* .
Herncplich Sachen Seburg Gehe schen : vorbe 5 In Absicht der he
*. ,,,, . schon ö. daß es auf keinen r. des Yreußi 6. 2Ftitel s
6
eigen soll
geld 1) von n chen und des Herzoglichen Hauses, i . ö h 32 — 2 , ob es Mil itair⸗ entliche * 9 2 . oder kirchliche Veamten sind, auf Dienstreisen, wenn
werden: ; — 2 Maulthieren, welche den fn, des
ch durch Freikarten ihrer vorgesetten Behörden itimi⸗
ken, ingleichen von Offieiers zu Pferde und in Dien s.⸗ Un form;
Y) von Tranzporten, welche unmittelbar für Rechnung des Ho⸗
* oder 2 geriet ui s ene gb en Theile geschehen. r
tikel 4. d Damit diese Kunststraße auch für Handel und, Verkehr mg; kiaf 3 benußt werden könne, soll von 4 2
ehrt, von Lich U . — e l rü en ; e e . Strecke von der Preuß isch. 6 . 86 3
e, d,, , de. ) ö r
tikel 5. zwischen selgen zen en ischen Landesthellen, als:
; et, überall in Rüäcksicht auf Eingangs- und Aus⸗ — zen genen il dh . vblig gieich
werden, auch nirgends einem Binnenzoll, es mag die⸗ e en. dem Namen Geleit oder unter einem bern fuer
sind: 1) Sal und Spielkarten, indem der Verkebr mit diesen Wag⸗ ren den, in dem Lande eines jeden der contrahirenden Theile hieruͤber bestehenden , , unterworfen bleibt; V alle Gegenstaͤnde, von welchen bei der Erzeugung oder Berei⸗
tung im Inlande eine Abgabe erhoben wird. Das freie Ver⸗ kehr mit diesen Gegenstaͤnden aus einem Gebiete in das an⸗ — dere, sindet nur mit der Einschraͤnkung statt, daß dieselben, — 1 das 832 K Theils 3
e werden, Abgab egen, welche der⸗
cich kommt, womit die eigenen inlaͤn rzeug⸗
36 7 2 * lee. 63. r; x Gia nnen
In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Erfurt und den 3. Sachsen Koburg - Gothaischen Landen, 6 was den nern, als die Durchfuhr anlangt, sollen vom 1. Oct. 5. J an die beiderseitigen Unterthanen dergestalt ih behandelt werden, daß cinerseits die Untertanen der Herzoglichen Lande in der Stadt Erfurt dieselken Vortheils und Begün sigungen genießen, welche ken eigenen Preußischen Unterthanen des Landtreises Erfurt und der Küesse Schleusingen und ziegenrüct dafelbst zustehen, anderer sars aber anch den Einwohnern der Stadt Erfurt in dei Herzog.
sen Koburg-Gothaischen Landen alle dis Vartzeile und Ver
kommen, worauf die Einwohner der ge⸗ 3 3 . Kreise nach Art. 4 und 5. in — 3 K
; n den ditlichen reußischen Provinzen, welche inner⸗ , ,, Zoll- Linie liegen, und den e gn = achsen. Coburg Gothaischen Landen, soll das gegenseitige Verkehr vom 1. Sftobck d. an, in folgender Art erleichtert werden. L. Freien Eingang in die zstlichen Vreußischen i I haben, sofern c eigene Erjeugnisse der Koburg⸗Gothaischen ande sind 21 ) , Quantitat, außer denjenigen Gegenstan= den, weichz nach der Preußlschen Verordnung wegen Erhe bung der Eingang? Durchgangs und Ausgangs Abgaben vom X. Oktober 1827, jetzo keiner Abgabe unterworfen sind, ü Erhebungsrolle No. litt. s. J 2) Flachs, Werg, Heche (Preußische Erhebungsrolle No. 8) 3 ö 2 — mit Ausnahme bon Anis und mme 2 Oilsaat, als Hanfsaat, Leinsaat und Leindotter oder Döder. Mohnsaamen, Raps oder Rübsaat; b) Klecsaat und alle nicht namentlich im Tarif auf⸗ Maher . (Preußische Erhebungsrolle No. 9. b. 2. und 35. * Lat und Gips, gebrannter (Preußische Erhebungsrolle
16. 5 T 2 Brunnen rk hren. I) In beüimmter Qnantuät fär das Jahr; 5 Sickmacherwaaren (Preũßssche Erhebungsrolle
3 . — . . 9 . 2646 ⸗ . , , , n Tarifs zom 28 April 1823 über⸗ .
* der im Art 4 bezeichnen Straße sall das Chaussee
chen den lan
9. 14.) ü — 100 Zentner.
2 * * . .
— ——— —— i
9 6 un Win cheeuß Echchungar n. 150 Zentuet. ö 0 33 823 ;
4 Terpentin, Terpentinol, Kiehndl . 2 . Kiehnruß (Preuß. e Ro. s , ge I) Anis n Erhebungzsrolle No. 9. b. 3 —— 6) grobe Böttcher und Drechsler⸗, Korb echter⸗, Tischler⸗ und alle rohe oder blos gehobelte Hoöljwagren, Wagner⸗Arbeiteen und Maschinen von Holz Preuß Erhe⸗ bungsrolle No. 12. h. Anmerkung). 6090 7 a grob. r. (Preuß. Erhebungs⸗ 0 a é 8) Zwillich und Drillich (Preuß Erhebung Wen . No. * Kinfii 1 2 * 160 n de ö r der vo enannten Waa⸗ ren auch umgekehrt aus den bstlichen Preußise * Provinzen in die Herzoglich⸗Sachsen⸗Koburg⸗ en Lande vorkommen
sollte, so sollen dieselben in gleicher Art, wie oben bestim den ö 8 3. 2. . . . ; en Burchgang bet o sollen Erzeugnisse our g Cole chen 2 kel ht an . der Verordnung vom 30. Oktober 1827 dermalen keiner Eingan . . r welche durch die vorangehende Bestimmung des Art. . der Eingang frei gegeben ist, 2 frei von allen Land und Waͤsser⸗Zöͤllen auf der Straße von Langensalza uͤber Magde⸗ burg ins Ausland durchgeführt werden können bei welchen der freie Eingang nur auf eine bestimmte Quantit zugelassen ist, findet die Befrejung von Durchgangs- Abg⸗ nür auf eine gleiche Quantitat, wie der freie Eingang, siatt. Ferner wird den — Unterthanen von . Waaren
ohne Unterschied, auslaͤndischen wie inlaͤndischen, welche dieselben 4 der Elte Ker Ma deburg ausfuͤhren 8 . ien jo gslanden in,
eben . wie dies dem inlaͤndischen Handel zug
dafur festgesetzt ist.
—ĩ rtikel 8. * Vom (sten Oetober d. J. an soll, ohne raͤnkung auf be⸗ sondere Landestheile und Prövinjen, von , , , . Herzoglich⸗Koburg⸗Gothaischen Unterthanen, welche in dem ! des andern kontrahirenden Theils Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht ar g die eigenen Unterthanen derselben Art unterwo
ind, Dies sell auch in besondere von solchen Handel- und Gewerbe⸗ treibenden gelten, welche die w 6 Handels wegen besuchen.
Artike 5 So weit es bei dem Inhalt der Art. 4 — 8 zur Erleichterung des Grenz⸗Verkehrs noch eigener n irn n 66 3 ⸗ diese der besondern Verabredung der betreffendẽn Verwaltin hoͤrden, innerhalb der gesetzlich bestehenden Grundsͤͤtze, Dies gilt ö. wegen der Art und Weise der Ausste Ursprungs⸗Zeugnisse,
egüͤnstigungen in Anspruch genommen werden sollen. Artikel 10.
0 25 . Zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefaͤlle an Eingang,
Durchgangs- und Ausgangs-⸗Abgaben, wollen sich beide kon Theile gegenseitig unterstuͤtzen. Inebesondere wolle ogliche Durchlaucht, der Herzog von Sachsen⸗Koburg arten, daß die Preußischen Zollbeamten die Spur mngener Un⸗ ierschleife in bas Gothaische Gebiet verfolgen und mit Zuzie⸗ hung der. Ortzobrigkeit des Thatbestandes versichern, wogegen hin⸗ chtlich der Beeinträchtigung Hothaischer Gesülle den Gothaischen Benmten eine gleiche Vefugniß in dei Preußischen Gebiete zuge= band wird. Nicht weniger sollen die beiderseitigen Behörde
en für die Aufrechthaltung der beiderseitigen Zollgesetze er ere Nequssitionen unverzüglich nachkommen, und auf desfallsigen An= trag die von Unterthanen des einen hohen kontrahirenden Theils gegen die Zollgesetze des andern Theils verübten Unter schleife eben so zur Untelsichüng und, Strafe ziehen, als wenn sie Regen die ei⸗ genen inlaͤndischen Gesetze begangen waͤren.
Artikel 11. ö
Die Dauer des gegenwartigen Vertrages wird bis zum 31sten
Deiember 1854 fesigesetzt, und wenn derselbe in den ersten drei Monaten des letzten Jahres von der einen oder der andern Seite nicht aufgekündigt werden sollte, so wird er auf fernere drei Jahre, und sofort siets auf drei Jahre, als verlaͤngert angesehen. Artikel x? .. ö
Der gegenwaͤrtige Vertrag soll ungerzüglich zur Allerhöchsten und Höͤchsten Riatisichtion vorgelegt und die Ausn echs lung der Ra= ii gr ni nnen späͤtestenz binnen 6 Wochen in Berlin bewirkt werden.
auch
biete
der ven welchen die Wagren-Sendungen le e, ; seyn müssen, wenn dafür die in vorstehenden Artikeln zugestandenen