1829 / 192 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

des Bundes e, worden, und endlich diese Verfassung von Sr. Herzogl. Durchlaucht uͤberall nicht anerkannt worden sey. Die aufgedrungene vom Jahre 1820 kerl, im 79sten Artikel die Bedingungen, unter welchen dieselbe, als in anerkannter Wirksamkeit befindlich, zu be⸗ trachten sey. Es namlich der jedesmalige Landesherr nach dem Antritte seiner Regierung die gewöhnliche Erbhul, digung von den Unterthanen nicht eher verlangen und sich leisten lassen, ale bis von Höͤchstdemselben die Landschafts⸗ Ordnung solmlich und buͤndig angenommen und bestätigt, auch die hergebrachte Versicherung wegen Aufrechthaltung der über die Primogenitur in dem Fuͤrstlichen Hause Braun schweig⸗/ Wolfenbuͤttel bestehenden Vertraͤge und des pacti HNenrico-Wilkelmiani schriftlich —— worden. Jenen Bedingungen . uͤberall kein Genüge geleistet, indem Se. Herzogl. Durchlaucht die betreffende Landschafts Ordnung nicht nur nicht angenommen und bestaätigt, sondern so⸗ gar gegen deren Gultigkeit auf das Feier sichste protestirt, in⸗ dem Höchstdieselben ferner sich die Erbhuldigung nicht leisten lassen, die bestimmten Reversalien nicht unterschrieben, und indem Sie sogar das übliche, Höchstihnen bei ihrem Regie⸗ rungsantritte offerirte stndische Geschenk von 20,000 Rthlr. nicht angenommen. Es sey von den Standen auch nicht ein einziges coneludentes Factum angefuͤhrt, noch viel weni⸗ * erwiesen, aus welchem die Agnitisn der aufgedrungenen . gefolgert werden koͤnne, Eine Verbind— lichkeit Sr. Herz. D., die landschaftliche Urkunde vom J. 1820 annehmen zu müssen, sey uͤberall nicht vorhanden, weil einem vormundschaftlichen Regenten, mit Ausnahme eines etwa vorhandenen Nothstandes, nur Verwaltungsrechte zu⸗ ständen, keinesweges aber die Befugniß, uͤber wohlerworbene Regenten und Eigenthumsrechte des pflegbefohlenen Fuͤrsten 41 disponiren. Gegen diese allgemein anerkannten staatsrecht— ichen Grundsätze sey durch die vormundschaftliche Regierung im e n nn Braunschweig gehandelt, und um nur ein BVeispiel anzuführen, so ware den urspruͤnglich landstaͤndischen Guͤtern St. Herz. D. das Stimmrecht auf allgemeinen Land⸗ tagen wid tlicherweise entzogen worden. Es sey nicht zu uͤbersehen, das dasjenige, was in der Differenz mit den Staͤn⸗ den von dem Bunde als Rechts⸗Princip anerkannt werden möchte, fuͤr ewige Zeiten dem deuͤtschen Staatsrechte ange höre, und als angenommener Grundsatz in den geeigneten . zur Anwendung gebracht werden muͤsse. Werde es maithin anerkannt, daß der vormundschaftliche Regent der Braunschweigschen Staaten die Befugniß gehabt habe, eine neue Landschafts⸗ Ordnung einzuführen, durch diesen Grund⸗ vertrag die dem wirklichen Regenten fruͤherhin zugestandenen Rechte zu beschraͤnken und aufzuheben, so werde in dem gan⸗

zen übrigen Deutschland und zwar ohne Ruͤcksicht auf die

Groͤße des Staats, in einem gleichen Falle, der vormundschaft⸗ liche Regent eine gleiche Befugniß in Anspruch nehmen können. Uebrigens stände aber auch den reclamirenden standischen Corporationen, abgesehen von dem Wesen der Sache, kein formelles Klagerecht zu. Wenn nämlich nach dem Sten 8. Nr. 2 des in dem Bundestags-Protokolle vom 12. Juni 1517 enthaltenen commissarischen Gutachtens, betreffend die Competenz der Bundes Versammlung, einzelnen Individuen, so wie ganzen Corporationen und Klassen, die Befugniß ein⸗ geräumt worden, sich an die Bundes ⸗Versammlung wenden uu dübfen, wenn die in der Bundes-Aete bestimmte Gerecht⸗ * oder solche, welche ihnen in derselben ausdruͤcklich ein⸗ geraͤumt worden, ohne erst einer nähern Entwickelung zu be—⸗ dürfen, verletzt worden, so sey es augenfällig, daß sich für die von den Ständen des Herzogthums Braunschweig erho⸗ bene Reclamation, im Sinne der Bundes⸗Gesetzgebung, kein Klagerecht fundirt befinde. Die weitläufigen Darstellungen der Landstande, insbesondere aber der Umstand, daß in den“ selben beinahe Alles auf Raisonnement hinaus lause, lieferten einen schlagenden Beweis, daß die von den Ständen in An⸗ spruch genommenen Gerechtsame erst noch einer nähern Ent— wickelung bedurften, und dieses sey um so mehr der Fall, als von Seiten der Herzoglich Braunschweigschen Regierung nachgewiesen worden, daß für die Anerkennung der aufge⸗ k vom Jahre 1820 weder ein rechtlicher, noch vernuͤnftiger Grund vorhanden sey.“ Fulda, 5. Juli. Das Unternehmen, dem Deutschen Apostel Winfried Bonifazius in der Nähe unserer Stadt ein Monument zu setzen, nähert sich immer mehr seiner Vollendung. Durch die reichlichen Beiträge, welche hiezu hochherzige edle Deutsche füͤrstliche Personen (von dreien wurden allein 2200 Fl. dazu bestimmt) bewilligten, so wie durch die erheblichen Erträge der durch das ganze Königreich Baiern und an mehreren anderen Orten veranstalteten Samm⸗ lungen werden die Unternehmer nun in Stand gesetzt, das⸗

selbe in

und kolossal anfertigen lassen zu konnen. Der geschickte Bildhauer ner Henschel in Cassel hat bereits eine Zeichnung über das zu fertigende Standbild entworfen, und wird dessen Ausfuͤhrung ubernehmen. Dasselbe soll auf einen Wurfel und dieser auf einen durch Basaltkeulen gebildeten kde gestellt werden.

Stuttgart, 6. Juli. ie auf den Heilbronner Markt gebrachte Wolle ist schnell nach einander verkauft wor⸗ Die Preise hielten sich von 40 bis 66 Fl. Nur wenige fei⸗ nere Parthieen sind noch vorraͤthig, welche die S 222 uu den gegenwartigen geringeren gteisẽ? nicht abgeben wol⸗ en. Ein großer Theil der verkauften Wolle wird in das Ausland verfuͤhrt.

Aus dem Tauberthale wird unterm 1. Juli gemel⸗ det: Die meisten Trauben haben verbluͤht und die uͤbrigen werden in wenigen Tagen die Bluͤthe vollenden. Der Fut⸗ terkräͤuter erster Schnitt ist vorzuͤglich gediehen. Der Rog⸗ gen wird bei fortdauernd guͤnstiger Witterung in der zweiten Hälfte des Juli reifen, und der gegenwärtige Stand der uͤbrigen Feldfruͤchte begruͤndet die schoͤnsten Hoffnungen.

Schweiz.

Zurich, 4. Juli. Der Vernische Hüͤlfsverein fuͤr die Griechen hat im Juni, bei seiner nunmehrigen Auflösung, eine dritte und Schlußrechnung im Druck ausgegeben 6 S. 8.) Sie erstreckt sich vom 1. Juli 1821 bis 31. Decem⸗ ber 1528, und befaßt eine Einnahme von 19,782 Fr. 5 Batz, wozu ungefähr alle Gegenden des Cantons durch ihre Ga— ben beitrugen, gegenuͤber die Ausgabe von 19,671 Fr. meist in Baarsendungen an den Centralverein in Genf stehend. Die Summe aller drei Rechnungen vom Juli 1820 bis auf jetzt, oder während des Bestandes von dem Berner Griechenverein, steigt auf 30, 683 Fr. Angehängt ist der dritten Rechnung ein lesenswerther Brief des Philhellenen Hahn in Bern, der seit 1325 in Griechenland für die Un abhängigkeit der Griechen kämpfen hilft, aus Nauplia im October 1828 geschrieben.

Der zweite und letzte Band des „Handbuchs der Ge- schichte der Schweijerischen Eidgenossenschaft von Ludwig Meyer von Knonau, Rathsherrn in Zürich (3uͤrich bei Orell, Füßli und Comp.) ist gegenwartig erschienen.

O e st erreich. : .

Wien, 7. Juli. Ueber das Gefecht im Maroccanischen Hafen von Larasch und die uͤber demselben vorangegangenen

reignisse enthält det Oesterreichische Beobachter Fel gendes: . „Schon im Jahre 1783 war ein Friedens- und Han⸗ gels⸗-Tractat zwischen dem Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Hofe und der Regierung von Marocco abgeschlossen worden. Dieser Tractat wurde im Jahre 1805 feierlich erneuert, und auf ewige Zeiten bestaͤtiget. Keine Klage, kein Mißverständ⸗ niß trübte in dem Laufe dieses langen Zeitraums die beider⸗ seitige Eintracht. Um so befremdender mußte natuͤrlich die Nachricht seyn, daß die mit einer reichen Ladung von Triest nach Brasilien segelnde Oesterreichische Handels ⸗Brigantine e, Capitain Blasinich, zu Anfange des verflossenen Monats August, von einem Maroccanischen Kriegs⸗Fahrzeuge in der Nähe von Cadix aufgebracht, und nach dem Haf von Rabat abgeführt worden sey. Die aus obbesagtem Schiffs, hauptmann und i Makrosen bestehende Mannschast hatte sowohl bei Geiegenheit der Wegnahme, als auch während ihrem Zuge durch die Maroccanischen Staaten viele, selbst mit Lebensge⸗ fahr verbundene Mißhandlungen zu erleiden, bis sie zulebt, auf Verwendung der zu Tanger befindlichen auswärtigen EConsulate, in besagte Hafenstadt abgefüͤhrt und daselbst unter die Obhut der erstern gesetzt wurde. . K. K. Majestät fanden sich durch diesen ganz un⸗ erwarteten Vorgang bewogen, eine Abtheilung Allerhöchst, Ihrer Marine, unter den Befehlen des Corvetten⸗-Capitain Dandiera, in die Meerenge von Gibraltar abzusenden, um nicht nur die Oesterreichischen Kauffahrer r jeden weitern Angriff von Seiten der Marroccanischen Kreuzer zu schützen. sondern auch im Wege der Gute eine angemessene Genug, thuung fuͤr die, bei 26 Anlaß, der Oesterreichischen a. zugefügte schimpfliche Beleidigung, so wie die Zurüͤckgabe mitten im Frieden, ohne alle vorläufige Erklärung, ja ss ohne allen, auch nur scheinbaren rechtlichen Grund enom“ menen Brigantine sammt Ladung und Schaden, Ersatz ju verlangen, zugleich aber die Freundschafts⸗Verhaͤltnisse schen beiden Regierungen auf den Fuß von 1805 wieder stellen. In dieser Absicht wurde dem Divistons⸗ Comman⸗

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