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ö . 3 oder beladen in den Ha.] auf National-Schiffen gesetzlich erlaubt ist, eben so auch au ,, , , , , Einlaufen, ihrem Aufen und ihrem Ausgange, hin, duͤrfen, ohne andere oder hoͤhere Abgaben dder Gebuͤhren
6 tthurm⸗, Lootsen⸗, erg⸗ irgend einer Art oder Benennung, welche im Namen oder * rc, . k. 61 insichtlich der Gebüh, zum Vortheile der Regierung der Ortsbehsrden oder irgend 4 der offentlichen Beamten und aller anderen Abgaben und von Privat,Anstalten erhoben werden, entrichten zu mu en, — Gib uahren irgend einer Art oder ,, 2 ö ö Ausfuhr derselben auf Preußischen Schiffen ĩ egierung, der Ortsbe . . — men Fe . 2 4 demselben Fuße, 2 rt. J. Die vorstehen den Artikel sind auf die Kuͤstenfahrt oder Pr r ihnen von demselben Orte kommenden National- oder Kabotage beider Lander nicht anwendbar, welche ein . 5 . . lt werden ( ö ; jeder der hohen contrahirenden Theile sich aus schließlich vor lan 23 Der br aren und Handelsgegenstünde jeglicher behält. 2 . ĩ us ober des Kunstflei ßes Art. 8. Bei dem Einkaufe der gesetzlich ein fuͤhrten Art, mögen sie Erzeugnisse des Bode i ; gefuͤhrten kärwne'echt Seelen een Amerlig, oder jetss anderen Handeisgegenstände 6 auf zie. Nationalität des Schiffes, ver ( 3 weiche gesetzlich auf Preußischen Schiffen in welches dieselben ein efuͤhrt haben wird, es gehöre dem; ue. * 3 Königreichs Preußen eingeführt werden duͤr⸗ oder dem anderen Theile, keine Ruͤcksicht genommen, und die Häsen * bft i, e. auf Schiffen der Vereinigten aus solchem Grunde weder unmittelbar noch' mittelbar, von ; fen, sollen i, eingeführt werden können, ohne an, Seiten eines der contrahirenden Theile oder durch in deren ᷓ Staaten 3 ere Abgaben oder Gebühren, irgend einer Art Namen oder unter deren Autorität handelnde Gesellschaften, dere 22 2 welche im Namen oder zum Vortheile der Corporationen oder Agenten, eine Priorität oder irgend ein . nung, der Iris behbrden oder icgend von PrivatAnstal, Vorzug zugestanden werden, indem es die bestimmte Absicht Reg . werden, zahlen zu muͤssen, als wenn sie auf der contrahirenden Theile ist, daß in dieser Hinsicht durch⸗ * Fiel ie Schiffen e hir wurden. aus kein Unterschied gemacht werde. P Umgekehrt sollen die Waaren und Handelsgegenstände Art. 9. Wenn von einem der contrahirenden Theile in jeglicher Art, mögen sie Erzeugnisse des Bodens oder des der Folge anderen Nationen irgend eine besonders Beguͤn⸗ . fleiß es des Preußischen Staats, oder jedes andern Lan, stigung in Betreff des Handels oder der Schiffahrt zugestan⸗ des seyn, welche gesetzlich in die Häfen der vereinigten Staa, den werden sollte, so soll diese Beguͤnstigung sofort auch dem ten von Amerika auf Schiffen dieser Staaten eingefuhrt anderen Theile mit zu Gute kommen, welcher derselben, wenn werden durfen, daselbst gleicherweise auch auf Preußischen sie ohne Gegenleistung zugestanden ist, ebenfalls ohne eine Schiffen eingeführt werden können, ohne andere oder höhere solche, wenn sie aber an die a einer Vergeltung geknuͤpft * ben oder Gebuͤhren irgend einer Art oder Venennung, ist, gegen Bewilligung derselben Ver eltung genießen wird. che im Namen oder zum Vortheile der Re ierung, Art. 10. Beide contrahirende Theile gestehen sich gegen⸗ der Orts- Behörden oder irgend von Yrkrat nr / seitig die Befugniß zu, in den Häfen des anderen Theiles erhoben werden, 66 zu müssen, als wenn sie auf Schiffen felbstgewählte Eonfuln, Vice⸗onsuln, Agenten und Commis⸗ der Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt wurden säarien zu unterhalten, welche derselben Privilegien und Be— Art. 4. Um alle mögliche Mißverständnisse oder Zwei, fugnisse, wie diejenigen der beguͤnstigtesten Nationen, genie⸗ 2 zu vermeiden, wird hierdurch erklärt, daß die in Fen, jedoch, wenn sie Handel treiben wollen, denselben Ge⸗ * e ,, 2 n,, setzen und Gebräuchen unterworfen seyn sollen, denen die in ihr ganzen au re isse
— rivaten ihrer Nation an dem Orte, wo sie iren, u — n ,, in die kae der Vereinigten 1 sind. sie residiren, unter ⸗
e auf die Schisse dieser Die Consuln, Vice⸗Consuln un Handels Agenten sol⸗ Staaten, welche in 8 3 ĩ ) . tigkeit 22 w 6 9 . e, g bir 2 len das Recht haben, in dieser Eigenschaft bei Stre *
ad den Häfen des gandes, welchen sie are! welche zwischen den Capitains und den Mannschafte: denen irgend eines andern fremden Landes ank
en, oder aus Schiffe der . deren 21 n 4 ; mmen. en möchten, als Richter und iedsrichter zu dienen, ohne : . des Vodens 9. r n dabei af rr r n. ü wenn das k —— Staaten, und auf den eie, n n die Verei, Detragen des Schiffsvolls oder des Eapitains nicht etwa BVodens oder des Kunstsleißes der e ren ge W ende ö
) j die Consuln, Vice-Consuln und Handels Agenten deren Mit⸗ 3 . . weder , . hoͤhere wirkung ut Voll 866 oder , ihrer Ent⸗ Artikel, wenn sie Erzeugnisse des Bodens o auf dieseiben scheidungen in Anforüch nehmen. Es versteht sich, daß die
Free, dubern sstemben dern oder des Kunstflei, Art von Entscheidungen oder schiedsrichterlichen Ke eg, * warden möchten. Auch fel en. . sind, die streitenden Theile nicht des ihnen justehenden NechUB'́ be=
der Ergungniffe des Vodeng her d r oder die raubt, bei ihrer Käcktehr den Rekurs an die Gerichtsbehör— igten Staaten oder des Kon
der eg. pe feigen den ihres Landes zu n — * Consuln, Vice Consuln oder 3 , , , n , ger , ee. ö .. , , ,n, 2 ö e ; reifun 4 , , , , ,, de, d, dd, dn ehe. Nationen ausgedehnt ware dleichmẽhig auf alt ander Len üer . . 3 3 m ö 2 ö le n an er e . 22 16 — ö Handels Gegen ände, Er, wn 2 6 wenden, und die in Rede sichenden g — —— 6 Vereinigten. Deserteurs schristlich reclamiren, wobei sie durch Mitthei⸗ ö 3 nee, eren 2 sung der Schifferegister oder Musterrolsen, oder durch ander= . — . gig. eseß, amtliche Documente den Beweis zu führen haben, *. 33 33 auch au reußlschen Individuen zur Equipage des betreffenden Schiffs gehort en , . andert 23 ⸗ 2 Beweisfuͤhrung die Auslieferung nicht 2. k Art oder versagt werden soll. . 2 im 2 — * ne g er ber Re, hen dergleichen Deserteurs ergriffen sind, sollen sie erhoben werden, bejahlen zu müssen, als wall ner T sel nen . Dir Meeen, der gehachites Consuin, Vie; Cönslin oder
daß diese
die Ausfuhr andels-Agenten gestellt, könn
derselben Gute? oder Waaren auf Schiffen der Vereinigten Kosten des 3 3 2 * fen * ae, , . werde demnchst den 94 ien
ö eine en sie angehören, oder Schiffen Nati
standĩge — 3 * so daß alle Waa— ee sendet 9. werden. . diese ne en, ui
2 1 6. 8 nher ghisse des Bodens oder binnen beeler Monate vom ? er Verhaftung an stfleißes des Preuß jedes anderen e, so sollen sie in . .
dieses Königreichs Urfach. icht wielet varkaft,
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