1829 / 170 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ed armonia) fuͤr die gegenwartige Untersuchung sey] geruhen wir aus Gnaden zu bewilligen, daß der ——— Bittsteller, Herr Dorow, die bei dem Restaurator Depolett und im Palas Impe- riale sequestrirten und die andern von unsrer Commisston bereits visitirten antiken Gegenstände ausführen darf, unter folgenden Bedingungen: 1) Daß diese Ausführung nach gesetzlichen Vorschriften geschehe. 2 Daß im Voraus 315 Scudi ge—⸗ Vd werden, damit daruber von uns zur Belohnung des

ngebers und fuͤr die Geduͤhren und Kosten der gegen waͤrti⸗ gen Untersuchung verfuͤgt werde. 3) Daß zu unsern Gun— sten umsonst fuͤr die Museen die von den sequestrirten Stük— ken ausgeliefert werden, welche unsere Commission für diesen Zweck auswählen wird. (Wir entbinden auch von aller wei teren Verantwortlichkeit gegen den Fiskus die beiden Haupt⸗ Angeklagten (rei —— Marsagni und Zolla, indem sie nur fuͤr etwanige Anforderüngen von Dritten verantwortlich bleiben. Eusebio Mesigli endlich wird gegen Burgschaft aus dem Gefängniß entlassen mit den anderen Angeklagten und in die . ;

Rom, 4. Ju '

s Gez.) Card. Galef fi.“

Nach dicser vollstaͤndigen Mittheilung des von Herrn Dorow ungenuͤgend angewandten Aetenstücks ist es leicht, die drei Haupt⸗Irrthuͤmer richtig zu beurtheilen, die derselbe in unserem fruͤheren Artikel rügt. ;

1. Unser Artikel sagte: „Heimliche Ausgrabungen eines seitdem geflüchteten Verwalters des Prinzen von Canino 2 viele Vasen ans Licht, und fielen dem Hofrath Dordw anheim.“ =

Herr Dorow erwiederte: er habe nie mit einem andern Manne in Canino Geschäfte gemacht, als mit einem Be—= vollmächtigten Lucian Bonapartes, Namens Zolla, und dieser Mann sey nie flüchtig gewesen, sondern vielmehr zur Begiltigung des Prinzen von Canind nach Rom gekommen und noch immer im Kirchenstaat wohnhaft.

AUnser Artikel hatte sich aber gar nicht darauf eingelassen, ob 2 Derow seine Vasen von dem seit seiner Flucht nicht

2 . Verwalter (ministro) des Prinzen,

en Marsagni, oder von wem sonst er sie erhalten e. Der von ihm genannte Zolla war uͤbrigens führer Ccompuhiete und dem Marsagnt begeordurt, mur

noch weniger als dieser Vasen n,, 2. . Beide vielmehr nebst einem Britten, dem eigentlichen raver, als Haupt⸗Inquisiten, so wie Herr Dorow als Fürbitter fur die anze Societät, und in der That waren Beide schuldig, obwohl l nicht wie Marsagni flüchtig geworden, sondern unter Buͤrgschaft nach Rom gekommen war, um fur die Schadlos—⸗ haltung des Prinzen zu sorgen. Die Sache, deren spe⸗

cielle binn Herr Dorow uns abnöthigt, verhielt fich

nämlich folgendermaaßen: Die beiden erwähnten Diener des Prinzen von Canimnp hatten schon vor 6 Dorow s Da⸗ wischenkunft einige ausgezeichnete Stucke zum Vorschein ge— racht, die sie mit dem Vorgeben, dieselben von Leuten des benachbarten Grundstuͤcks der Herren Marianni und Can dellori gekauft zu haben, dem Siellvertreter des Prinzen Hrn. 2 zeigten, und dessen Vermittelung zum Verkauf der Stuͤcke nachsuchten. * Boyer, der nichis Arges ahnete, war ihnen sosort durch den Vice - principe zu Rom, Herrn Palagi, behüͤlflich, und eine aus den verkauften Sticken von dem Kunsthändler Vescovali gelöste Summe ward von Herrn Palagi den mehrerwähnten Dienern des Prinzen zu⸗ estellt. Indeß bekam die erst unbedeutende Sache dur den mstand, daß Herr Vescovali für ein einziges Stück 150 Seudi bezahlt hatte, ein w teres Ansehen, so daß Herr Boyer auf Anlaß einiger bald darauf erfolgten ähnlichen Funde und Verkauf seinen Dienern strengere Pflege ihres lauer gewordenen Diensteifers anempfahl, und jeden weiteren Handel dieser Art nachdruͤcklich untersagte. Der Erfolg seigte, daß die ungetreuen Diener nicht blos ihren Handel 366 fortsetzten, sondern eine Ungebühr, an welche Herr

oyer kaum gedacht hatte selbst foͤrmliche Ausgrabungen auf dem Gebiete ihres Herrn unternahmen. Als Hr. Voyer, 23 Zeit nach jenem Verbot zu einer Reise nach Frank reich genöthigt, den Marsagni an seiner Stelle zurückließ, setzten Beide die eintraͤglich befundene Arbeit fort, der Er- ; nisse nicht durch den, wie der frühere Artikel ganz richtig agte, später geflüchteten Verwalter, sondern, wie Herr Do row selbst, ergänzt, durch desfen Gehälfen, den Rechnung, fuͤhrer Zolla, dem Herrn Dorow und zwar diesem allein an, heimsielen; denn auch der Kunsthändler Vescobalt trat, da man die von Hrn. Derew in Canin selbst au fzekauften Va 3 nun nicht erst nach Rom zu schaffen braucht?, seitbem zuruck.

2. Unser Artikel sagte ferner, daß „der unbeschränkte . (Dorowschen) Sammlung nach angemesse⸗ ner Befriedigung der ven Lucian Bonaparte über Unregelmäßigkeit des Ankaufs geführten Be⸗— schwerden fortwährend dem Hrn. Dorow verbleibt.“

Hr. Dorow entgegnet, das (oben abgedruckte) Reseript vom 4. Juli 1828 bekräftige seinen rechtlichen Kauf und erkläre, daß „eine Masse seiner Antiquitäten von erlaubten Ausgrabungen herruͤhren oder doch mit Erlaubniß der Re— gierung verhandelt worden 3 Wozu diese Bemerkung? Hatte unser Artikel etwa die Rechtlichkeit der zum Theil al⸗ lerdings von unrechtmäßigen Besitzern, seinerselts aber ohne Zweifel auf Treu und Glauben gemachten Ankäufen des Herrn Dorow bestritten, oder hatte er irgend erwähnt, daß das Hirn g Reseript nur einen Theil seiner Antiquitä⸗ ten fuͤr legitim erworben erkläre? Gewiß, weder eines noch das andere; der Artikel hatte vielmehr den unbeschränkten Besitz des Herrn Dorom und wie Herr Dorow denselben durch Befriedigung von Lucian Bonapartes Beschwerden er⸗ hielt, ganz ausdrücklich erwaͤhnt. Daß solche Beschwerden vorhanden waren, beweist der gefuͤhrte Prozeß und das obige Acetenstuck, das ihn beendigte. Ihre verdrüßliche Erwähnung geschah im fruͤheren Artikel sehr beiläufig; gegenwärtig nöͤ⸗ thigt uns Herrn Dorow's hart anklagende Empfindlichkeit, auch auf den Schluß des von ihm angezogenen Reseripts hin⸗ zuweisen, daß ihm zu Folge „gnädiger“ Entscheidung die Summe von 315 Scudi zur Belohnung des Angebers und Deckung der vorgefallenen Kosten, so wie die Einbuße, dreier von der paäpstlichen Regierung auszulesenden Vasen auferlegt. Desgleichen rechtfertigt sich der von Hrn. Dorow gerügte Ausdruck einer dem Prinzen von Canino von Hrn. Dorow und der Societät geschehenen Beftiedi⸗ gung durch eine Zahlung von tausend Seudi, in Folge deren der Prinz Hrn. Dorow's Besitz fur vollgultig erklärte.

3. Endlich beschwert sich Hr. Dorow noch uͤber solgende Stelle unsers Artikels: „Ueber wichtige Sammlungen zu Corneto kam durch die Herren Kestner und v. Stackelberg

leichzeitig Kunde an Roömische Kunstliebhaber, unter denen ch damals Hr. Dorow befand.“ Hr. Dorow versichert, die otizen, durch welche er sich zu seinen Ankäufen veranlaßt fand, von anderer Hand erhalten zu haben; ein Umstand, 2 für ee, , eben so wenig von 81 ist, = er

; en nen v z . nannten 2 n,, * 3 . Liebhabern, und unter ihnen auch Hrn. Dor ow oder da von dire · tem Verkehr Lener Männer mit Herrn Dorow in obigem Artikel gar nicht die Rede war] den von ihm genannten Gewährsmän⸗ nern mittelbare oder unmittelbare Kunde von ihren Entdeckun⸗ gen, und den sonst in Corneto gefundenen Schätzen gaben; naturlich ohne zu verwehren, daß davon weiter —— wurde.

Herrn Dorow 's Schluß ⸗Verheißung, auch über den Werth der von ihm gemachten Entdeckungen die Ausichten des Be—= richterstacters ju berichtigen, ist dem Inhalt des früheren Artikels nicht entsprechender. Der Verfasser desselben hat Herrn Doro w 's gewandter Benutzung der während seines Rö⸗ mischen Aufenthalts zum Vorschein gekommenen Antiken, so wie den 26 der von ihm angekauften —— und dem Einfluß ihres Ankaufs auf e, samkeit benachbarter Ausgrabungen feine nung widerfahren lassen, ohne zu wissen, inwiefern Herr Dorow nächst Funden, Ankäufen und Geschäften auch von Entdeckungen! und For⸗/ schungen zu reden, und Literatur, Kunst und ritik, sammt Etrurien und dem Orient dafür aufzubieten habe. j

Nach dieser so unvermeidlichen als verdrießlichen Ab⸗ schweifung uͤber einige 3 und Streitfragen von mehr per sönlichem als allgememmem Interesse, kehren wir zu dem wesentlichen Gegen stand des früheren, gegenwärtig, wie wir glauben, gerechtfertigten Artikels, zu einer De fe der merkwurdigsten Entdeckungen zurück, welche man bis zur be—= ginnenden heißen 3 in den Etruskischen Küͤstenge⸗ von Torneto, Canino und Montalto geführt dat. 9

erknüpfung des Folgenden mit den vorhergegangenen merkungen mag es nochmals betont werden, daß die heimli⸗ chen Nachgrabungen auf Lucian Bonapartes Gebiet, und die Ankäufe, zu denen ? derr Derom sich durch jene mehr als durch irgend eine früher bestehende Sammlung gefordert fand, die Aufmerksamkelt des Prinzen von Canino auf eine aus gezeichnete Weise nach sich Weit entfernt, mit der Klage und Begütigung . Ungebuüͤhr oder mit der Ausbeute neuer willtührlicht Raub⸗Grabungen sich zu degnä⸗ gen, hat der Prinz seitdem eine so e, großartige und erfolgreiche Durchsuchung des ihm angehörigen und an antiken Gegenständen mehr oder weniger ergiebigen Dodens