chen S8
t , —
53 . ; * a4 9 .
z ö 6 . 3 t 1 8 Nr. 132.
*
hörn? Er glaubt, es se) kineichend. mit Senanigteit die
Waffen zu handhaben, und einige Schwenkungen zu ma,
ĩ r General zu seyn. Seine Lieblings, , ö darin, seine Soldaten rechts und 353 — * zu lassen. Er verliert seine Zeit in kleinlichen
ö er läßt den Muselmäßnnern die Bärte ab⸗ ö . abnehmen, und macht sie unzufrieden, chne sie in der eigentlichen Kriegskunst zu uͤben. Das un—
terscheidende Kennzeichen des Charakters Mahmuds ist
Eigenliebe. Er haͤlt sich fuͤr einen großen Mann, einen
; 112 * . 3 D* acki ö. litair, einen großen Politiker. Seine Hartne
ee, , Anniaaßung? sein Stolz werden von 6 .
Beweist des Genies und des de,, . ö . sart besteht darin, alle Koöͤpse, utge
— 6 duldet . . laßt sich, obschon o ? 2
—̃— 3 — ar, 86 3 er als unbedingter Gebieter,
und Niemand wagt es, ihm eine Vorstellung zu machen.
2 im Augenblicke einer guten Laune dem 8 2 — . en er es bald wieder zuruͤck.
Reis . ;! z ! i auch die Europaäische Diplomatie nie—⸗ . . Reis-Effendi verlassen. Die Großen des Reichs sind dem Scheine nach unterworfen und ergeben. Inzwischen sehen sie Alle ein, wohin sie durch die Verblendung Mahmuds geführt werden; es wird sich aber keiner, außer im Falle eine Ungluͤcks, ruͤhren. Das Volk ist gegen den Sultan ebenfalls unterwuͤrfig, weil es durch alle Berichte getäuscht wird, unt die Nussische Armee für halb zerstort hält. Bei der Nachricht von Ainem Unfall, bei Annäherung der Gefahr wird sich aber die, ser Enthusiasmus in Haß verwandeln, und eine blutige Re⸗ volution die Folge seyn. Das Betragen der fremden Bot- schafter zu Konstantinopel war fortwaͤhrend loyal und freund⸗ schaftlich. Sie zeigten Alle Redlichkeit und wahres Inter- esse fuͤr die Plforte. Das, was aber bei jedem andern Sou— verain gelungen ware, hatte bei Mahmud den entgegengesetz⸗ ten Erfolg. Er ward dadurch um so r, Alles zu verweigern, und wußte aus den dringendsten Verwendungen keinen Nutzen zu ziehen. Da, wo nur Wunsch zum Frieden — enschlichkeit war, erblickte er nichts als Schwache und 2 und seine Verblendung nahmen dadurch nur . Dies ist der Souverain, den man als einen großen Mann darstellen möchte; wir werden aber bald
sehen, ob er nicht einen ganz andern Beinamen verdient!“
Vereinigte Staaten von Nord-Amer ika— NewYork, 5. April. Nach Inhalt der unterm 12.
und
December 6. N. in din. Janko ichen den Vereinig⸗
en Staaten und Brasilien abgeschlossenen Freu hand, und Schi te be , mnie . , Theile feste und unver eh r, Fremme schaft; sie machen ,,, dels. und Schifffahrte 2. enn, zu bewilligen, oͤhne daß sich selbige zugleich an eide und zwar in gleichem aaße wie auf den Mitcontrahenten erstrecken, von welchem lekteren Punkt indessen . gegen we rigen oder künftigen Verhaltnis jwiscen Brasl ligen Portugal ausgeschloffen sind. = Ven Bürgern der be erseitigen Staaten ist es er⸗ laubt, nach den freistmnigsten en,, der Gleichheit und precitüt mit allen Gattungen Produazten, und Ficaten Handel zu treiben, die bender tigen Kösten und sitzungen ju befuchen, sich dor; außzuhalten und alle Vor, recht? der Eingebornen mit zu genießen, wobei sie zugleich den gegenseĩtigen Landes gesetzen unterwerfen sind. Auf den ästenhandel beider Länder hat dieser Punkt des Tractats keine Veziehung = Alle Gattungen ven Artitein, die in den beiderfeitigen Häfen gesetzmäßig in eigenen Schiffen des einen Staates eingefuͤhrt werden durfen, durfen es auch in den Schiffen des and len Staates, ohne des halb höheren Zöllen zu unterliegen; eben so verhãlt es sich mit der Ausfuhr, indem beide Nationen in Hinsicht von Zöllen, Vegunstigungzn und Ruͤckʒzoͤllen auf gleichen Fuß gestellt sind. Ein Schiff, dessei Eigenthümel und. Capitain Brasilianer, und dessen Papiere ülrigens in gese⸗ licher Form sind, soll als ein Brasilianisches betrachtet wer, den. — Fur die von beiden Ländern in den gegenseitigen Häfen eingefahrten Waaren sollen keine höheren Zeile ent, richtet, als von anderen Nationen gefordert werden. —
schaft ist das Militair; vo sollte er aber Strategie erlernt
Die Varger und Unterthanen des einen Landes darfen in ö 2
dem len, im Fall eines Embargoö's von Seiten derjenigen , , : en. — n des n eontrahirenden stehen dem offen, falls die K tei ⸗
der andern stehen, von Korfaren geraubt worben, und
in den Besitzungen der anderen ge. . . nach gehoͤrig . Beweisen, ausgeliefert werden; zur Neclamation ist der Termin eines Jahres fest eK. Den Schiffen, die an den Küsten irgend eines der Contrahiren den stranden, soll Beistand geleistet und ihnen das m- und Wie, derbeladen gestattet werden, ohne daß sie nöthig hätten, Zoll
zu bezahlen, den Consumtionszoll ausgenommen. — 9 Buͤrger und Unterthanen des einen Landes dürfen in jeder Hinsicht frei uͤber ihr Eigenthum, auch in Erbschafts,Angele⸗ genheiten, durch ein Testament oder in anderer Weise, ver, fügen, so wie die Erben ssie mögen es durch Testament oder
ah intestato seyn) freie Versuͤgung uͤber die Nachlassenschaft haben, unter Vorbehalt jedoch, daß sie die in jedem Lande ubli.
chen Abgaben zahlen. Bei liegenden Gruͤnden haben die Erben,
wenn sie nicht Eingeborne sind, 3 Jahre Zeit, sie zu verkaufen,
und den Vetrag außer Landes zu fuͤhren. Beide Partheien ver⸗ pflichten sich zu gegenseitigem Schutz der Personen und des Eigen ⸗ thums. — Es wird gegenseitig volle und unbeschraͤnkte Gewis ⸗= sensfreiheit gestattet; auch sollen die Beerdigungen auf den gewohnlichen Gottesackern gegen alle Stoͤrung und Gewalt geschuͤtzt werden. — Die Schiffe beider Nationen durfen nach den Haͤfen einer dritten Nation, die mit einer der er⸗ steren im Kriege begriffen ist, oder auch von einem Hafen
des Feindes nach dem andern Handel treiben, wobei der Grundsatz, „Frei-Schiff, Frei-Gut“ mit Ausnahme von Contrebande, zur Richtschnur genommen ist. Personen, die sich an Bord von Schiffen eines der beiden Contrahirenden befinden, sie moͤgen auch Feinde beider oder einer Parthei
seyn, wenn sie nur nicht als Officiere oder Gemeine in acti⸗ ven Dienst des Feindes stehen, sind keiner Auslieferung un terworfen. Der Grundsatz „Frey⸗Schiff, ie G n, i
nicht auf Staaten auszudehnen, die ihn nicht anerkennen ,. ö Die neutrale Flagge eines der contrahirenden Theile darf
das Eigenthum der Feinde des andern nicht beschuͤtzen. —
Die Handelsfreiheit erstreckt sich auf alle möglichen Artikel,
mit Ausnahme von Contrebande, wozu Kanonen, Moͤrser, Helme, Uniformen, ausgerüstete Pferde, und uberhaupt alles zu Land- und Seekriegen nöoͤthiges Kriegsgeraͤth gezahlt wird — , Kein Platz soll als blokirt betrachtet werden, wenn er sich nicht
wirklich von einer Macht angegriffen befindet, die hinlang⸗ lich ist, um sich der Einfahrt neutraler Schiffe widerseßen zu konnen. Haben Schiffe CTontrebande geladen, so . sie angehalten werden; ist die Contrebande nach feindlichen Hafen bestimmt, so wird sie cenfiscirt; die uͤbrige Ladung aber ist, wie das Schiff, frei, und die Eigner durfen dar⸗ über nach Belieben verfugen. Schiffe, die man auf hoher See mit Contrebande vorfindet, sind nicht zuruͤckzuhalten, * wenn deren Capitain oder Supercargo sie dem Capitain, von dem es untersucht wird, ausliefert, es sey denn, da Letzterer nicht Raum genug hatte, Alles an Bord zu nehmen in welchem Fall obige Schiffe zu dem naͤchsten Hafen zu leiten sind. — Ein Schiff, daß, ohne es zu wissen, daß Hafen blokirt ist, in selbigen . eln versuchen sollte, zurückgewiesen, aber weder zuruͤck gehalten, noch ihm e von seiner Ladung confiscirt werden, es wäre denn, daß ches Contrebande geladen habe, oder einen wiederholten such des Einlaufens mache; es soll ihm vielmehr frei stehe hinznsegeln, wo es will. Ein Schiff, das sich vor einer B kade an einem Platze befand, darf mit seiner Ladung abse⸗ geln, wenn es keine Artikel geladen hat, die sich zur Con— iscation eignen. Ein Schiff, das in einem blokirten Ha— 8 vor dem Eintritt der Blokade, eine Ladung einnahm, soll eben so behandelt werden, als ein Schiff, das, ohne von der Blokade Kenntniß gehabt zu haben, in einen Hafen ein⸗ laͤuft. — Die Nationalschiffe des einen Theils sollen. die . Kauffahrer der anderen mit der größten Artigkeit behandeln, ö
9
—
und der neutrale Theil auf keinen Fall gensͤthigt werden durfen, sich au Bord des untersuchenden Schiffes zu begeben.
8 *