1829 / 166 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Staats Rath isst die Verwi endlich. Vierzigtau unter der 4 3 des Staats steh

verleihen kann, ünd worüber er allein

der Duldsamkeit, SGewi ; thun? wir wollten seine Weigerung fuͤr einen Mißbrauch

Cormenin begegnete, und ihm

legbarer Evidenz hervorzugehen.

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ob der Geistliche, wenn er ein Sakrament oder ein Begräb⸗ niß , . recht thut, sondern ob er gesetzlich́ dazu be⸗ fugt ist. Aus diesem Gesichtepunkte betrachtet, behaupte ich nun aber, daß die Weigerung des Geistlichen keines der bur gerlichen Rechte beeinträchtigt, denn sie verhindert keinen Bürger zu testiren, zu erben, zu verkaufen, zu erwerben, Zeugniß vor Gericht abzulegen und dergleichen. Eben so wenig schmaäͤlert sie irgend ein politisches Recht; denn die Vorenthaltung irgend eines Sakraments hindert keinen Bur. ger, zum Deputirten gewählt oder zum Pair ernannt zu wer⸗ den, oder richterliche Militair / oder administrative Functionen zu bekleiden. Die Verweigerung des kirchlichen Leichen be⸗ gaͤngnisses schließt auch nicht die gewohnliche Beerdigung aus, wessen Ranges und Glaubens auch der Verstorben? gewesen seyn mag. Was ist also die Vorenthaltung der Sakramente oder der Obsequien anders als die Verweige⸗ rung einer rein geistlichen Gnade, die allein der Priester Richter ist. Habt Ihr keinen Glauben, was kümmert Euch dann die Kirche! habt Ihr Glauben, so unterwerst Euch ihr! Sobald der Geistliche nicht mehr der freieste aller Menschen ist, so ist er Selave. Und wir, die Freunde der Freiheit, die Apostel wir wollten seinem Gewissen Zwang an⸗

erklären? Wir wollten ihm sein Gehalt, das wir ihm gegeben, damit er seine Pflicht erfülle, darum entziehen, weil er seine Pflicht gethan hat? Wir wollten ihn zwingen, zu gehorchen? Nimmermehr! Ein erzwungenes Sakrament, ein erzwungenes Gebet ist niemals ein ächtes. Was mich anbetrifft, so verlange ich die Freiheit, nicht nach meinen persöͤnlichen Abneigungen oder Bokurthetlen, sondern, wig sie die Charte bestimmt hat, ohne Privilegien, ohne Aus schließung, gleichmäßig für Alle. Ja, ich wiederhole es, un— ter dem Reiche der 2 muß der Geistliche in dem Hei⸗ thume seines Gewissens eben so unverletz lich seyn, als der ger in seinem Eigenthume.“ Dieser ganze Theil der de des Hrn. v. Cormen in machte einen tiefen Eindruck auf

1 fand rauschenden Beifall. Am Schlusse seines ortrages, der über 1 Stunde dauerte,

entwarf der Redner noch mit gi Aus fuͤhr lichkeit und Gruͤndlichkeit einen Plan zu einer 8 1 Raths. Ihm folgte der Min ister des off en Un⸗ terricht auf der Tribune, an deren Stufen er Hru. von freundschaftlich die Hand bot. Es ist nicht meine Absicht“, so begann Hert von Vatis— menil, „mich in eine gründliche Untersuchung uͤber die Be⸗ fugnisse des Staats ⸗Raths einzulassen. Mein ehren werther Freund, der Großsiegelbewahrer, hat Ihnen ein Gesetz uͤber diesen wichtigen Gegenstand angekündigt, und bei der Dis⸗ eussion über dieses Gesetz werden a le Lie wichtigen Fragen, welche ich heute nicht mit der erforderlichen Aus fuͤhrlichkeit behandeln kann, ihre Stelle sin den. Ohnehin ist nicht zu 2 daß es sich hier um das Budget handelt, und daß der Hauptpunkt aufgellaͤrt ist. Was hörte die Wichtigkeit und der Nutzen des Staats- Raths in unserem verfassungs⸗ mäßigen Staate mit den dafür verlangten Geldern zu schaffen? Ich beschränke mich daher einen sluͤchtigen ck auf die Einwendungen der vorigen Redner gegen den u werfen. In einem Staate, wie Frankreich, elung der aöministrativen Angelegenheiten un, * Gemeinden, eine Menge öffentlicher, ender Anstalten, ferner ür das Kriegs Min die Marine rücken und Wege 1c, di ungeheure Gebiet Verwaltungs Wesen an, es scheint mir daraus die Nothwendigkeit eines Eon das den Gang der Verwaltung aufhelle, die Entscheidungen vorbereite, und die Einheit in diesem großen Ganzen erhalte, mit unwider⸗ Haͤtten wie keinen Staats, Rath, so mußte jedes einzelne Ministerium ein solches be, rath Conseil haben, die Kosten würden dieselben blei⸗ ben, und man würde dann den großen Vortheil der Gleich⸗ soͤrmigkeit in der Auwendung der Gesetze und Reglements verlieren. Es giebt in er That einc Menge von Gesetzen und Bestimmungen, die mehreren. Verwaltungs zweigen ge⸗ mein sind; hätce nun jedes Verwaltungs Rath, so wärden glements in verschiedenem werden. Dagegen hat

diese vielen Gesetze und Re⸗ . und 8 ĩ aursatien des Staats, Raths, dessen verschiedene Ab 2 sich zu bestimm⸗ ten Zeiten 9 einer General Versamml vereinigen, Einheit und der Grundsätz und der Jurisprudenz zur nothwendigen Folge. Außerdem giebt

Ministerium einen desonderen

zuwenden

es eine 1 Departements

Berathung der M den konnen. Du

die Willkuͤhr auf⸗ alle Staats-Angelegenheiten Ordunng und

diese For⸗ Ordnung nicht in so hohem Grade vorhanden ist. Je mehr sich unsere Institu⸗ System der Gesetzmäßigkeit . desto mehr müssen daher auch die Arbeiten des Staats Raths zunehmen. Was ich esagt habe, ist keine leere Theorie, sondern durch die Erfa rung bestaͤtigt.“ Nachdem der Minister noch die andern gegen den Staats- Rath gemachten Einwendungen wegen Vermi⸗ schung der richterlichen und administrativen Functionen, und wegen der zu gregen Anzahl der Staatsräthe, zu widerlegen versucht, und über diese ganze Angelegenheit auf die neue, dieser Behorde zu gebenden Organisation verwiesen hatte, schloß er mit folgenden, auf den allgemeinen Gang des Ministeriums Bezug habenden Worten: „Wir werden, meine Herren, Arbeiten sortsetzen, durch die wir unsere Zeit und unsern Diensteifer fuͤr den Thron und den Staat, so wie fuͤr die Verbesserung und Befestigung der tze fruchtbrin⸗ gend machen konnen. Ale Versprechungen sollen etreulich erfuͤllt werden, und zwar namentlich in Bezug auf die Be, fugnisse des Staats-Raths. In dleser Hinsicht können wir die Vergangenheit als ein Unkerpfand für die Zukunst anfuͤh⸗ ren. Alles, was wir von Ihnen verlanzen, ist: dem Miß ärauen, das man Jhnen geen uns ein ze dz?! . i, und das wir nach unserer eberzeugun nicht verdienen, kein Gehür zu geben; dessen eingedenk zu 1

und Vertrauen zwischen der Regierung Kraft und das Gluck des Staats ausmachen; nur dann Ersparun,; gen anzubringen, wenn sie Ihnen in zu seyn scheinen und dem e n keinen Eintrag thun, di selben aber nie als Mittel zur Herbeiführung von . gen in den Gesetzen zu betrachten,

werden, sobald sie uns stig erscheinen, zu denen wir aber in keinem n . wir die mußten, daß sie dlich oder wenigstens unzeikig wär n.“ Der Graf Gastan von la ,,

den Ansichten des Ministers x Staats ⸗Rathe eine . iist * zuwider daß sich bei dem

in der Aeltere trat di und 28 sich 831 , * den vernehmen. Der Groß siegelbewahrer erm; 2 neulich das , gegeben habe, inerte daran, ession ein neues Gese r den Staats Eine Stimme zur rechten Seite fragte 2 ster denn auch wisse, ob er alsdann noch am Ruder seyn werde. Herr Bourdeau dankte den Rednern, die sich uͤber Den Staats Rath haben vernehmen lassen, für ihre Bemerkungen, und erklärte, daß er diese zu sei⸗ ner Zeit zu benutzen wissen werde vorlausig wider sckte er sich aber jeder Reduction? Herr Agier äußerte, daß, als er und seine Freunde zu Staatsräthen er; nannt worden, sie gewinscht hörten, daß mit der Stelle kein Schalt vertnisost ewesen wäre; er sey daher auch gesonnen für die gedacht. Reduction zu stünnien; Hr. Dupin hade war behauptet, daß man nicht zu gleicher Zeit General⸗ Procurator und Staatsrath seyn därfe; wenn indessen die . Talente und die ausgebreitet.! Kenntnisse des Herrn upin ihm viellejcht binnen Kurzen zwei dergleichen Aemter sollten, so er einsehen lernen, daß man beide auf einmal verrich Inne, ohne dadurch seiner Ehre zu vergeben. Nach hoch Herr Hum ann sich in demsel ben Sinne ass der vorige Redner hatte vernehmen lasfen, wurden kie Gehälter der Staatsräthe, dem Anttage der