des Landes war, als in den spaͤteren Jahren. Damals aber herrschten in Europa fast ununter⸗ brochene Kriege, die eine nie vorher und nachher gesehene Frage nach unseren Stapel Erzeugnissen bewirkte, und sie zu enor⸗ men Preisen hinauftrieb, Dieses, und unsere neuttdle Stel⸗ lung, die unserem damaligen Handel cinen fast unumschrank⸗ ten Spielraum eröffnete, hob auch unfere Aus, und Einfuhr auf einen kanstlichen Standpunkt, den man nie zum Ver— gleichungs Maaßstab eines unter gewohnlicheren und ruhige⸗ 6 Verhãltniffen geführten Handels annehmen kann. was den Tarif von is 3 betrifft, so ist noh nicht Zeit ge⸗ hug vergangen, um (ber seine Wirkung ein enschtede⸗ 2 22 fallen an können. Dis ett scheint kein Grund

2 k. ng der zu der Voraus setzung berechtigte, daß

keinen r en de werde. Es unterliegt ubri⸗

1 ; den . Nadestab von ken 8 Vas die Zahlungen des Schatzamtes ten . immer 3 in allen Theilen unseres ausgedehn⸗ Bank der Herchnen mitder gritten Paaktlichteit, wozu die durch ihre Der nim ren k wesentlich beigetragen hat; entliche Schuld, für J. alle Zahlungen, fuͤr die oͤf⸗ e fuͤr die 3 otte, ö far die Civilliste, fur die von der Regierung ausgingen, auf . 27 2 elligt; f ist zugleich das sichere Der ge ö 2 ewerk⸗ ffentlichen Gelder, zu deren leren, a . pfängt sie ver ieden gn . reist s 23 e eigenes, en en iich und 65 erde Regierung der Ber. en Gelder gut. Das Vertrauen auf iht Stund E ten Staaten zu daß unsere Mitbnrger ihre in andern ein tal ist so groß, Schulden durch Vermit tejnng de Dank ĩn . anstatt daß sie sonst das bar Geld aus Echseln bez

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der finanziellen und commerzieslen Lage der ö. eine Skizze

ten; das Resultat guter und treullch k *

3 . 2 ö P 834 2 . . k K a . , . 1 ö

Nr. 125.

des immer . 6 thin 5 in Hieslges Oppesitions-Blatt theilt die, uber die sumtive diesjährige Staats, Ei und A . obigem Bericht aufgestellten Ansichten nicht. Es . namlich, der Einnahme / Uma ware auf die, vor dem Erscheinen des neuen Tarifs stattgehabte große Einfuh 8 6. —— nur durch die Furcht vor en veranlaßt worden und in Fol rifs sich vermindern werde, 33 3 2 338 . muͤsse. . ? er Baltimore Zeitung vom 21 rz war General Jackson krank. 1 2 2 nul In Washington zeigt man einen, dem neuen Praͤsiden⸗ ten zum Geschenk gemachten, ungewöhnlich großen ase, der 100 Pfund wiegt, und einen, aus mehreren Holz Arten ver fertigten großen mit Silber verzierten Kelch, auf dem ver⸗ schiedene Allegorien angebracht ö die sich auf des Gene⸗ ral Jackson's Alter, auf seine Kriegsthaten bei New Orleans, und auf die Praͤsidenten Washingtoͤn und Jeffer son beziehen.

Inland.

Berlin, 5. Mal. Es ist den Stadt/ Gemeinden von des Königs Majestät die Berechtigung ertheilt worden, auf das Halten der Hunde eine besondere Stener mittelst Ge⸗ meinde, Beschlusses einzufuͤhren, wobei nach folgenden Be⸗ stimmungen, welche durch die Amtsblätter zur offentlichen K une werden gebracht werden, verfahren werden soll:

9 Der Steuersaß bleibt dem Communal⸗Veschluß mit Ruck⸗ sicht auf die Orts Verhaltnisse vorbehalten, darf aber in keinem Falle das Maximum von drei Thalern jährlich für jeden an der Mutter nicht mehr saugenden Hund übersteigen.

2) Die Steuer wird mittelst dere f gen in halbjah⸗ rigen Terminen, die in jeder Gemelnde fest zu bestim, men sind, entrichtet. Wer innerhalb des halben Jahres einen Hund anschafft, hat die volle Steuer des aufen⸗ den Termins zu bezahlen.

3) Die Einfilhrung der Steuer muß von der Communal—⸗ Behörde Acht Wochen zuvor angekündigt werden.

4) Von der Steuer sind die Eigenthfmer solcher Hunde frei, die entweder zur Bewachun oder zum Gewerbe unentbehrlich sind. Bei wem das 4 der Bewa⸗ chung oder des Gewetbes eintritt, mu . nach den Orts ⸗Verhaältnissen im Communal⸗Be chlusse beson⸗ ders ausgesprochen werden. Wenn hierüber 2 entstehen, so hat an Orten, wo eine besondere Pollzei⸗ Vehoͤrde, außer dem Magistrat besteht, diese, andernfalls aber die vorgesetzte Regierung anf die Reciamation des Eigenthuͤmers, ohne sweitern Recurs, zu entscheiden.

um Gewerbe sind solche Veschäftigungen nicht zu zäh⸗ en, die nur, wie j. B. die Jagd, zum Vergnügen ge⸗ trieben werden. ;

5) Personliche Exemtignen finden nur für die acereditirten

esandten und Geschäftsträger auswärtiger Höfe zu

Berlin, und fi diesenigen an den Handelsplätzen fum=

girenden Consuln statt, welche nicht Preußische Unter⸗

nd.

6) h ** durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer u entziehen sucht, wird mit dem dreifachen Betrage der bestraft. Im 66 des Unvermsögens tritt ver hältnihmäßige Gesünghiß. Dtrafé. so wie Ter Nerlust des verhenmnllchten, der Polijcilichen Verfügung zu Kberlassen⸗ den Hundes eim. Die Vestrafung der Tiilitair, Perso= nen wird in solchen Fällen auf den Antrag der Conn— munal oder Polizei⸗Behorde durch die Nilitair Vorge⸗ setzten verfügt. :

7) Es hängt von dem Beschlusse der Commuual/ Dehdrhe ab, ob die Steuer zur Grtz Armen Kasse fließen, oder. auf Einrichtungen zum allgemeinen Nutzen der Gemein⸗ de Glieder verwendet werden soll. Die Strafen fließen jedenfalls zu den Orts- Armen ⸗Kassen. Was die Eximir⸗ ten betrifft, so ist bereits fruͤher bestimmt, daß die Bei⸗ traͤge der Militair⸗Persenen far militairische Zwecke ver⸗ wendet werden sollen, wenhalb die Cemmunal-⸗Vehsrde 6 3 r,, 2 .

uf verabschiedete Milttair⸗Personen

Beamten der Milit air, AMbministtarfen Kundert dies Jedoch