K
a dn hieruͤber bestehenden Anordnungen unterworfen
bleibt;
Y alle Gegenstaͤnde, von welchen bel der Erzeugung (der Be= reitung im Inlande eine Abgabe erhoben wird. Da freie Verkehr mit diefen Gegenstanden aus einem Gebiete in das andere findet nur mit der Einschrankung statt, daß diesel⸗ ben, wenn sie in das Gebiet des andern coöntrabirenden Theils eingebracht werden, daselbst einer Abgabe unterliegen, welche dersengen glelchkommt, womit die eigenen inlaͤndischen Er⸗
zeugnisse derselben 396 . sind. Arti
; el s. In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Erfurt und den Hen n h , m, fü enls h , Landen, sowohl was den Ein⸗ ang als die Burchfuhr anlangt, sollen vom 1. October d Jan ie beiderseitigen Ünterthanen dergestalt . behandelt werden, daß einerseits die Unterthanen der . ichen Lande in der Stadt Erfurt diefelben Vortheile und Begünstigungen genießen welche den eigenen Preußischen Unterthanen des Landkreises Erfurt und der Küeife Schleusingen und Ziegenrück daselbst zustehen, ande⸗ rersclts aber auch den Einwohnern der Stadt Erfurt in den Her⸗ 1 Landen alle die Vortheile und „gunstigungen ju siatten kommen, worauf die Einwohner der 6 . Kreise nach Art. 4. und 5. in jenen Landen nspruch machen konnen. 9 . rtikel 7. Zwischen den bstlichen Preußischen Provinzen, welche inner⸗ alb einer geschlossenen zolllinie liegen, und den Herzoglich⸗Sach⸗ en Meiningenschen Landen soll das gegenscitige Verkehr vom 1. etober d J. an in folgender Art erleichtert werden: j. freien Eingang in die bstlichen Preußischen Probinzen sollen 1 ern es eigene Erzeugniffe der Sachf⸗n-Neiningenschen ande sind: ) in unbestimmter Quantitat, außer denjenigen Gegenstaͤnden, weiche nach der Freußischen Verordnung wegen Erhebung der Eingangs-, Surchgangs⸗ und Ausgängs⸗Abgaben vom 35. Set aber 1827 jetz keiner Abgabe unterworfen sind v d eden ane net, feen iche Cißehanärei⸗ Ko. 4.
2 Jlecht Werg, Heede. Preußtsche Erhebungsrolle o. 3 ö lid , — 21 Anis nnd Can
mel, a) Oelsagt, als; ant, Leinsaat e * nd alle namen ) Saͤmereien. Preußische Erhebungsrolle 9.1. 3 und 3) c Kalk und Gips, gebrannter. (hreußische ẽrhebungzrolle
No. 16.) 1 5 q icfetafeln und Schieferstifte Griffel); b) in bestimmten Quantftaͤten fuͤr das Jahr:
I) grobe Siebmacherwaaren Preußische Erhebungen, ** 2.
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2 — 2 9 3 —
1 robe Böttcher und Drechsler⸗, Korbflechter⸗ 2 Teller 2 alle rohe oder bios gehohe te Holj⸗ ü wagten, Wagner - Arbeiten und Maschinen von Holz (breußische Echebungsrolle No. 12. h. An⸗
6 2 6009 S) kurze 23 Waaren (Preußische Erhebungsrolle ö * 3 1 — 3 200 I.
9) e. oder weißes Fayence oder Steingut. (Prenßtische Erhebungzrolle Jo 35. 10909 Wenn der Fall der Einfuhr der vorstehend gengnnten Waa⸗
die ,,, enschen Lande vorkommen sollte, o sollen n gleicher rei von Abgaben cingelassen werden, . 16. Va den Durchgang betrifft, so sollen Erzeugnisse der e entweder nach der Ver⸗
Schnung vom 3M. October 1837 dermalen keiner an mg, ngen,
uten und
sie zu den groben kurzen Waaren gehbren, und auf der Straße bon Langensalja über Magdeburg ins Ausland durchgefůü
Ferner wird den Hersoglichen Untertanen von alen Kagren obne Unterschied, auslandischen wie inlandischen, welch: dieselben auf der Elbe aͤher Magdehurg ausführen oder einführen, der
J
halten
Elbzoll ebenso, wie dies dem inlaͤndischen Handel zugestanden ist, wbuihhf elan, gaget den untet Land In, gen.
J. Wenn, außer den unter L und II. gemachten Zuge⸗ staͤndnissen, wegen irgend eines Gegenstandes von einem 22 trahirenden Theile fuͤr die Unterihanen cines dritten Staates, außer dem Falle besonderer . guͤnstigere Bestim⸗ mungen getroffen werden, als im allgemeinen l sich vorfin⸗ den, öh sollen dieselben aüch den Unterthanen des andern, contra⸗ hirenden Theils zu statten kommen. Dagegen wird keiner der contrahirenden Theile irgend ein Erzengniß der Natur und des Gewerbficißcz ans den Landen des andern contrahirenden Theilz mit einer Höhern Abgabe belegen, als in dem allgemeinen Tarif
dafuͤr esetzt ist. fuͤr festgesetz artite
18.
Vom 1. October d. J. an soll, ohne Beschraͤnkung auf be⸗ sondere Landestheile und Provinzen, von . . und Fa , e, Meiningenschen un e in dem Sebiet des andern contrahirenden Th 1del und Ge⸗ werbe treiben oder Arbeit fuchen, keine Albgabe entrichtet werden, weicher nicht gleichmäßig die eigenen Unterthanen derselben Art unterworfen sind. Dies soll au insbesondere von solchen Han⸗ dels und Gewerbsleuten gelten, welche die Maͤrkte des Handels
n b en. . Artikel .
So weit es bei dem Inhalte der Art. 3 — *, zur Erleichterung des Sraͤnz⸗ Verkehrs noch einiger Anordnungen bedarf, bleiben diese der besondern Verabredung der betreffenden Verwaltungs Behörden, innerhalb der gesetzlich bestehenden Grundsaͤtze, vorbe⸗
anen, w
Dies gilt auch wegen der Art und Weise der Ausstellung der
ursprungszeugnisse, von welchen die Waarensendungen begleitet
scyn mäffen, wenn dafür die in vorstehenden Artikeln zugestande⸗
nen Begunstigungen in 2. 1. werden sollen. rtikel 10.
Zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Einnahmen an Ein gang a,, und Ausgangs Abgaben wollen sich beide contrahirende Theilẽ gegen scitig uünterstüͤtzen. Daher wollen auch Se. Herzogliche 8 r en, der Herzog von Sachsen⸗Meiningen gesiatien, daß die Preußischen Zollbeamten die Spur begangener lin terschleise in das fr ol che Gebiet derfe gn und sich mit 3i⸗ ziehung der Srts⸗-Obrigkest des Thatbestandes versichern, wog
insichtlich der Beeinträchtigung der * oglich lle den lichen Beamten eine gleiche Befugniß in dem in er,. wird. weniger sollen die ehbrden den, für ufrechthaitung der beiderseitigen Zollge⸗ fee ergehenden Requisitionen gegenseitig nn nachkom⸗ men, und auf desfallsigen Antrag die von Unterthanen des einen Theil gegen die Zollgeseße des andern Theils verübten Unter schleife cben so zur Untersuchung und Strafe ziehen, als wenn sie gegen die eigenen ann ge, ü. begangen worden waͤren. rtit el ii.
Dle Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum Yi. December 1834 festgesetzt, und wenn derselbe in den ersten 3 Mo⸗ naten des lehten Jahres von der einen oder der andern Seite nicht aufgeründigt werden sollte, so wird er auf fernere 3 Jahre und sofort steis auf 3 Jahre 8 verlaͤngert angesehen.
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e 12.
Der gegenwartige Vertrag foll unverzuͤglich zur Allerböchste un Dicht Ratisteation ng gn * die han enn Natistattons uckunden spätestens binnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden.
Dieser, unterm 3. Juli abgeschlessene Vertrag, welcher demnächst von Sr. Masestat dem Könige am 209. Aug. und von Sr! Herzoglichen Durchlaucht von Sachsen. Meiningen am 17. Aug. ailficirt worden, ist unterzeichnet von den bei⸗ derseitigen Bevollmächtigten, namlich: 1. Seits von dem Königl. Geheimen Legationsrath Ritter ic, Hr. Ei ch⸗ horn, und Sachsen Meiningenscher Seits von dem Herzog lichen Minister⸗Residenten ain Königl. Jofe, Kammerhertn und Ritter des Rothen Abler⸗Ordens, Hrn. Lon Rebeur und don dem Herzoglichen Ministeriai⸗Rath, Ritter des K. Säaͤchsischen CiJil-⸗Verdienst Ordens Hr. von Fischern.
= Die Artikel des Cebenmäßig im neuesten Vlatte der
Gesetz Sammlung enthaltenen) Vertrags zwischen Sr. Ma—
sestät dem Könige und Sr. Herzog. Durchl, dem Herzog von Sach sen. Koburg Gotha, wegen gegenseitiger Erleichterung des Verkehrs zwischen Ihren e lauten wie folgt: rtikel ]. s Seine Majestaͤt der König von Preußen und Seine Herzag⸗= liche Burchsaucht der Herjog von Sachsen- Kobarg Getha, wollen eine Kunststraße in der Nichtung von n n. über Gotha, Ohrdruf, Zelle von bier in einer zwiefachen Richtung nach Benshausen ünd Suhl, von dem letztgenannten Orte über Schier singen, Hildburghausen, Rodach, Koburg nach Lichten fel, soweit solche durch hee Lande ju führen und nicht bereits voll. endet i, ein jeder Jontrabiren de Theil auf, seinem Gebiete, in einen für Frachtfuhrwerk vlg brauchbaren Zustand herßtellen und in solchem auch erhalten lässen. Vegen gleich flemi Wr nbi der Change. — en rmiger Bestimmung der Chausser⸗, Wege ⸗ rar un ö auf den 6a, eich. 3 h terhaltung dez Verichrs jwischen den Königlich Preußischen und